Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

203 
terworfen, bis neuere Bestimmungen hier- 
uͤber erfolgen werden. 
3. An Orten, wo die adelichen Gutsbesitzer 
Jahrmaͤrkte hergebracht haben, gelten zwar 
in Zukunst die allgemeinen, hierauf sich be- 
ziehenden Landesverordnungen ohne Ausnah- 
me; die Patrimonial-Gerichte behalten aber 
die Lokal-Polizey rücksichtlich der Markts- 
Ordnungen und Gewohnheiten. 
4. Die in den nunmehr subjicirten Orten 
bäuslich angesessenen Handelsleute, eben so 
auch die Handwerker, sind von diesem Zeit- 
punkte an nicht mehr als Fremde anzuse- 
hen, wornach die in dieser Beziehung bisher 
ihren Handel, und die Ausübung ihrer 
Handwerke beschränkende Verordnungen auf- 
gehoben werden. 
Freper Verkehr findet künftig zwischen 
Unseren mittelbaren und unmittelbaren Un- 
terthanen Statt. 
s. Die Untersuchung über Elle, Maaß 
und Gewicht, über die Güte der Feilschaften 
und Arbeiten steht der Lokal-Polizey-Be- 
hörde zu. 
H. Straßen= und Wasser-Polizev. 
1. Die Oberaufsicht auf die Heerstraßen 
und Flüße gehört einzig zum Wirkungskreise 
Unserer eigens dafür aufgestellten Stras- 
sen= und Wasserbau-Beamten. 
a. Die Polizey-Aufsicht hingegen über die 
Brücken und Wege, welche von einem Orte 
zu dem andern führen, gebühret der Lokal- 
olizey-Behbrde unter obiger Leitung. 
I. Forst= und Jagd-Polizey. 
1. Die Landesforst= und Jagd-Ord- 
204 
nungen sind auch für die adelichen Gutsbe- 
siber verbindlich. 
a. Die adellchen Hintersassen sind, in An- 
sehung ihrer Gemeinde-Wälder, wie Unsere 
unmittelbare Gemeinden denselben Geseßen 
unterworfen. 
3. Die Forstgerichtsbarkeit wird von dem 
einschlägigen Patrimonial-Gerichte ausge- 
übr, sowohl was die in den Gemeinde= als 
auch in den adelichen Privat-Waldungen 
verübte Forst= und Jagdfrevel berrifft. 
K. Gesundheits-Polizey. 
I. Die Anstellung der Aerzte, Wundärz- 
te, Hebammen und Apotheker hängt ledig- 
lich von der obersten Polizeygewalt ab, wel- 
cher auch alle Anordnungen über Gesund- 
beits -Polizey-Gegenstände zustehen, und 
von der Lobal-Polizey= Behörde befolgt, 
und in Vollzug geseht werden müssen. 
2. Die Vibtualien-Polizey, die Sorge 
für die Reinigung der Straßen, die Anstal- 
ten gegen Verbreitung ansteckender Krank- 
heiten unter Menschen und Viehe, und an- 
dere auf die Erhaltung der Gesundheit sich 
beziehende Lobal-Anstalten gebören gleich- 
falls zu den Lokal-Polizeybehörden; jedoch 
unter der Aufsicht uud Leitung der oberen 
Polizepbehörden. 
IV. Der Staats-Kirchengewalt. 
1. Die Pfarreyen adelicher Gutsbesißer 
katholischer oder evangelischer Religion ste- 
hen zu der obersten Staatsgewalt in dem- 
selben Verhältnisse, wie Unsere unmittel- 
bare Pfarreyen; sie sind hiernach allen aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.