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Seiner Majestaͤt dem Koͤnige selbst, oder dem
betreffenden General-Landes-Kommissariate
hierin bestaͤtiget worden, und es liegt daher
nicht in seiner Willkuͤhr, solch' eine ihm uͤbertra-
gene Stelle geradehin auszuschlagen, eigen-
mächtig das Patent oder die Anstellungs-
Ordre zurückezugeben, oder trozend eine andere
Charge zu verlangen.
6. 3. Der sich auf solch' eine Art benimmt,
und so etwas wage, verfehlt sich offenbar ge-
gen die Subordination, und ist strafbar.
§ 4. Die hierauf gesezten Strafen sind bei
kleineren Vergehen angemessene Verweise, bei
wiederholten aber bestehen sie nach Umständen
in einem Haus- oder auch engen Arreste, der
aber in Ruͤcksicht auf das Gewerbe nie laͤnger,
als 24 Stunden waͤhren soll, und allenfalls
nur mit geringer Azung zu schärfen ist, und
endlich in Entlafung vom Bürger-Milirär;
wonach solch ein sich subordinationswidrig-
vergehender Bürger unter den Reihen der
Bürger, Soldaten nicht einmal als Gemeiner
geduldet; sondern lediglich angehalten wird, in
vierteljdhrigen Raten einen Beitrag zur Bür,
ger-Militär-Kasse lebenslänglich zu bezahlen.
Im lezteren Falle wird jedoch das. gefällte
Urtheil dem betreffenden königlichen General=
bLandes-Kommissariate nebst den Akten zur Be-
gnehmigung oder Abänderung vorgelegt.
G. 5. Damit aber bei solch’ einem sich erge-
benden Falle nach Gerechtigkeit, und denrecht-
lichen Formen gehandelt werde, soll der gegen
Subordination sich versehlende Bürger: Sol-
dat on einer eigens niedergesezten Kommissson
zum Prokokolle vernommen, förmlich konsti-
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tuirt, und der Prozeß überhaupk, ohne Zulas-
sung eines Advokaten oder Prokuraters, ge-
hörig instrutret werden.
. 6. Zum Spruche selbst wird eine eigene
Konmission niedergesezt, welche den Major
des Bürger-Militärs, wenn er nicht komman-
dirender Offizier desselben ist, sonst aber den
aͤltesten Hauptmann, zum Vorstande hat.
K. 7. Mitglieder dieser Kommission sind:
zwei Hauptleute, zwei Ober = oder Unterlieu-
tenants, und zwei Feldwebel, Wachemeisters
oder Sergeanten, welche nach der Komman=
dirliste hierzu beordert werden, und deren jeder
sein eigenes Votum hat, welches wörtlich und
motivirt in das Abstimmungs-Protokoll ein-
zutragen, und vom Votanten eigenhändig zu
unterschreiben ist.
§. 8. Zur Instruirung eines solchen Prozef-
ses wird ein Auditor gebrauche.
Dieser trägt als Regiments Auditor die Uni-
sorme, wie bei den Quartiermeistern vorge-
schrieben worben, und hat Hauptmanns Rang;
als Bataillons, Auditor aber gebührt ihm der
Rang eines Oberlieutenants.
F. 9. In Staͤdten und Märkten, wo kein
buͤrgerliches Infanterie: Regiment oder Batail-
lon bestehet, versieht diese Stelle der Stadt-
oder Marktschreiber, oder auch, wenn selbe
keine Rechtsgelehrten waͤren, der Landgerichts-
Altuar.
S. 10. Daß übrigens Subordinations-Ver-
gehen nur im Dienste, und gegen wirklich kom-
mandirende Vorgefezte begangen werden, ver-
stehr sich von selbst.
Seine Majestät der König versehen sich der