Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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II.  Verfügungen  der  Departementée.
A)  Des  Justiz-Departements.
Der  Hypotheken-Commission.

Bekanntmachung,  in  Betreff  des  Aufrafs  vom  11.  December  1832,  wegen  Errichtung  der  Güter=  und
Unterpfands-Bücher  der  Eremten.

Da  in  Betreff  der  beabsichrigten  Gesehgebung  über  das  Hypothekenwesen  der
Eremten  verschiedene  Anstände  sich  ergeben  haben,  welche  die  Beendigung  der  hiefür
unternommenen  Vorarbeiten  noch  auf  einige  Zeit  hinausrücken;  so  sieht  sich  die  unterzeichnete
  Stelle  veranlaßt,  mit  Genehmigung  des  K.  Justiz-Ministerium,  den  am
11.  December  1852  unter  der  Voraussehung  der  baldigen  Erledigung  jener  Arbeiten
und  demnächst  erfolgender  Verabschiedung  hierüber  erlassenen  Aufruf  (Reg.  Bl.  von
1835,  Nr.  1)  vorläufig  außer  Wirkung  zu  sehen;  wobei  es  sich  indeß  von  selbst  verstehr,
daß  die,  unabhängig  von  diesem  Aufrufe  bestehenden  und  in  demselben  nur  in  Erinnerung
  gebrachten,  gesehlichen  Folgen  früherer  Verfügungen,  namentlich  des  Aufrufs  des
K.  Ober-Tribunals  vom  3.  Juni  1825  (Reg.  S.  334)  von  gegenwärtiger  Bekanntmachung
  nicht  berührt  werden.

So  beschlossen  in  der  K.  Hppotheken-Commission.

Stuttgart  den  15.  November  1855.
Bolley.

)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und
des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  dle  Unterdruͤckung  der  zu  Stuttgart  herausgekommenen  Zeitschrift:  „die
Reckarzeitung.“
Von  der  teutschen  Bundes-Versammlung  ist  in  ihrer  achtundvierzigsten  Sitzung
vom  14.  d.  M.  nachstehender  Beschluß  gefaßt  worden: