Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 87 
Grundsätze eines Gesetzes eine Vorberathung im Hause zu halten. Die 
Kammer kann dann beschließen, sofort auf die Berathung der einzelnen 
Artikel einzugehen. · · 4 » 
8 49. Zur Annahme eines Gesetzesvorschlags oder Ablehnung eines 
landesherrlichen Gesetzesentwurfs ist, insofern keine Kommissionsberathung 
stattgefunden hat, eine zweite, durch eine Zwischenzeit von mindestens 
drei Tagen getrennte Berathung und Abstimmung nothwendig. 
*50. Die Kammer kann bei jeder Berathung die Verweisung des 
Gegenstandes an eine Kommission beschließen. 
& 51. Ebenso beschließt die Kammer, ob Anträge und Motionen 
sofort berathen, oder an eine Kommission verwiesen werden sollen. 
52. Gesetzesvorschläge, Motionen und Anträge sind von einem der 
Unterzeichner zu begründen. 4 
Die Kammer kann hierauf beschließen, daß ohne Diskussion zur 
Tagesordnung übergegangen werde. 
53. Die Bestimmungen der § 46—50 können auch auf Anträge 
und Motionen angewendet werden. 
54. Abänderungsvorschläge zu einem Gegenstand der Tages- 
ordnung müssen dem Präsidenten vor der Begründung schriftlich über- 
geen werden- Sie kommen nicht zur Abstimmung, wenn sie nicht unter- 
ützt sind. 
§*55. Bei der zweiten Berathung nach § 49 sind solche Anträge 
nur zulässig, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern gestellt sind. 
Von den Petitionen. 
e 8 56. Es besteht eine ständige Kommission für die Petitionen; sie 
sempfenat von dem Präsidenten alle einkommenden Bittschriften, in- 
omn dieselben nicht solche Gegenstände betreffen, für welche besondere 
zu Umsionen bestehen oder bestellt werden. Ueber jede Petition ist 
Iahen und Bericht zu erstatten. 
werden jonlnonyme Eingaben können nicht zum Vortrag gebracht 
schieht mit wern- sind vom Sekretariat zu vertilgen. Das Gleiche ge- 
Berathung - chen Petitionen, welche sich nach Form und Inhalt zu einer 
nichtung nur'n Hause nicht eignen. In diesem Falle erfolgt die Ver- 
stimmung des Po Kerathung in der Petitionskommission und mit Zu- 
58. iums. * 
den a kuo ed Ständeglied kann bei der Kommission Einsicht von 
6 8 Musenen Petitionen nehmen. 
scheidet die Kammer Vortrag der Berichterstatter der Kommission ent- 
a. die Bittschriften . ... 
b abgegebsgklfsssrauf sich beruhen oder an das Staatsministerium 
. der Gegenst . 
werden zallend als Gesetzesvorschlag oder Beschwerde behandelt 
Von den Kommissionen. 
6 60. Die Kammer ernennt sofort nach ihrer Konstituirung ständige 
Kommissionen:
	        
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