78 Baden.
8 50. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt
von einer durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem
Nebenraum (8 47) aufzustellenden Person einen abgestempelten Um—
schlag an sich. Er begibt sich sodann in den Nebenraum, wo er seinen
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckt, tritt an den Tisch der
Wahlkommission, nennt seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung
und übergibt, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste
aufgefunden hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher
oder dessen Vertreter, der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren
Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen dem
Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauens-
person bedienen.
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Um-
schlag oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Um-
schlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die
Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den Nebenraum (Absatz 1)
nicht begeben haben.
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem
Nebenraum (Absatz 1) nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich
ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken.
#5 51. Will ein Wähler, bei dessen Namen gemäß § 36 Absatz 3 am
Rande der Liste ein Vermerk eingetragen ist, seinen Stimmzettel ab-
geben, so entscheidet die Wahlkommission darüber, ob der Stimmzettel
anzunehmen oder zurückzuweisen ist.
552. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes
Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Spalte
der Wählerliste.
53. Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Ab-
stimmung für geschlossen. Nachdem dies geschehen ist, dürfen keine Stimm-
zettel mehr angenommen werden.
Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet
gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wähler-
liste festgefstellt (§ 52). Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung
eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen
im Protokoll anzugeben.
l# 54. Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimm-
zettel. Einer der Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel
beraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und
nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum
Ende der Wahlhandlung weiterreicht.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das
Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende
Stimme einzeln und zählt die Stimmen laut. In gleicher Weise führt
einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste
zur Beurkundung der Richtigkeit der Aufzeichnung der Abstimmungs-
vermerke beim Schlusse der Wahlhandlung von der Wahlkommission zu
unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.