758 Elsaß-Lothringen.
mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident dieselben sämtlich der
Reihenfolge nach zu verlesen.
(3) Zusammengesetzte Fragen sind auf Antrag zuerft in ihren einzelnen
Teilen und dann in ihrer Gesamtheit zur Abstimmung zu bringen.
857.
(1) Liegen gleichzeitig Anträge zur Geschäftsordnung und Abänderungs-
anträge vor, so ist zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung ab-
zustimmen.
(2) Unter mehreren Anträgen zur Geschäftsordnung wird derzjenige
zuerst zur Abstimmung gebracht, der der Weiterbehandlung des Gegen-
standes am meisten widerspricht.
(3) Unter mehreren Abänderungsanträgen kommt derjenige zuerst zur
Abstimmung, der von der Vorlage oder dem Hauptantrag am weitesten
abweicht. E
Über Resolutionen kann erst nach der Abstimmung über die Haupt-
frage Beschluß gefaßt werden.
Abstimmung.
59.
(1) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens einund-
dreißig Mitgliedern erforderlich.
(2) Die Kammer gilt solange als beschlußfähig, bis das Gegenteil durch
eine namentliche Abstimmung oder durch eine, auf Antrag eines Mit-
gliedes stattfindende Auszählung festgestellt ist. Der Antrag auf Aus-
zählung kann nur unmittelbar vor Beginn der Abstimmung gestellt werden.
560.
(1) Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen oder Sitzenbleiben nach
der Mehrheit der Stimmen. Ist das Ergebnis nach der Ansicht des
Präsidenten und der Schriftführer zweifelhaft, so wird die Gegenprobe
gemacht; liefert auch diese kein sicheres Ergebnis, so erfolgt namentliche
Abstimmung. !7mm
(2) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.
* 61.
(1) Auf den Antrag von mindestens fünf Mitgliedern muß namentliche
oder geheime Abstimmung stattfinden.
(2) Die namentliche Abstimmung geht der geheimen vor.
8 62.
Es ist unstatthaft, zwischen Abstimmung und Gegenprobe das Wort
zu ergreifen. 6
Das Ergebnis der Abstimmung wird von dem Präsidenten ver-
et.