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verbunden sind, die Beschädigung von Telegraphenanstalten,
welche mit einer Störung
oder Verhinderung im Betrieb der
Anstalt verknüpft sind, u. dgl. Vgl. Deutsches
Reichsstrafgesetzbuch, 8& 306 ff.
Sachen, die unpersönlichen, materiellen
Dinge der Außenwelt; Gegensatz: Person.
Sachenrecht, Teil des Privatrechts,
umfaßt diejenigen Rechte, wonach eine
Sache der Herrschaft eines Berechtigten
unterworfen ist und zwar ganz (Eigentum)
oder teilweise (Rechte an fremden
S., wie Pfandrecht, Servitut, Reallast
u. dgl.).
Sachsen, Königreich und deutscher
Bundesstaat, 14,993 qkm mit 2,970,220
Einw. Hauptstadt: Dresden mit 220,216
Einw. Areal und Bevölkerung (1880):;
Kreishauptmannschaften Onllom. Einw.
Bautehen 2470 351069
Drespden 4337 806895
Leipiga 35607 707932
Iwicaca 4619 1104824
Zusammen: 14998 2970 20
Das dermalige Königreich ist aus dem
vormaligen Kurfürstentum S. hervorgeangen.
Nachdem nämlich mit dem alten
Per ogtum S. die Kurwürde verbunden
worden war, ging dieselbe nach dem Aussterben
des askanisch-sächsischen Hauses
1423 auf den Markgrafen von Meißen,
Friedrich den Streitbaren aus dem Haus
Wettin, über. Die Söhne des Kurfürsten
Friedrich des Sanftmütt en, Ernst und
Albrecht, teilten aber 1485 die gesamten
sächsischen Lande, wobei jener Thüringen,
dieser Meißen erhielt, während das sogen.
Osterland zwischen beiden geteilt ward.
So entstanden die noch jetzt blühenden
Linien, die ernestinische und die albertinische
Linie, des sause S. Die
Kurwürde war der ernestinischen Linie
verblieben; doch wurde ihr diese nach der
Schlacht bei Mühlberg durch Kaiser
Karl V. genommen und an den Herzog
Moritz aus der albertinischen Linie verliehen,
welcher zugleich einen beträchtlichen
Teil der ernestinischen Lande erhielt.
Während aber die ernestinische Linie durch
verschiedene Länderteilungen sich zersplitterte,
so daß jetzt noch das Großherzogtum
Sachen — Sachsen (Verfassung).
S.-Weimar-Eisenach und die Herzogtümer
S.-Meiningen= Hildburghausen ½
burg-Gotha und S.-Altenburg bestehen
(s. die betreffenden Artikel), wahrte das
Kurfürstentum S., welches von der albertinischen
Linie beherrscht wurde, seine
Einheitlichkeit, indem verschiedene Seitenlinien
desselben wieder ausstarben. Der
Anschluß an Napoleon I. in dem Frieden
u Posen 11. Dez. 1806 brachte dem Kursürsten
Friedrich August den Königstitel
ein. Dafür mußte dann freilich der nunmehrige
König von S. sein Festhalten an
der französischen Allianz nach der Schlacht
bei Leipzig auf dem Wiener Kongreß mit
dem Verlust von 367 OM. Landes mit
864,404 Einw. büßen, welche an Preußen
kamen, während dem Königreich S. nur
271 OM. mit 1,182,744 Einw. verblieben.
Die abgetretenen Gebietsteile bilden
den Hauptbestandteil der nunmehrigen
preußischen Provinz S. Die militärischen
Erfolge Preußens 1866 führten den Eintritt
Sachsens in den Norddeutschen Bund
herbei, welcher der Vorläufer des nunmehrigen
Deutschen Reichs sein sollte.
iner Verfassung nach ist das
Königreich eine konstitutionelle Erbmonarchie,
welche sich auf die Verfassungsur--kunde
vom 4. Sept. 1831 und die Abänderungs=
und Rachtrossgesete vom 31.
Dez. 1849, 5. Mai 1851, 27. Nov. 1860,
19. Okt. 1861, 3. Dez. 1868 und 12.
Okt. 1874 gründet. Das Gesetz über die
Landtagswahlen datiert vom 3. Dez. 1868.
Der König ist das souveräne Oberhaupt
des Staats, und zwar ist die Krone erblich
im Mannsstamm des königlich sächsischen
Hauses albertinischer Linie nach
dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen
Linealerbfolge. Bei dem etwaigen
Erlöschen desselben sucMcediert die ernestinische
Linie des Hauses S. Der König
bezieht eine Zwilliste von 2,940,000 Mk.,
wozu noch 321,855 Mk. Apanagen kommen.
Das königliche * bekennt sich
ur katholischen Konfels n. In der Geseggekung
und bei der Besteuerung ist der
König an die Zustimmung des Landtags
ebunden, welch letzterer sich nach dem
u—“3 zusammensetzt. Zu
er Ersten Kammer der Ständever-