Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 71 
zustellen und dem Wahlkommissär vor dem für die Wahl bestimmten 
Tag einzusenden. % !. » 
§8.DieAbstimmunggeschtehthtchpersönlkckgeUbetggbeyes 
Stimmzettels in der Wahltagsfahrt oder durch rechtzeitige vorherige Ein- 
sendung des Stimmzettels an den Wahlkommissär. 
Für die persönliche Ubergabe der Stimmzettel ist ein Zeitraum von 
mindestens einer Stunde festzusetzen. · 
Jeder Abstimmende hat soviele Personen in Vorschlag zu bringen, 
als im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind. 
#D#9. Die Stimmzettel dürfen nur die Namen der vorgeschlagenen 
Grundherren enthalten; sie sind in Briefform so zusammenzulegen, daß 
der Wahlvorschlag sich auf der inneren Seite befindet. 
Jeder Stimmzettel ist in einem verschlossenen Umschlag abzugeben, 
dem der Abstimmende Vor= und Zuname, Stand und Wohnort eigen- 
händig beizusetzen hat und der außerdem einen Vermerk darüber ent- 
halten soll, daß in dem Umschlag ein Wahlvorschlag für die Wahl der 
grundherrlichen Abgeordneten enthalten ist. 
§* 10. Behufs Beurkundung der Wahl beruft der Wahlkommissär 
vier Wahlberechtigte zur Bildung der Wahlkommission, außerdem einen 
Protokollführer aus den Beamten des Wahlorts. 
Sämtlichen Wahlberechtigten ist die Anwesenheit während der Wahl- 
handlung und der Ermittelung des Wahlergebnisses gestattet. 
ll. Nach Ablauf der für die Übergabe der Stimmzettel fest- 
gesetzten Frist (§ 8 Absatz 2) sind die übergebenen und die schon früher ein- 
gesendeten Wahlvorschläge zunächst verschlossen hinsichtlich der Echtheit 
der Namensaufschrift und der Unversehrtheit des Verschlusses von sämt- 
lichen Mitgliedern der Wahlkommission zu prüfen und sodann mit der 
Liste der Wahlberechtigten zu vergleichen. 
d *12. Umschläge, deren Namensaufschrift oder deren Verschluß nach 
dir Ansicht der Mehrheit der Wahlkommission zu Bedenken Anlaß gibt, 
## rauch durch den etwa anwesenden Wähler nicht behoben werden können, 
Aeroffnet zu lassen und bleiben unberücksichtigt. «» 
zettel en übrigen Umschlägen entnimmt der Wahlkommissär die Stimm- 
Stim. ohne sie zu entfalten; mehrere in einem Umschlag enthaltene 
immzettel bleiben unberücksichtigt. 
und gernichrigen Stimmzettel werden sodann in einer Urne gesammelt 
* 13. Hierauf en .-.... . 
Undveriiest tfanet der Wahlkommissär die Stimmzettel einzeln 
Die Wahlvorschläge werden von dem Proiokollführer, in das Protokoll 
eingetragen, indem er den Namen jedes Kandidaten verzeichnet und neben 
demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme einzeln vermerkt und 
laut zählt. Einer der zur Bildung der Wahlkommission eingeladenen 
Grundherren führt in gleicher Weise die Gegenliste. 
§ 14. Die Wahl erfolgt durch relative Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die 
Hand des Wahlkommissärs gezogen wird. 
§ 15. Unleserlich geschriebene Stimmzettel sind ungültig, ebenso
	        
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