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3. Unsere Landes--Direktionen und Hof—-
gerichte sollen am Ende eines jeden Jahrs Be-
richt erstatten, worin sie diejenigen Gerichts-
Beamten und Aktuare nennen, deren beson-
dere Fähigkeiten sie aus den Verhandlungen
abzunehmen Gelegenheit harten.
4. Die Räthe und Kommissäre, welche in
den Landgerichten Aufträge zu vollziehen ha-
ben, sollen nicht unterlassen, sich von der Ge-
schäftskunde der Gerichts-Aktuare zu über-
zeugen, und in ihren Kommissions-Refera-
ten ihre erlangten Erfahrungen hierüber zur
Kenntniß der Stelle zu bringen.
§. Die schon bestehende Anweisung, daß
jeder Landrichter jährlich über die Sittlichkeit,
das Betragen, die Kenntnisse und den Dienst-
fleiß des Gerichts-Akruare berichten solle, wird
wiederholt, und ist auch in die über die Er-
stattung der Jahrsberichte erlassene besondere
Verordnung ausgenommen.
6. Jeder Landgerichts-Aktuar soll am Ende
des Jahrs über den Zustand des Landgerichts
gleichfalls seine Bemerkungen fassen, und seine
Crinnerungen und Vorschläge sollen dem
Jahrsberichte, welchen das Landgericht zu
erstatten hat, jedesmal beygelege werden.
Muuchen, den a6. Dezember 1806.
Max Joseph.
Freyherr von Montgelac.
Auf kbnigl. allerhöchsien Befehl.
v. Krempelhnuber.
(Die Beiichte über den Justund der Provinzen betr.)
Wir Marximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Bey der Iustitution der General: Kom-
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missariate ist unter dem rS. Oktober rgo ver-
ordnet worden, kaß Uber den ganzen innern
und Außern Zustand der Drovinzen in allen ihe
ren Beziehungen ein die Provinzial-Staats=
Kunde umfassender Bericht halbjährig erstat-
tet werden solle.
Die Materialien hiezu schöpfen die Gene-
ral, Kommissariate theils aus ihren eigenen
Erfahrungen und den Verhandlungen, wel-
che bey den Kommissariaten sowohl, als
bey den Landes-Direktionen, in den ver-
schiedenen Zweigen der Administration vorkom-
men, theils aus den Berichten der Landge-
richte, welche diese am Ende eines jeden Jahrs
über ihre Verwaltung zu erstatten verbunden
sind.
Damit aber künftig diese Berichte der Land-
gerichte auf eine gleichförmige Weise terfaßrt
werden, und diejenigen Gegenstände, velche
die Regierung mit ununterbrochener Auf-
merksamkeit verfolgen muß, enthalten, so
wollen Wir eine bestimmte Vorschrift ertdei,
len, welche Gegenstände und in welcher
Ordunung sie’in den Jahrsberichten vorgeim-
zen werden sollen.
1. Aus den Geburts Trauungé,
und Sterbe-Listen, wovon nach der Ver-
ordnung vaem 3r. Jäner 180z jährlich der
General-Konspekt besonders eingesendet wird,
soll die Summe der Gebohrnen, Getrauten
und Gestorbenen in der ersten Beylage des
PBerichts bemerkt werden.
. Die staristischen Angaben, wel-
che außerdem jedes Landgericht sich zu ver-
schaffen weiß, oder sammelt, nehmen den
zwenten Ort in dem Jahrsberichte ein.