Wahlgesetz. 71
zustellen und dem Wahlkommissär vor dem für die Wahl bestimmten
Tag einzusenden. % !. »
§8.DieAbstimmunggeschtehthtchpersönlkckgeUbetggbeyes
Stimmzettels in der Wahltagsfahrt oder durch rechtzeitige vorherige Ein-
sendung des Stimmzettels an den Wahlkommissär.
Für die persönliche Ubergabe der Stimmzettel ist ein Zeitraum von
mindestens einer Stunde festzusetzen. ·
Jeder Abstimmende hat soviele Personen in Vorschlag zu bringen,
als im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind.
#D#9. Die Stimmzettel dürfen nur die Namen der vorgeschlagenen
Grundherren enthalten; sie sind in Briefform so zusammenzulegen, daß
der Wahlvorschlag sich auf der inneren Seite befindet.
Jeder Stimmzettel ist in einem verschlossenen Umschlag abzugeben,
dem der Abstimmende Vor= und Zuname, Stand und Wohnort eigen-
händig beizusetzen hat und der außerdem einen Vermerk darüber ent-
halten soll, daß in dem Umschlag ein Wahlvorschlag für die Wahl der
grundherrlichen Abgeordneten enthalten ist.
§* 10. Behufs Beurkundung der Wahl beruft der Wahlkommissär
vier Wahlberechtigte zur Bildung der Wahlkommission, außerdem einen
Protokollführer aus den Beamten des Wahlorts.
Sämtlichen Wahlberechtigten ist die Anwesenheit während der Wahl-
handlung und der Ermittelung des Wahlergebnisses gestattet.
ll. Nach Ablauf der für die Übergabe der Stimmzettel fest-
gesetzten Frist (§ 8 Absatz 2) sind die übergebenen und die schon früher ein-
gesendeten Wahlvorschläge zunächst verschlossen hinsichtlich der Echtheit
der Namensaufschrift und der Unversehrtheit des Verschlusses von sämt-
lichen Mitgliedern der Wahlkommission zu prüfen und sodann mit der
Liste der Wahlberechtigten zu vergleichen.
d *12. Umschläge, deren Namensaufschrift oder deren Verschluß nach
dir Ansicht der Mehrheit der Wahlkommission zu Bedenken Anlaß gibt,
## rauch durch den etwa anwesenden Wähler nicht behoben werden können,
Aeroffnet zu lassen und bleiben unberücksichtigt. «»
zettel en übrigen Umschlägen entnimmt der Wahlkommissär die Stimm-
Stim. ohne sie zu entfalten; mehrere in einem Umschlag enthaltene
immzettel bleiben unberücksichtigt.
und gernichrigen Stimmzettel werden sodann in einer Urne gesammelt
* 13. Hierauf en .-.... .
Undveriiest tfanet der Wahlkommissär die Stimmzettel einzeln
Die Wahlvorschläge werden von dem Proiokollführer, in das Protokoll
eingetragen, indem er den Namen jedes Kandidaten verzeichnet und neben
demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme einzeln vermerkt und
laut zählt. Einer der zur Bildung der Wahlkommission eingeladenen
Grundherren führt in gleicher Weise die Gegenliste.
§ 14. Die Wahl erfolgt durch relative Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die
Hand des Wahlkommissärs gezogen wird.
§ 15. Unleserlich geschriebene Stimmzettel sind ungültig, ebenso