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lernem Griffe tragen sie an einer Kuppel um
den Leib.
Die Fahnen- und Estandatt - Junker tragen
die Uniforme ihrer Korps. Das seidene
Band des Port d'Epee, so wie das blaue Epau-
lette, auf welchem kein Rangzeichen bemerkt
wird, erhält einen silbernen Quasten, das
Contre= Epaulette einen einfachen Bonillon-
Mond, jenes der Kavallerie eine silberne Ach-
selschnur.
Der Junker hat den Rang als erster Un-
terof#zier, und die Stelle wird als Uebergang
vom Unterosfizier zum Offizier betrachtet.
München den à38. Oktober 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf lniglichen allerhochsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Subordlnations-Reglement beim Buͤrger- Militar
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da nunmehr mit der Organistrung des Buͤr-
ger-Militärs im Königreiche Baiern vorzüg-
lich Ordnung und Subordination im Dienste
eintreten muß; so sehen sich Seine Majestche
veranlaßt, zu befehlen, daß auf diese auch beim
Bürger-Militär vorzüglich gehalten werde.
Subordination ist diejenige Ordnung beim
Militr, gemäß welcher der Höhere immer dem
Niederen zu befehlen, und eben so stufenweise
der Niedere dem Höheren zu gehorchen hat.
Sie ist die Seele eines guten Miluärs, das
einzige Mittel, um Eintracht herzustellen, und
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genaue Befolgung der Befehle ohne alle Ver-
zögerung hervorzubringen; auf ihr ruhet die
Ehre des Dienstes.
Unter dieser Voraussezung haben daher
Seine Majestät vermsg eines zu Mailand
den 10, dieses Monate allerhöchst eigenhändig
unterzeichneten Rescriptes folgendes Subordi-
nations = Reglement festzusezen, und Aller-
höchstihrem Bürger-Militär zu geben aller-
gnädigst beschlossen:
. u. Allen jenen Individuen des Bürger#
Milicärs, welchen Seine Majestdt einiges
Kommando bei demselbem allergnädigst vrrlie,
hen haben, sie mögen von welch immer einer
Geburt, oder Herkommen seyn, sollen in Dien-
stessachen der oder diejenigen, welche ihren -
Befehsen entweder ganz zuntergeben, eder
ihnen doch im Kommando, nachgesezt sind,
ohne mindeste Widerrede, oder Aufschub ge-
horchen; indem im Dienste, und in Kom-
mando-Sachen nur der aufhabende Karakter;
keineswegs aber Geburt, Stand, oder Reicht
thum entscheiden.
§. 2. Da nunmehr jeder Buͤrger, wenn er
nicht uͤber 60 Jahte alt, oder wegen koͤrper-
licher Gebrechen unfähig ist, die Obliegenheit
hat, bei irgend einer Wassengattung des Bür-
ger-Militärs persönlich Dienste zu leisten; so
ist er auch verbunden jene Charge, für welche
er als fähig anerkannt wurde, und welche ihm
nach der, gemäß könitglicher allerhöchster Ber-
ordnung vom 14. Mai abhin vorgenommenen
Wahl, zugedacht worden, ohne Widerrede an
zunehmey, besonders, wenn er in selber von