Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 83 
II. 
Geschäftsordnungen. 
1. Geschäfts-Ordnung für die erste Kammer der Stände- 
versammlung des Großherzogthums Baden y. 
Provisorisches Sekretariat. 
§S 1. Bei der Eröffnung des Landtags übernehmen die zwei jüngsten 
der gewählten Mitglieder der Kammer bis nach vollzogener Wahl der 
Sekretäre provisorisch die Führung des Protokolls. 
Prüfung der Vollmachten der neu eintretenden Abgeordneten. 
#5# 2. Die Kammer beginnt auf jedem Landtag ihre Arbeiten mit 
der Prüfung der Vollmachten der neu eintretenden Abgeordneten. 
5 3. Eine aus den sechs ältesten Mitgliedern der Kammer be- 
stehende Kommission besorgt unter dem Vorsitz des Präsidenten diese 
Prüfung; sie wählt aus ihrer Mitte einen oder mehrere Berichterstatter, 
welche das Ergebniß ihrer Prüfung der Kammer vortragen. 
§ 4. Ueber die Gültigkeit einer beanstandeten Wahl wird nicht früher 
abgestimmt, als bis über alle der Kammer bereits zugekommenen Voll- 
machten ein erster Vortrag erstattet, und die Zulassung der Abgeordneten, 
deren beigebrachte Vollmachten als regelmäßig und vollständig befunden, 
und deren gesetzliche Eigenschaften nicht in Zweifel gezogen wurden, 
ausgesprochen worden ist. 
à Bei der Prüfung der Wahlen hat derjenige Abgeordnete, über 
vessen Wohl berathen wird, bis zur erfolgten Abstimmung den Saal zu 
JF 6. Die Abgeordneten, deren Zulassung auf den Bericht der Kom- 
M#ston beanstandet wird, wohnen 1 Lnn der serchten bis zur 
Nachweiseeng über die Gültigkeit der Wahl, oder bis zur vollständigen 
Uug ihrer gesetzlichen Eigenschaften nicht mehr bei.- 
* Wahl und Funktionen der Sekretäre. # 
Mitte für dech Eröffnung des Landtags wählt die Kammer aus ihrer 
jeder Stimmendanze Dauer der Versammlung zwei Sekretäre, indem 
8 8. Die Wa * ei. Mitglieder dazu vorschlägt. * 
tretender Stimmad geschieht nach relativer Stimmenmehrheit. Bei ein- 
dabei wieder Sti ngleichheit wird zu einer zweiten Wahl geschritten; tritt 
892). Die S##engleichheit ein, so entscheidet das Loos. 
ihrer Aufsi ben ekretäre entwerfen die Protokolle, oder lassen sie unter 
list ussich en werfen, führen die Anwesenheits= und Abstimmungs- 
en, die Register über die Motionen der Ständeglieder, sowie über die 
- 
ie ei wo in Einrei sprotokoll über 
die einkommenden Petitionen. en, und ein Einreichungspro 
1) Karlsruhe. Druck der G. Brau- i. 1674. 
rWr et . 187
	        
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