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einer suprema potestas voraus. Wollte man jene als einen
rechtlichen Vorgang betrachten, so müßte man für sie einen
Rechtsgrund finden oder, anders ausgedrückt, sie rechtlich ableiten.
Nun leitet sich aber alles Recht eines bestimmten
Staates aus seiner eigenen suprema potestas her. Also kann die
suprema potestas nicht ihrerseits aus dem von ihr geschaffenen
Recht abgeleitet werden. Man würde sich damit in einem circulus
vitiosus bewegen. Ebensowenig aber ist eine Ableitung
der suprema potestas aus dem Recht eines anderen Staates
möglich. Denn dessen Recht ist nur Recht für ihn. Man
stellt sich nur zu leicht das Recht als etwas schlechthin Geltendes
vor, ohne daran zu denken, daß es nicht eine allgemeine Rechtsordnung,
sondern viele einzelne Rechtsordnungen gibt, die an das Bestehen
der vielen einzelnen Staaten geknüpftsind; z.B. ist der Mord
nicht auf Grund einer allgemeinen, absoluten Norm strafbar, sondern
er ist in jedem einzelnen Staat nur auf Grund seiner Rechtsordnung,
des bestimmten Paragraphen seines jeweils gültigen
Strafgesetzbuches strafbar. Die Übereinstimmung der Strafgesetze
verschiedener Staaten ist — vom Standpunkt rein formaljuristischer
Betrachtung aus betrachtet — etwas Zufälliges.
Die Ursachen, die eine inhaltliche Übereinstimmung herbeigeführt
haben, sind nicht juristischer, sondern metajuristischer Art. Sie
liegen in der übereinstimmenden ethischen Überzeugung eines
Volkes, die dessen Recht hervorgetrieben hat, aber selbst nicht
mehr juristischer Natur ist. Alles staatliche Recht ist Recht
nur für den konkreten, bestimmten einzelnen Staat,
hat außerhalb desselben keinerlei Bedeutung. Dieser Gedanke
schwebt Laband vor, wenn er den „Gesetzesinhalt“ aufs
schärfste dem „Gesetzesbefehl“ gegenüberstellt'), eine Lehre, die
häufig mißverstanden worden ist. Laband wollte damit den
Rechtsgedanken, denreinen Ideeninhalt eines Rechtssatzes
möglichst scharf scheiden von dessen Geltung, von dessen
Verwirklichung im konkreten Staat, von dessen Erhebung zu
positivem Recht.
Der Rechtsgrund für die Entstehung eines bestimmten Staates
kann also ebensowenig in dem Recht eines fremden Staates wie
ın dem von ihm selbst geschaffenen Recht gesucht werden.
Soweit ist die Sachlage völlig klar.
!) Staatsrecht des Deutschen Reiches. 5. Aufl. Bd. 2, S. 4f.