Geschäftsordnung. 67
§ 91. Vor der Drucklegung der stenographischen Berichte wird jedem
Redner eine lbertragung des Stenogramms seiner Rede zur etwaigen
erichtigung zugestellt. Die Zustellung und die Rückgabe ist nach Möglich-
eit zu beschleunigen. Der Präsident kann hierüber nähere Anordnungen
treffen. Ist die Zustellung an den Redner nicht alsbald nach der Fertig-
stellung der Ubertragung möglich, oder gibt der Redner die Ubertragung
nicht innerhalb der vom Präsidenten festgesetzten Frist und in Ermangelung
einer besonderen Festsetzung innerhalb dreier Tage nach der Zustellung
zurück, so wird die Ubertragung unberichtigt oder überhaupt nicht in
den Sihungbericht aufgenommen. Ausnahmen kann nur der Präsident
genehmigen.
Der Schriftführer hat darauf zu sehen, daß durch die Berichtigung
nicht der Sinn des Gesprochenen geändert wird. Beanstandet der Schrift-
hrer die Berichtigung, so teilt er dies dem Präsidenten mit, der nach
Anhörung des Abgeordneten entscheidet.
VIII. Abschnitt.
Sitzungen der Ausschüsse.
92. Die Ausschüsse (529) regeln nach Maßgabe der gegenwärtigen
Geschäftsordnung ihre Geschäftsführung selbst. Sie sind beschlußfähig,
enn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
si eit und Tagesordnung der Ausschußsitzungen werden vom Vor-
abenden (& 31) bestimmt und sind durch ihn in der Regel am Tage vorher
em Präsidenten und dem Landesherrlichen Landtagskommissar mit-
mieilen in dringenden Fällen kann von der Innehaltung einer Frist
bogesehen werden. Der Präsident ist befugt, auch seinerseits Sitzungen
f t Ausschüsse anzuberaumen. Zeit und Tagesordnung der Ausschuß-
hungen wird durch Anschlag in der Landtagskanzlei bekannt gegeben.
al 6 93. Sämtliche Abgeordnete haben das Recht, den Ausschußsitzungen
s Zuhörer beizuwohnen.
tei Dem Präsidenten steht es frei, an denselben mit beratender Stimme
hn. a
t einem Ausschuß ein Urantrag (5 46) zur Vorberatung überwiesen
vorden, so nimmt der Antragsteller oder eine der mehreren Unterzeichner
rehtlentrass an den Ausschußberatungen teil; er hat jedoch kein Stimm-
in denwenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist. Die Ausschüsse können
de esonderen Fällen auch andere Abgeordnete auf deren Antrag oder mit
ren Zustimmung ohne Stimmrecht zu den Verhandlungen zuziehen.
6 ndere Personen, abgesehen von den Vertretern der Staatsregierung
3), werden zu den Ausschußsitzungen nicht zugelassen.
erstat 94. Der Ausschuß wählt für jeden Gegenstand einen Bericht-
enrstatter und erforderlichenfalls einen Mitberichterstatter. Den Bericht-
Zeit dern ist auf ihr Verlongen für Zwecke der Berichterstattung zu jeder
Sche das Wort zu erteilen. Der Bericht soll eine zusammenfassende sach-
der Warlegung des Ganges und Inhalts der Ausschußverhandlungen,
nträge und der Beschlüsse des Ausschusses geben.
lejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche gegen den Beschluß
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