Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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III. Der Staatspolizey-Gewalt. 
A. Bevölkerungs-Polizey. 
. Das Recht, neue Hintersassen anzu- 
# bleibt den Gursbess itzern, je doch 
mit Unterordnung Unserer oberen Aufsicht 
dergestalt, daß die Annahme eines neuen 
Hintersassen nur alsdann Satt haben soll, 
wenn von dem Patrimonial-Beamten die 
Qualisikation desselben nach den bestehenden 
Landesgesehen hergestellt, und von der obe- 
ren Behörde, an welche der Bericht zu er- 
statten ist, die Genehmigung erfolgt seyn 
wird. 
2. Unter gleicher Einschränkung verbleibt 
ihnen das Recht, Juden aufzunehmen, wo 
sie solches hergebracht haben. 
3. Auswanderungen adelicher Hinterfas- 
sen sind ganz den nämlichen Bedingungen 
unterworfen, welche bey Unseren übrigen 
Unterthanen eintreten. 
In solchen Fällen haben die Patrimonial= 
Gerichte an die ihnen unmittelbar vorge- 
sette obere Behörde Berichr nach den ge- 
setzlichen Vorschriften zu erstatten. 
B. Polizey des öffentlichen Un- 
terrichtes. 
1. Die Schulen protestantischer Gemein- 
den sind dem einschlägigen protestantischen 
Oberschulbommissariate, so wie die Schulen 
katholischer Gemeinden, dem einschlägigen 
katholischen Oberschulkommissariate und re- 
spektive den Inspektionen untergeordnet. 
a. Die Anstellung der Schullehrer bleibt 
denadelichen Gutsbesitzern da, wo sie es 
200 
hergebracht haben, zwar vorbehalten; der 
ernannte Kandidat muß aber dem Ober- 
schulkommissariate prdsentirt werden, wel- 
ches zu untersuchen har, ob derselbe die vor- 
schriftomäßigen Qualisikationen besir; nach 
dem Resultate dieser Umersuchung ist der- 
selbe zu bestättigen, oder dem Gutsherrn 
die Präsemation eines tauglichen Subjektes 
aufzugeben. 
C. Vormundschafts-Polizey. 
1. Der adeliche Gutsbesitzer, wie auch 
sein Gerichtshalter erkennen für ihre Per- 
son in allen Vormundschafts= und Kuratel- 
Angelegenheiten dasselbe Kollegium alo ober- 
ste Vormundschafts-Behbrde, welches den 
landsässigen Adelichen in Unserem Kbnig- 
reiche, und den Staatedienern für solche 
Fälle angewiesen ist. 
In dieser Hinsicht hat das einschlägige 
Hofgericht die Inventuren der Hinterlassen- 
schaften,— die Theilungen, wobey Minderjäh- 
rige, Abwesende oder Unfähige interessiret 
sind, — Vormundschaften für Minderjährige, 
Abwesende oder Verschwender allein anzu- 
ordnen. 
3. Bey Vormundschafts= und Kuratel- 
sachen der adelichen Hintersassen bömmt den 
Patrimonial= Gerichtshaltern dieselbe Be- 
sugniß zu, welche Unseren Landgerichten zu- 
gestanden ist. 
Die elnschlägige Landesstelle ist verpflich- 
tet, von Zeit zu Zeit den Zustand des Pu- 
pillenwesens bey den Patrimonial Gerichten 
zu untersuchen-
	        
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