Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 755 
(4) An die Beantwortung der Interpellation oder die Feststellung 
ihrer Ablehnung schließt sich die sofortige Besprechung derselben an, 
falls mindestens fünf Mitglieder es verlangen. 
(5) Durch Beschluß der Kammer kann die sofortige Besprechung auch 
dann zugelassen werden, wenn sich die Regierung zwar zur Beantwortung 
der Interpellation bereit erklärt, aber einen Zeitpunkt für die Beant- 
wortung nicht bestimmt oder die Frist auf länger als vierzehn Tage be- 
messen hat. Beschließt in einem solchen Falle die Kammer, daß in die 
sofortige Besprechung der Interpellation nicht eingetreten werden soll, 
so muß sie den Zeitpunkt bestimmen, an welchem innerhalb der nächsten 
vierzehn Tage die Besprechung zu erfolgen hat. 
8 42. 
Bei der Besprechung einer Interpellation kann der Antrag gestellt 
werden, daß die Kammer über das Verhalten der Regierung einen Be- 
schluß fasse. Auf die Beratung eines solchen Antrags finden die Be- 
stimmungen über selbständige Anträge Anwendung. 
8 43. 
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann ein Abgeordneter eine An- 
frage an die Regierung richten. « 
(2) Anfragen an die Regierung müssen sich auf die Bezeichnung der 
Angelegenheit, über die Auskunft verlangt wird, beschränken. 
(3) Eine Debatte über den Bescheid der Regierung ist unzulässig. 
Erklärungen der Regierung. 
z M. 
Gibt ein Vertreter der Regierung außerhalb der Tagesordnung 
eine Erklärung ab, so stellt der Präsident dieselbe zur Diskussion. Die 
Kammer kann die Diskussion auf die nächstfolgende Sitzung vertagen. 
In diesem Falle ist den Mitgliedern spätestens vor Beginn der nächsten 
Sitzung ein Abdruck der Erklärung einzuhändigen. 
Petitionen. 
9 45. 
(1) schelitionen werden in der Regel der Petitionskommission über- 
wiesen. 
(2) 5. Petitionen, die mit einem Gegenstande in Verbindung stehen, der 
bereits einer Kommission überwiesen ist, können dieser vom Präsidenten 
überwiesen werden; wenn jedoch die Petition bereits an die Petitions- 
kommission abgegeben worden ist, nur mit deren Zustimmung. 
*l 46. 
(1) Die Kommission kann die Petitionen 
entweder Z „ 
„als zur Behandlung im Plenum ungeeignet 
erklären, oder 
48*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.