Wahlgesetz. 77
acht Tage vor dem Wahltermin du
onn gosübe eane bekannt .e3 am Nathause und in der
.Für Nachwahl 8
der Wahltag vom len und Srsazwehlen 70 Absah 1 und 2) wird
#sDi43. Die Wahlhandlung beginnt um 11 summt! -
umsthnachmittagz geschlossen hr vormittags und wird
und d Woblhendng sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses (58 62
ntene de htrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne
Zur Stimmabgabe si iejeni
Wähtriüste tnmabgabe und nur dieienigen zuzulassen, welche in die
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an dell Leriraf drnen in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst
45. Die i üs
mit keinem e Sürembettel müssen von weißem Papier und dürfen
von mittelstarkem Schreibpapier sei n; sie sollen 9 zu 12 cm groß und
mit dem Namen deslenigen, wel er und sind außerhalb des Wahllokals
will, handschriftlich oder i# We elchem der Wähler seine Stimme geben
Die Stimmzettel find ege der Vervielfältigung zu versehen.
umschlag, der sonst kein Ken einem mit amtlichem Stempel versehenen
n age der sonsb kein Kennzeichen haben derft abaugeben. Die Unm-
fertigt sein; sie sind in der a un aus undurchsichtigem Papier ge-
546. Der Tisch, an welchr erlichen Zahl bereit zu halten.
so außzustellen, daß derselbe hen Veaheomnian Plaß wimmt, tt
· · selbe. len zuganglich i
—
Vor dem Beginn der Ab ti i
du ubetzengen daß drdrsn w. g hat sich die Wahlkommission davon
n Ab .«.
l. §47. äxuift ddläsps Gesetzes ist im Wahllokal auszulegen.
ichen, mit dem W rch Bereilstellung eines der Beobachtu äng-
Vorsor n Wahllokal in unmittel i Htung unzugans
ge dafü ittelbarer Verbindung st
be afür zu tre 7 g stehenden Raumes
obachtet in d ffen, daß der Wähle i i
den umschl r seinen Stimmzettel un-
J 48. Die Wahl ag zu legen vermag.
die Mitglieder der uns wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher
aosichtee un so bie Womission mittelt Sandschlags an Eidesstatt
glieder der aet, der Wahlondlung dürfen weniger als drei Mit-
der Protokollführer dirse on gegenwärtig sein. Der Wahlvorstand und
zeitig entfernen; verläßt iun sich während der Wahlhandlung nicht gleich-
zeitweiligen Vertretung er von ihnen das Wahllokal, so ist mit seiner
jaustugen. anderes Mitglied der Wahlkommission zu
. Während
Veraiungen särend der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder
aßt, noch Stimmzettel aufglelusprachen gehalten, noch Beschlüsse ge-
t Ausgenommen hiervon sind di oder verteilt werden.
ommission, welche durch die Leiie Beratungen und Beschlüsse der Wahl-
ng des Wahlgeschäfts bedingt sind.