Tit. VII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehilfen 2c.) 97
Bestimmung nicht; auch können den Arbeitern Wohnung,
Feuerung, Landnntzung, regelmäßige Beköstigung,
Arzneien und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge
und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten unter
Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt werden.
8 116.
Arbeiter, deren Forderungen in einer dem § 115
zuwiderlaufenden Weise berichtigt worden sind, können
zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des § 115
verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an
Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann.
Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger
vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen
Hilfskasse zu, welcher der Arbeiter angehört, in Ermangelung
einer solchen einer anderen zum Besten
der Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde
zu bestimmenden Kasse und in deren
Ermangelung der Ortsarmenkasse.
– 117.
Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen, sind
nichtig.
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den
Gewerbetreibenden und den von ihnen beschäftigten
Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der
letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt
über die Verwendung des Verdienstes derselben
zu einem anderen Zweck als zur Beteiligung
an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der
Arbeiter oder ihrer Familien.
Deutsche Neichs-Gewerbeordnung. 2. Aufl. 7