Geschäftsordnungen. 87
Grundsätze eines Gesetzes eine Vorberathung im Hause zu halten. Die
Kammer kann dann beschließen, sofort auf die Berathung der einzelnen
Artikel einzugehen. · · 4 »
8 49. Zur Annahme eines Gesetzesvorschlags oder Ablehnung eines
landesherrlichen Gesetzesentwurfs ist, insofern keine Kommissionsberathung
stattgefunden hat, eine zweite, durch eine Zwischenzeit von mindestens
drei Tagen getrennte Berathung und Abstimmung nothwendig.
*50. Die Kammer kann bei jeder Berathung die Verweisung des
Gegenstandes an eine Kommission beschließen.
& 51. Ebenso beschließt die Kammer, ob Anträge und Motionen
sofort berathen, oder an eine Kommission verwiesen werden sollen.
52. Gesetzesvorschläge, Motionen und Anträge sind von einem der
Unterzeichner zu begründen. 4
Die Kammer kann hierauf beschließen, daß ohne Diskussion zur
Tagesordnung übergegangen werde.
53. Die Bestimmungen der § 46—50 können auch auf Anträge
und Motionen angewendet werden.
54. Abänderungsvorschläge zu einem Gegenstand der Tages-
ordnung müssen dem Präsidenten vor der Begründung schriftlich über-
geen werden- Sie kommen nicht zur Abstimmung, wenn sie nicht unter-
ützt sind.
§*55. Bei der zweiten Berathung nach § 49 sind solche Anträge
nur zulässig, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern gestellt sind.
Von den Petitionen.
e 8 56. Es besteht eine ständige Kommission für die Petitionen; sie
sempfenat von dem Präsidenten alle einkommenden Bittschriften, in-
omn dieselben nicht solche Gegenstände betreffen, für welche besondere
zu Umsionen bestehen oder bestellt werden. Ueber jede Petition ist
Iahen und Bericht zu erstatten.
werden jonlnonyme Eingaben können nicht zum Vortrag gebracht
schieht mit wern- sind vom Sekretariat zu vertilgen. Das Gleiche ge-
Berathung - chen Petitionen, welche sich nach Form und Inhalt zu einer
nichtung nur'n Hause nicht eignen. In diesem Falle erfolgt die Ver-
stimmung des Po Kerathung in der Petitionskommission und mit Zu-
58. iums. *
den a kuo ed Ständeglied kann bei der Kommission Einsicht von
6 8 Musenen Petitionen nehmen.
scheidet die Kammer Vortrag der Berichterstatter der Kommission ent-
a. die Bittschriften . ...
b abgegebsgklfsssrauf sich beruhen oder an das Staatsministerium
. der Gegenst .
werden zallend als Gesetzesvorschlag oder Beschwerde behandelt
Von den Kommissionen.
6 60. Die Kammer ernennt sofort nach ihrer Konstituirung ständige
Kommissionen: