Geschäftsordnungen. 755
(4) An die Beantwortung der Interpellation oder die Feststellung
ihrer Ablehnung schließt sich die sofortige Besprechung derselben an,
falls mindestens fünf Mitglieder es verlangen.
(5) Durch Beschluß der Kammer kann die sofortige Besprechung auch
dann zugelassen werden, wenn sich die Regierung zwar zur Beantwortung
der Interpellation bereit erklärt, aber einen Zeitpunkt für die Beant-
wortung nicht bestimmt oder die Frist auf länger als vierzehn Tage be-
messen hat. Beschließt in einem solchen Falle die Kammer, daß in die
sofortige Besprechung der Interpellation nicht eingetreten werden soll,
so muß sie den Zeitpunkt bestimmen, an welchem innerhalb der nächsten
vierzehn Tage die Besprechung zu erfolgen hat.
8 42.
Bei der Besprechung einer Interpellation kann der Antrag gestellt
werden, daß die Kammer über das Verhalten der Regierung einen Be-
schluß fasse. Auf die Beratung eines solchen Antrags finden die Be-
stimmungen über selbständige Anträge Anwendung.
8 43.
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann ein Abgeordneter eine An-
frage an die Regierung richten. «
(2) Anfragen an die Regierung müssen sich auf die Bezeichnung der
Angelegenheit, über die Auskunft verlangt wird, beschränken.
(3) Eine Debatte über den Bescheid der Regierung ist unzulässig.
Erklärungen der Regierung.
z M.
Gibt ein Vertreter der Regierung außerhalb der Tagesordnung
eine Erklärung ab, so stellt der Präsident dieselbe zur Diskussion. Die
Kammer kann die Diskussion auf die nächstfolgende Sitzung vertagen.
In diesem Falle ist den Mitgliedern spätestens vor Beginn der nächsten
Sitzung ein Abdruck der Erklärung einzuhändigen.
Petitionen.
9 45.
(1) schelitionen werden in der Regel der Petitionskommission über-
wiesen.
(2) 5. Petitionen, die mit einem Gegenstande in Verbindung stehen, der
bereits einer Kommission überwiesen ist, können dieser vom Präsidenten
überwiesen werden; wenn jedoch die Petition bereits an die Petitions-
kommission abgegeben worden ist, nur mit deren Zustimmung.
*l 46.
(1) Die Kommission kann die Petitionen
entweder Z „
„als zur Behandlung im Plenum ungeeignet
erklären, oder
48*