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hat der Gemeinde--(Stadt-)rat sorgfältig aufzubewahren, das zweite
Exemplar dagegen dem Wahlvorsteher (§ 39) behufs Benutzung bei der
Wahl zuzustellen.
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als
einer Gemeinde oder aus mehreren Orten bestehen (§ 30 Absatz 3, § 31
Absatz 3), bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen zu-
gehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Ge-
meinden, Orte oder abgesonderten Gemarkungen.
* 38. Für abgesonderte Gemarkungen tritt an die Stelle des Ge-
meinde-(Stadt-)rats in den Fällen der §#§ 31, 33, 34, 36, 37 der Ver-
waltungsrat, und wo ein solcher nicht besteht, der Stabhalter oder der
mit der Verwaltung der Ortspolizei beauftragte Bürgermeister.
39. Zur Besorgung des Wahlgeschäftes wird in jedem Wahl-
bezirk eine Wahlkommission niedergesetzt.
Sie besteht in Gemeinden, welche nur einen Wahlbezirk bilden:
1. aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Vor-
steher;
2. aus einem vom Gemeinderate aus seiner Mitte gewählten
Mitgliede;
3. aus zwei weiteren vom Gemeinderate aus der Zahl der Wahl-
berechtigten gewählten Mitgliedern;
4. aus dem Ratschreiber, der zugleich Protokollführer ist.
Werden kleinere Gemeinden, oder abgesonderte Gemarkungen, mit
einer benachbarten Gemeinde zu einem Wahlbezirk vereinigt, so tritt
noch der Bürgermeister der kleineren Gemeinde oder der Stabhalter der
abgesonderten Gemarkung in die Wahlkommission der benachbarten Ge-
meinde ein, in der sich auch der Wahlort befindet. ·
anufammengesetztenGemeindenkannderGemeinde»-(Stadt-)kak
auch noch weitere Mitglieder als Vertreter der einzelnen Orte in die Wahl-
kommission wählen.
Wenn abgesonderte Gemarkungen oder einzelne Orte einer zu-
sammengesetzten Gemeinde eigene Wahlbezirke bilden, so tritt an die
Stelle des Bürgermeisters und des Gemeinderats der Stabhalter und
der Verwaltungsrat.
In Gemeinden, welche in mehrere Wahlbezirke eingeteilt sind,
werden die erforderlichen Wahlkommissionen durch den Gemeinde-(Stadt-)
rat gebildet, der die Vorsteher aus seiner Mitte oder aus den Mitgliedern
des Bürgerausschusses, die vier weiteren Mitglieder, von denen eines als
Protokollführer zu bezeichnen ist, aus der Zahl der Wahlberechtigten
ernennt.
#* 40. Die Amter als Mitglied der Wahlkommission und als Bei-
sitzer bei der Ermittelung des Wahlergebnisses (s 62) sind unentgeltliche
Ehrenämter; zu denselben können Staatsbeamte nicht berufen werden.
41. Der Gemeinde-(Stadt-)rat bestimmt das Wahllokal für jeden
Wahlbezirk. Die Abgrenzung der Wahlbezirke, die Wahllokale, Tag und
Stunde der Wahl (§ 43 Abs. 1) sowie die Namen der Mitglieder der
Wahlkommissionen mit der Einladung der Wahlberechtigten sind mindestens