756 Elsaß-Lothringen.
1. „Ubergang zur Tagesordnung“,
2. „Uberweisung an die Regierung“ beantragen.
Die Uberweisung kann erfolgen:
a) „zur Kenntnisnahme“,
b) „zur Erwägung“,
pc) „zur Berücksichtigung“.
Andere Vorschläge sind nicht statthaft.
(2) Über die Petitionen, die „als zur Behandlung im Plenum ungeeignet“
erklärt werden, muß den Mitgleidern der Kammer ein Verzeichnis zu-
gehen. Wird daraufhin von fünf Mitgliedern der Kammer beim Präsi-
denten beantragt, eine solche Petition doch im Plenum zur Verhandlung
zu bringen, so muß die betreffende Kommission über diese Petition
einen Bericht an das Plenum gelangen lassen.
847.
Dem Gesuchsteller ist der Bescheid der Kammer unter Anführung
der betreffenden Verhandlungen vom Bureau mitzuteilen. Ist die
Petition von mehreren Personen eingereicht, so geht die Mitteilung
an den zuerst Unterzeichneten.
III. Ordnung der Plenarsitzungen.
8 48.
Die Sitzungen der Kammer sind öffentlich. (V. G. 8 15).
8 49.
Tag und Stunde der Plenarsitzungen sowie die Tagesordnung
werden von dem Präsidenten verkündigt. Wenn sich dagegen ein Wider-
spruch erhebt, so entscheidet darüber die Kammer.
Redeordnung.
850.
(1) Die Mitglieder der Kammer dürfen nur dann das Wort ergreifen,
wenn sie es vom Präsidenten erhalten haben.
(2) Die Anmeldung zum Wort erfolgt, nachdem die Beratung über
den betreffenden Gegenstand eröffnet ist, bei dem Schriftführer, der
die Rednerliste zu führen hat.
(3) Will ein Mitglied die Bemerkungen, die es zu machen hat, ver-
lesen, so hat es vorher den Präsidenten von seiner Absicht in Kenntnis
zu setzen. gsꝛi
(1) Die Vertreter der Regierung, die Berichterstatter, sowie diejenigen,
welche zur Geschäftsordnung sprechen wollen, erhalten auf Verlangen
jederzeit das Wort.
(2) Antragsteller und Berichterstatter erhalten, wenn sie es verlangen,
das Wort sowohl am Beginn, wie nach dem Schlusse der Diskussion.