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5 62. Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahl-
kommissär auf den vierten Tag nach dem Wahltermine an einem von
ihm zu bestimmenden Ort eine Versammlung von mindestens 6 und
höchstens 12 Wählern, welche nicht Staatsbeamte sein dürfen und im
Wahlkreise wohnhaft sind, und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst
Handschlags an Eidesstatt.
Auhßerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein
muß, aber Staatsbeamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise
zu verpflichten.
Der Zutritt zu der Versammlung steht jedem Wähler offen.
63. In dieser Versammlung (§ 62) werden die Protokolle über
die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Er-
gebnisse der Wahlen zusammengestellt.
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen
Bekanntmachungen dienenden Blätter veröffentlicht.
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem
die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und
die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für
jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Be-
denken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken
etwa Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär befugt,
die Stimmzettel und Umschläge (5 58) einzufordern und einzusehen.
5 6. Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in
dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird der-
selbe als gewählt verkündet.
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat
d Wahlkommissär die Vornahme eines zweiten Wahlgangs zu veran-
lassen.
6 65. Der Termin für den zweiten Wahlgang ist von dem Wahl-
kommissär festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als
höchstens vierzehn Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten
Wahl.
w⅛ 66. Der zweite Wahlgang findet auf denselben Grundlagen und
nach denselben Vorschriften statt, wie der erste.
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahl-
vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine
Verlegung der Wahllokale geboten erscheint.
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift der §s 39 und 41
anzuordnen und bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die
rücksichtlich des zweiten Wahlgangs sonst erforderlichen Bekanntmachungen
6 41) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekannt-
machungen in der vorgeschriebenen Weise erfolgt sind, nicht auf der
Wählerliste zu erteilen, sondern von den Gemeinde-(Stadt-präten den
Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen.
Bei dem zweiten Wahlgang sind dieselben Wählerlisten anzuwenden,
wie bei der ersten Wahlhandlung. Zu diesem Zwecke trennt der Wahl-