Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 77 
acht Tage vor dem Wahltermin du 
onn gosübe eane bekannt .e3 am Nathause und in der 
.Für Nachwahl 8 
der Wahltag vom len und Srsazwehlen 70 Absah 1 und 2) wird 
#sDi43. Die Wahlhandlung beginnt um 11 summt! - 
umsthnachmittagz geschlossen hr vormittags und wird 
und d Woblhendng sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses (58 62 
ntene de htrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne 
Zur Stimmabgabe si iejeni 
Wähtriüste tnmabgabe und nur dieienigen zuzulassen, welche in die 
bwe * · 
an dell Leriraf drnen in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst 
45. Die i üs 
mit keinem e Sürembettel müssen von weißem Papier und dürfen 
von mittelstarkem Schreibpapier sei n; sie sollen 9 zu 12 cm groß und 
mit dem Namen deslenigen, wel er und sind außerhalb des Wahllokals 
will, handschriftlich oder i# We elchem der Wähler seine Stimme geben 
Die Stimmzettel find ege der Vervielfältigung zu versehen. 
umschlag, der sonst kein Ken einem mit amtlichem Stempel versehenen 
n age der sonsb kein Kennzeichen haben derft abaugeben. Die Unm- 
fertigt sein; sie sind in der a un aus undurchsichtigem Papier ge- 
546. Der Tisch, an welchr erlichen Zahl bereit zu halten. 
so außzustellen, daß derselbe hen Veaheomnian Plaß wimmt, tt 
· · selbe. len zuganglich i 
— 
Vor dem Beginn der Ab ti i 
du ubetzengen daß drdrsn w. g hat sich die Wahlkommission davon 
n Ab .«. 
l. §47. äxuift ddläsps Gesetzes ist im Wahllokal auszulegen. 
ichen, mit dem W rch Bereilstellung eines der Beobachtu äng- 
Vorsor n Wahllokal in unmittel i Htung unzugans 
ge dafü ittelbarer Verbindung st 
be afür zu tre 7 g stehenden Raumes 
obachtet in d ffen, daß der Wähle i i 
den umschl r seinen Stimmzettel un- 
J 48. Die Wahl ag zu legen vermag. 
die Mitglieder der uns wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher 
aosichtee un so bie Womission mittelt Sandschlags an Eidesstatt 
glieder der aet, der Wahlondlung dürfen weniger als drei Mit- 
der Protokollführer dirse on gegenwärtig sein. Der Wahlvorstand und 
zeitig entfernen; verläßt iun sich während der Wahlhandlung nicht gleich- 
zeitweiligen Vertretung er von ihnen das Wahllokal, so ist mit seiner 
jaustugen. anderes Mitglied der Wahlkommission zu 
. Während 
Veraiungen särend der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder 
aßt, noch Stimmzettel aufglelusprachen gehalten, noch Beschlüsse ge- 
t Ausgenommen hiervon sind di oder verteilt werden. 
ommission, welche durch die Leiie Beratungen und Beschlüsse der Wahl- 
ng des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
 
	        
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