Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

750 Elsah-Lothringen. 
den Urlaub bewilligen. Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind un- 
statthaft. 
(4) Mitglieder, welche dem Reichstag angehören, bedürfen eines Ur- 
laubs zur Teilnahme an den Verhandlungen des Reichstags nicht, haben 
aber diesen Verhinderungsgrund auf dem Bureau zu melden. 
.l 13. 
Jedem Mitglied wird sofort nach Fertigstellung ein Exemplar des 
stenographischen Sitzungsberichts und nach Schluß der Sitzungsperiode 
eine gebundene Ausgabe der Vorlagen, Sitzungsberichte und Druck- 
sachen zugestellt. 
8 14. 
Jedes Mitglied ist berechtigt, von allen Akten, die an die Kammer 
oder eine Kommission gelangen, sowie von allen in der Registratur der 
Kammer befindlichen Akten Einsicht zu nehmen, soweit dadurch die Arbeit 
der Kammer und der Kommissionen nicht behindert wird. Eine Ver- 
abfolgung von Akten an Mitglieder darf in der Regel nur zum Gebrauch 
innerhalb des Landtagsgebäudes stattfinden. Ausnahmen hiervon kann 
der Präsident zulassen. 
Fraktionen. 
8 15. 
(1) Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens sechs Mitglieder er- 
forderlich. 
(2) Bei den Wahlen zu den Kommissionen sollen die einzelnen Fraktionen 
der Kammer nach dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl beteiligt und zu 
diesem Behufe ihre Vorschläge berücksichtigt werden. 
(3) Bei Berechnung der Mitgliederzahl einer Fraktion werden den 
Vollmitgliedern die Hospitanten und Zugezählten zugerechnet. Über 
die Reihenfolge gleich starker Fraktionen entscheidet die Zahl der Voll- 
mitglieder; bei gleicher Zahl entscheidet das Los. 
Seniorenkonvent. 
8 16. 
(1) Vertrauensmänner der einzelnen Fraktionen treten zur Herbei- 
führung einer freien Verständigung über Zeit und Art der Behandlung 
der von der Kammer zu erledigenden Geschäfte zusammen. (Senioren- 
konvent.) 
(2) Die Beratung des Seniorenkonvents erfolgt auf Einladung und 
unter dem Vorsitz des Präsidenten oder seines Stellvertreters. 
Kommissionen. 
817. 
(1) Nach ihrer Konstituierung bestellt die Kammer auf die Dauer der 
Sitzungsperiode folgende ständigen Kommissionen: 
1. eine Kommission zur Vorberatung des Budgets (Budget- 
kommission);t
	        
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