Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1943 
lernem Griffe tragen sie an einer Kuppel um 
den Leib. 
Die Fahnen- und Estandatt - Junker tragen 
die Uniforme ihrer Korps. Das seidene 
Band des Port d'Epee, so wie das blaue Epau- 
lette, auf welchem kein Rangzeichen bemerkt 
wird, erhält einen silbernen Quasten, das 
Contre= Epaulette einen einfachen Bonillon- 
Mond, jenes der Kavallerie eine silberne Ach- 
selschnur. 
Der Junker hat den Rang als erster Un- 
terof#zier, und die Stelle wird als Uebergang 
vom Unterosfizier zum Offizier betrachtet. 
München den à38. Oktober 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf lniglichen allerhochsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Subordlnations-Reglement beim Buͤrger- Militar 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da nunmehr mit der Organistrung des Buͤr- 
ger-Militärs im Königreiche Baiern vorzüg- 
lich Ordnung und Subordination im Dienste 
eintreten muß; so sehen sich Seine Majestche 
veranlaßt, zu befehlen, daß auf diese auch beim 
Bürger-Militär vorzüglich gehalten werde. 
Subordination ist diejenige Ordnung beim 
Militr, gemäß welcher der Höhere immer dem 
Niederen zu befehlen, und eben so stufenweise 
der Niedere dem Höheren zu gehorchen hat. 
Sie ist die Seele eines guten Miluärs, das 
einzige Mittel, um Eintracht herzustellen, und 
  
1944 
genaue Befolgung der Befehle ohne alle Ver- 
zögerung hervorzubringen; auf ihr ruhet die 
Ehre des Dienstes. 
Unter dieser Voraussezung haben daher 
Seine Majestät vermsg eines zu Mailand 
den 10, dieses Monate allerhöchst eigenhändig 
unterzeichneten Rescriptes folgendes Subordi- 
nations = Reglement festzusezen, und Aller- 
höchstihrem Bürger-Militär zu geben aller- 
gnädigst beschlossen: 
. u. Allen jenen Individuen des Bürger# 
Milicärs, welchen Seine Majestdt einiges 
Kommando bei demselbem allergnädigst vrrlie, 
hen haben, sie mögen von welch immer einer 
Geburt, oder Herkommen seyn, sollen in Dien- 
stessachen der oder diejenigen, welche ihren - 
Befehsen entweder ganz zuntergeben, eder 
ihnen doch im Kommando, nachgesezt sind, 
ohne mindeste Widerrede, oder Aufschub ge- 
horchen; indem im Dienste, und in Kom- 
mando-Sachen nur der aufhabende Karakter; 
keineswegs aber Geburt, Stand, oder Reicht 
thum entscheiden. 
§. 2. Da nunmehr jeder Buͤrger, wenn er 
nicht uͤber 60 Jahte alt, oder wegen koͤrper- 
licher Gebrechen unfähig ist, die Obliegenheit 
hat, bei irgend einer Wassengattung des Bür- 
ger-Militärs persönlich Dienste zu leisten; so 
ist er auch verbunden jene Charge, für welche 
er als fähig anerkannt wurde, und welche ihm 
nach der, gemäß könitglicher allerhöchster Ber- 
ordnung vom 14. Mai abhin vorgenommenen 
Wahl, zugedacht worden, ohne Widerrede an 
zunehmey, besonders, wenn er in selber von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.