Full text : Staats-Lexikon.

504

verbunden  sind,  die  Beschädigung  von  Telegraphenanstalten,
  welche  mit  einer  Störung
  oder  Verhinderung  im  Betrieb  der
Anstalt  verknüpft  sind,  u.  dgl.  Vgl.  Deutsches
  Reichsstrafgesetzbuch,  8&  306  ff.

Sachen,  die  unpersönlichen,  materiellen
Dinge  der  Außenwelt;  Gegensatz:  Person.
Sachenrecht,  Teil  des  Privatrechts,
umfaßt  diejenigen  Rechte,  wonach  eine
Sache  der  Herrschaft  eines  Berechtigten
unterworfen  ist  und  zwar  ganz  (Eigentum)
  oder  teilweise  (Rechte  an  fremden
  S.,  wie  Pfandrecht,  Servitut,  Reallast
  u.  dgl.).

Sachsen,  Königreich  und  deutscher
Bundesstaat,  14,993  qkm  mit  2,970,220
Einw.  Hauptstadt:  Dresden  mit  220,216
Einw.  Areal  und  Bevölkerung  (1880):;

Kreishauptmannschaften  Onllom.  Einw.

Bautehen  2470  351069
Drespden  4337  806895
Leipiga  35607  707932
Iwicaca  4619  1104824

Zusammen:  14998  2970  20

Das  dermalige  Königreich  ist  aus  dem
vormaligen  Kurfürstentum  S.  hervorgeangen.
  Nachdem  nämlich  mit  dem  alten
Per  ogtum  S.  die  Kurwürde  verbunden
worden  war,  ging  dieselbe  nach  dem  Aussterben
  des  askanisch-sächsischen  Hauses
1423  auf  den  Markgrafen  von  Meißen,
Friedrich  den  Streitbaren  aus  dem  Haus
Wettin,  über.  Die  Söhne  des  Kurfürsten
Friedrich  des  Sanftmütt  en,  Ernst  und
Albrecht,  teilten  aber  1485  die  gesamten
sächsischen  Lande,  wobei  jener  Thüringen,
dieser  Meißen  erhielt,  während  das  sogen.
Osterland  zwischen  beiden  geteilt  ward.
So  entstanden  die  noch  jetzt  blühenden
Linien,  die  ernestinische  und  die  albertinische
  Linie,  des  sause  S.  Die
Kurwürde  war  der  ernestinischen  Linie
verblieben;  doch  wurde  ihr  diese  nach  der
Schlacht  bei  Mühlberg  durch  Kaiser
Karl  V.  genommen  und  an  den  Herzog
Moritz  aus  der  albertinischen  Linie  verliehen,
  welcher  zugleich  einen  beträchtlichen
Teil  der  ernestinischen  Lande  erhielt.
Während  aber  die  ernestinische  Linie  durch
verschiedene  Länderteilungen  sich  zersplitterte,
  so  daß  jetzt  noch  das  Großherzogtum

Sachen  —  Sachsen  (Verfassung).

S.-Weimar-Eisenach  und  die  Herzogtümer
S.-Meiningen=  Hildburghausen  ½
burg-Gotha  und  S.-Altenburg  bestehen
(s.  die  betreffenden  Artikel),  wahrte  das
Kurfürstentum  S.,  welches  von  der  albertinischen
  Linie  beherrscht  wurde,  seine
Einheitlichkeit,  indem  verschiedene  Seitenlinien
  desselben  wieder  ausstarben.  Der
Anschluß  an  Napoleon  I.  in  dem  Frieden
u  Posen  11.  Dez.  1806  brachte  dem  Kursürsten
  Friedrich  August  den  Königstitel
ein.  Dafür  mußte  dann  freilich  der  nunmehrige
  König  von  S.  sein  Festhalten  an
der  französischen  Allianz  nach  der  Schlacht
bei  Leipzig  auf  dem  Wiener  Kongreß  mit
dem  Verlust  von  367  OM.  Landes  mit
864,404  Einw.  büßen,  welche  an  Preußen
kamen,  während  dem  Königreich  S.  nur
271  OM.  mit  1,182,744  Einw.  verblieben.
  Die  abgetretenen  Gebietsteile  bilden
den  Hauptbestandteil  der  nunmehrigen
preußischen  Provinz  S.  Die  militärischen
Erfolge  Preußens  1866  führten  den  Eintritt
  Sachsens  in  den  Norddeutschen  Bund
herbei,  welcher  der  Vorläufer  des  nunmehrigen
  Deutschen  Reichs  sein  sollte.
iner  Verfassung  nach  ist  das
Königreich  eine  konstitutionelle  Erbmonarchie,
  welche  sich  auf  die  Verfassungsur--kunde
  vom  4.  Sept.  1831  und  die  Abänderungs=
  und  Rachtrossgesete  vom  31.
Dez.  1849,  5.  Mai  1851,  27.  Nov.  1860,
19.  Okt.  1861,  3.  Dez.  1868  und  12.
Okt.  1874  gründet.  Das  Gesetz  über  die
Landtagswahlen  datiert  vom  3.  Dez.  1868.
Der  König  ist  das  souveräne  Oberhaupt
des  Staats,  und  zwar  ist  die  Krone  erblich
  im  Mannsstamm  des  königlich  sächsischen
  Hauses  albertinischer  Linie  nach
dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatischen
  Linealerbfolge.  Bei  dem  etwaigen
Erlöschen  desselben  sucMcediert  die  ernestinische
  Linie  des  Hauses  S.  Der  König
bezieht  eine  Zwilliste  von  2,940,000  Mk.,
wozu  noch  321,855  Mk.  Apanagen  kommen.
  Das  königliche  *  bekennt  sich
ur  katholischen  Konfels  n.  In  der  Geseggekung
  und  bei  der  Besteuerung  ist  der
König  an  die  Zustimmung  des  Landtags
ebunden,  welch  letzterer  sich  nach  dem
u—“3  zusammensetzt.  Zu
er  Ersten  Kammer  der  Ständever-