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III. Der Staatspolizey-Gewalt.
A. Bevölkerungs-Polizey.
. Das Recht, neue Hintersassen anzu-
# bleibt den Gursbess itzern, je doch
mit Unterordnung Unserer oberen Aufsicht
dergestalt, daß die Annahme eines neuen
Hintersassen nur alsdann Satt haben soll,
wenn von dem Patrimonial-Beamten die
Qualisikation desselben nach den bestehenden
Landesgesehen hergestellt, und von der obe-
ren Behörde, an welche der Bericht zu er-
statten ist, die Genehmigung erfolgt seyn
wird.
2. Unter gleicher Einschränkung verbleibt
ihnen das Recht, Juden aufzunehmen, wo
sie solches hergebracht haben.
3. Auswanderungen adelicher Hinterfas-
sen sind ganz den nämlichen Bedingungen
unterworfen, welche bey Unseren übrigen
Unterthanen eintreten.
In solchen Fällen haben die Patrimonial=
Gerichte an die ihnen unmittelbar vorge-
sette obere Behörde Berichr nach den ge-
setzlichen Vorschriften zu erstatten.
B. Polizey des öffentlichen Un-
terrichtes.
1. Die Schulen protestantischer Gemein-
den sind dem einschlägigen protestantischen
Oberschulbommissariate, so wie die Schulen
katholischer Gemeinden, dem einschlägigen
katholischen Oberschulkommissariate und re-
spektive den Inspektionen untergeordnet.
a. Die Anstellung der Schullehrer bleibt
denadelichen Gutsbesitzern da, wo sie es
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hergebracht haben, zwar vorbehalten; der
ernannte Kandidat muß aber dem Ober-
schulkommissariate prdsentirt werden, wel-
ches zu untersuchen har, ob derselbe die vor-
schriftomäßigen Qualisikationen besir; nach
dem Resultate dieser Umersuchung ist der-
selbe zu bestättigen, oder dem Gutsherrn
die Präsemation eines tauglichen Subjektes
aufzugeben.
C. Vormundschafts-Polizey.
1. Der adeliche Gutsbesitzer, wie auch
sein Gerichtshalter erkennen für ihre Per-
son in allen Vormundschafts= und Kuratel-
Angelegenheiten dasselbe Kollegium alo ober-
ste Vormundschafts-Behbrde, welches den
landsässigen Adelichen in Unserem Kbnig-
reiche, und den Staatedienern für solche
Fälle angewiesen ist.
In dieser Hinsicht hat das einschlägige
Hofgericht die Inventuren der Hinterlassen-
schaften,— die Theilungen, wobey Minderjäh-
rige, Abwesende oder Unfähige interessiret
sind, — Vormundschaften für Minderjährige,
Abwesende oder Verschwender allein anzu-
ordnen.
3. Bey Vormundschafts= und Kuratel-
sachen der adelichen Hintersassen bömmt den
Patrimonial= Gerichtshaltern dieselbe Be-
sugniß zu, welche Unseren Landgerichten zu-
gestanden ist.
Die elnschlägige Landesstelle ist verpflich-
tet, von Zeit zu Zeit den Zustand des Pu-
pillenwesens bey den Patrimonial Gerichten
zu untersuchen-