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stimmung gebracht werden soll, gehen jeder Zeit der Hauptfrage vor
und unterbrechen deren Erörterung.
Die Frage: ob der Gegenstand zur Diskussion geeignet sei, und die
Verbesserungsvorschläge kommen vor der Hauptfrage zur Abstimmung.
Die Kommissionen, welche über einen Gegenstand der Kammer
Vortrag zu erstatten haben, beschließen, ob die Berathung in öffentlicher
oder geheimer Sitzung vorgenommen werden soll. Außerdem steht es
jedem Mitgliede frei, vor Erstattung des Vortrags oder im Laufe des-
selben die geheime Verhandlung zu verlangen, insofern dieses Ver-
langen noch von zwei anderen Mitgliedern unterstützt wird.
39. Die Kammer kann jeder Zeit durch Stimmenmehrheit be-
schließen, daß geheime Berathung stattfinde, sowie daß von der geheimen
zur öffentlichen Verhandlung übergegangen werde.
Gesetzesvorschläge.
#l 40. Gesetzesentwürfe, welche aus dem Schooße der Kammer
hervorgehen, müssen von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet und
mit einer kurzen Begründung versehen sein.
Motionen — Anträge — Interpellationen.
#§s 41. Anträge und Interpellationen müssen schriftlich angezeigt
und Motionen auf Erlassung eines Gesetzes überdies von drei Mitgliedern
unterzeichnet sein.
* 42. Interpellationen an die Regierung werden von dem Präsi-
denten dem betreffenden Minister oder Regierungskommissär in Ab-
schrift und mit der Anfrage mitgetheilt, ob und wann er die Inter-
pellation in einer öffentlichen Sitzung beantworten werde.
An einem bestimmten Tage findet dann die Begründung
der Interpellation durch einen Interpellanten statt.
s5 44. An die Beantwortung der Interpellation kann sich eine so-
fortige Besprechung anschließen; dabei ist jedoch die Stellung eines An-
trages unzulässig.
Es bleibt jedem Mitglied überlassen, den Gegenstand später in Form
eines Antrages weiter zu verfolgen.
Berathungen.
* 45. Landesherrliche Gesetzesvorlagen und Gesetzesvorschläge werden
gedruckt und unter die Mitglieder vertheilt.
§l 46. Frühestens drei Tage nachher entscheidet auf Vorschlag des
Präsidenten oder Antrag der Mitglieder die Kammer, ob der Gegenstand
sofort im Hause berathen, oder an eine Kommission zur Prüfung ver-
wiesen werden soll. ·
z 47. Wird die Vorberathung im Hause beschlossen, so erfolgt sie
auf den Vortrag eines oder mehrerer Berichterstatter, welche von dem
Präsidenten ernannt werden.
§ 48. Ebenso kann auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag der
Mitglieder beschlossen werden, über die allgemeinen und hauptsächlichsten