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Stimmzettel, soweit sie die Person des Vorgeschlagenen nicht hinlänglich
bezeichnen, oder auf eine nicht wählbare Person lauten.
Sind mehr Namen auf dem Stimmzettel verzeichnet, als die Zahl
der zu wählenden Abgeordneten beträgt, so gelten der Reihenfolge nach
die zuerst Genannten als gewählt und die übrigen werden unberück-
sichtigt gelassen.
Ist ein und derselbe Name auf dem Stimmzettel mehrmals enthalten,
so wird er gleichwohl nur einfach gezählt.
8 16. Uber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
welches nach Schluß der Ermittelung des Wahlergebnisses den An-
wesenden eröffnet und ebenso wie die Gegenliste von der Wahlkommission
unterzeichnet wird.
Die beanstandeten Stimmzettel (5§ 12 Absatz 2 und § 15 Absatz 1),
sowie die beanstandeten Umschläge (§5 12 Absatz 1) sind dem Protokoll
beizuheften.
Die übrigen Stimmzettel und Umschläge werden von dem Wahl-
kommissär in Papier eingeschlagen, versiegelt und so lange aufbewahrt,
bis die Kammer über die Wahl endgültig entschieden hat; alsdann sind
die Stimmzettel und Umschläge zu vernichten.
Nach Abschluß der Wahlhandlung sind die Wahlakten dem Mini-
sterium des Innern einzusenden.
II. Wahl der Abgeordneten der Hochschulen zur ersten Kammer.
5 17. Die Wahl der Abgeordneten der drei Hochschulen erfolgt für
jede Hochschule gesondert durch die ordentlichen Professoren der Hoch-
schule am Sitz der Hochschule.
An den beiden Landesuniversitäten ist der Prorektor, an der technischen
Hochschule der Rektor Wahlkommissär unbeschadet seines Stimmrechts.
18. Die Wahl kann nicht gültig vor sich gehen, wenn nicht wenig-
stens drei Viertel der Wahlberechtigten ihr Wahlrecht ausüben.
Wenn mehr als ein Viertel der Wahlberechtigten nicht abstimmt,
so wird von dem Wahlkommissär eine zweite Wahl angeordnet. Bei
dieser zweiten Wahl genügt es, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten
abstimmt. Bei der Einladung zur Wahl sind die Wahlberechtigten auf
diese Folge aufmerksam zu machen.
Wenn bei dieser zweiten Wahl die Mehrheit der Wahlberechtigten
nicht wählt, so ruht die Vertretung der betreffenden Hochschule für die
Landtagsperiode, für welche die Wahl vorzunehmen war.
K 19. Die Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus-
gestellt, so hat der Wahlkommissär eine zweite Wahl anzuordnen; bei
dieser ist unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches
durch die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird.
5*20. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 3, 6 bis 13, 15
und 16 auf die Wahl der Hochschulprofessoren entsprechende Anwendung.