Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

78 Baden. 
8 50. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt 
von einer durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem 
Nebenraum (8 47) aufzustellenden Person einen abgestempelten Um— 
schlag an sich. Er begibt sich sodann in den Nebenraum, wo er seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckt, tritt an den Tisch der 
Wahlkommission, nennt seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung 
und übergibt, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste 
aufgefunden hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher 
oder dessen Vertreter, der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren 
Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen dem 
Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauens- 
person bedienen. 
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Um- 
schlag oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Um- 
schlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die 
Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den Nebenraum (Absatz 1) 
nicht begeben haben. 
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem 
Nebenraum (Absatz 1) nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich 
ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
#5 51. Will ein Wähler, bei dessen Namen gemäß § 36 Absatz 3 am 
Rande der Liste ein Vermerk eingetragen ist, seinen Stimmzettel ab- 
geben, so entscheidet die Wahlkommission darüber, ob der Stimmzettel 
anzunehmen oder zurückzuweisen ist. 
552. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes 
Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Spalte 
der Wählerliste. 
53. Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Ab- 
stimmung für geschlossen. Nachdem dies geschehen ist, dürfen keine Stimm- 
zettel mehr angenommen werden. 
Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet 
gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wähler- 
liste festgefstellt (§ 52). Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung 
eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen 
im Protokoll anzugeben. 
l# 54. Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimm- 
zettel. Einer der Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel 
beraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und 
nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum 
Ende der Wahlhandlung weiterreicht. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das 
Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende 
Stimme einzeln und zählt die Stimmen laut. In gleicher Weise führt 
einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste 
zur Beurkundung der Richtigkeit der Aufzeichnung der Abstimmungs- 
vermerke beim Schlusse der Wahlhandlung von der Wahlkommission zu 
unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.
	        
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