Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

752 Elsaß-Lothringen. 
5 23. 
Die Mitglieder der Kammer sind befugt, den Sitzungen der Kom- 
missionen als Zuhörer beizuwohnen. Dem Präsidenten der Kammer 
steht es frei, an denselben mit beratender Stimme teilzunehmen. Das 
gleiche Recht erhalten mit Zustimmung der Kommission auch die übrigen 
Mitglieder. 
II. Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände. 
*s 24. 
(1) Die von Mitgliedern der Kammer ausgehenden selbständigen An- 
träge an die Kammer und Interpellationen an die Regierung sind dem 
Bureau der Kammer schriftlich einzureichen. 
(2) Den Anträgen und Interpellationen dürfen nur kurze Erwägungs- 
gründe beigegeben werden. 
(3) Die Petitionen an die Kammer sind schriftlich dem Bureau ein- 
zureichen. 
(4) Petitionen, die an den Landtag gerichtet sind, werden zuerst in der 
zweiten Kammer beraten. 
iEmn 
(1 Uber alle Vorlagen und sonstigen Eingänge wird ein in der Reihen- 
folge ihres Eingangs angelegtes Verzeichnis geführt. Der Gegenstand 
der eingegangenen Vorlagen wird sofort oder in der nächsten Sitzung 
zur Kenntnis der Kammer gebracht. 
(2) Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist durch eine in tabellarischer 
Form im Bureau von Zeit zu Zeit anzufertigende Zusammenstellung 
zur Kenntnis der einzelnen Mitglieder der Kammer zu bringen. 
(3) Die Vorlagen der Regierung, die Mitteilungen der ersten Kammer, 
sowie die selbständigen Anträge und Interpellationen der Mitglieder 
ferner die Kommissionsberichte und die Zusammenstellungen der Kammer- 
beschlüsse werden durch den Präsidenten zum Druck und zur Verteilung 
an die Mitglieder der Kammer und die Regierung gebracht. 
(4) Interpellationen sind sofort abschriftlich durch den Präsidenten der 
Regierung mitzuteilen. 
g 26. 
Die Kammer kann in jedem Stadium der Beratung bis zum Be- 
ginn der Abstimmung Vorlagen oder Anträge oder Teile von solchen 
an eine Kommission verweisen. 
Vorlagen der Regierung. 
8 27. 
Die Beratung eines jeden Gesetzentwurfs findet in drei Lesungen 
statt. 
528 
(1) Die erste Lesung der Gesetzentwürfe erfolgt frühestens am dritten 
Tage, nachdem der Gesetzentwurf verteilt worden ist, und ist auf eine 
allgemeine Diskussion über die Grundsätze des Entwurfs zu beschränken.
	        
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