Geschäftsordnungen. 749
oder wenn der Präsident den Vorsitz vorübergehend abgibt oder ab-
wesend ist. Sie üben ihr Amt selbständig aus.
(2) Ist das Amt der beiden Vizepräsidenten nicht besetzt oder sind beide
Vizepräsidenten abwesend, so vertritt der Alterspräsident die Vize-
präsidenten.
Die Schriftführer.
89.
(1) Die Schriftführer haben für die Aufnahme des Protokolls und
den Druck der stenographischen Sitzungsberichte zu sorgen, deren Redaktion
zu überwachen und den Präsidenten in seiner Geschäftsführung zu unter-
stützen.
(2) Die Verteilung der Geschäfte unter ihnen ist Sache des Präsidenten.
Legitimation der Mitglieder.
*l 10.
(1) Sobald die geschlossenen Akten über die Wahl ihrer Mitglieder
der Kammer zugegangen sind (7 9 des Verfassungsgesetzes), tritt die
Kammer in eine Vorprüfung der Legitimation der gewählten Mit-
glieder ein. Diese Prüfung erstreckt sich auf das Vorhandensein oder
die Fortdauer der gesetzlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit der
Mitglieder der Kammer.
(2) Wird durch Mehrheitsbeschluß festgestellt, daß die Kammer über
die Legitimation eines ihrer Mitglieder Zweifel erhebt, so hat der
Präsident alsbald die Entscheidung des in § 9 des Verfassungsgesetzes
bezeichneten Gerichtes zu beantragen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
8 11.
(1) Den nach # 24, 25 und 26 der Wahlordnung für die Wahlen zur
zweiten Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen als gewählt Er-
klärten wird alsbald durch das Bureau der zweiten Kammer eine Aus-
gabe des Verfassungsgesetzes, der Bestimmungen über die Entschädigungen
der Mitglieder und der Geschäftsordnung zugesandt.
(2) Jedes Mitglied hat nach Empfang der Drucksachen dem Bureau
mitzuteilen, welcher Fraktion es sich anschließen oder ob es fraktionslos
bleiben will.
’*l .12.
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jeder Sitzung der Kammer und,
wenn sie Mitglieder einer Kommission sind, auch jeder Sitzung der
Kommission anzuwohnen. .
(2) In jeder Plenar= und Kommissionssitzung haben sich die anwesenden
Mitglieder in eine ihnen vorzulegende Anwesenheitsliste einzutragen.
(3) Im Falle der Verhinderung hat das Mitglied ein Urlaubsgesuch
an den Präsidenten zu richten. Der Präsident ist berechtigt, Urlaub
bis zu einer Woche zu erteilen. Für eine längere Zeit darf nur die Kammer