Geistl. Pers. Verlass. — Gem. Polizei
Geistlicher Personen Verlassenschaften.
Ueber die Bebandlung derselben nach den Grund-
sizen der Verordnungen vom 19. November 1803,
und vom 18. Mal rgo4, welche für sämrliche
Prooinzen allgemein gesezlich erkläret werden,
werden noch nähere nachträgliche Bestimmungen
wegen des Gerichtsstandes und der Vornahme
der Verlassenschafts -Verhandlung bel den Hof-
gerichten, Landrechten, — der gütlichen Behand=
lung durch die Landgerichte, Obmannschaften 2c.
festgesezt 1x11 — 1113.
Bestimmung der Taggebühren bei Ver-
damdluug der geiltlichen Verlassenschaften
fdr die geistlichen Vorstände 1437, 1438.
Geistliche Regenten abgerretene, im
Kbdnigreiche Baiern residirende, sollen in den
Verhälrnissen zu den verschiedenen Zwelgen der
Staatsgewakt der dießfalls für die mediatisirten
Fürsten rc. erlassenen allerhdchsten Deklaration
gleichgeachtet werden Gro, örr.
Bestimmungen rücksichtlich der Erbfolge in den
Verlassenschaften der Bambergischen Geistlichkeit
4 443.
Bestimmung des gerichtlichen Verfahrens bei
Sterbfällen der Geistlichen in Tirol 667, 668.
Verfahrungs-Normen bei Obsignationen bei
den Todfällen der geistlichen oder anderer des
Gerichtestandes befreiter Personen für die Patri-
monialgerichte der Provinz Schwaben 7674.
Geistlicher Staats-Beitrag. Verordnung
wegen Entrichtung deoselben in der Provinz
Baiern 1018.
Man sehe auch: Dechantwahlen, — Klbster.—
Hfarreien.
Eemeinden. Verwaltung des Kommunal= Ver-
mogens derselben 40 — 3.
Gemeinds-Deputirter Abordnung auf Kosten
der Gemeinden in der Provinz Tirol. Verbot
derselben 1643. 1644.
Gemeinden in der Provinz Bamberg.
Bestimmung der Erfodernisse bei Klagen und
Rechtsstreiten derselben 562 — 565. 753, 753.
Gemeinde-Gründe, abgetheilte, sollen die unbe-
schränkte Eigenschaft eines walzenden Grundstückes
und ungebundenen Eigenthumes haben, und bei
dem Verkaufe keinem Wiedereinlbsungs= oder Ein-
standsrechte mehr unterworfen werden 613—18K.
Man sehe auch über Gemeinde-Gründe den
Artikel: Schulwesen.
Gemeinden. Sieh Salpeter= Erzeugung.
Gemeinde-Polizei. Sieh Derfs-Pollzel, —
Feuerldsch-Requifsten. "
Gemeinheiten — Gerichtstaxen
Gemeinhelten. Sith Biersaz und Braͤuertien
in der oberen Pfalz.
Generale (Diovisions-) welche das General-
Kommando in den Piovinzen führen r160.
General-Landes-Kommissäre der Provinzen
110. 6
General= Landes-Kommissckr, königl., in
der Provinz Schwaben 847.
General-Landes-Kommissarlate in Be-
ziehung auf die Provinzial-Schuldentilgungs-
Kommissienen 077, 078.
Norme, nach welcher bei denselben das Seif-
tungs= und Kommmal-Vermogen ver waltet
werden soll 52, 53. ·
Man sebe auch: Bürger-Milltär.
Georgianisches Seminar. Sieh Seminar unter
Universitäc.
Gerichtsbarkeit fremder Staaten über
die Unterthanen eines anderen Staats, nach
welcher Norme dieselbe in Zukunft im Kdnig-
reiche Baiern zu bestehen habe 1600.
Gerichtsbarkeit niedere, und mirtlere,
in wie ferne dieselbe den medlatisirten Fürslen r.
zusteht #g0% 475. * ·
— — — ruͤcksichtlich der subjicirten Ritterschaft
195 — 198.
8 chtsbarkeitö-Verwaltung bei Staͤdten
und Marktsgemeinden, in wie ferne ffe denselben
belassen wird 370, 377. «
Gerichtsbarkeit, und Gerichtshalter,
hofmaͤrkische. Sieh Patrimonial-Gerichisyflege.
Gerichtsbarkelts-Bestimmung. Sieh
Geistliche in Tirol, — Konsistorial-Sachen, —
Postreklamationöfälle, — Kriegslasten.
Gerschtsbehbdrde, mittlere, in Tirol. Die
sogenannte Regolanerie maggiori und minori,
welche bisheer in einigen Gegenden des südlichen
Tirols eine Art von Mirtelinstanz bildeten, werden
abgestellt 77.
Gerichtsdiener und Obleute. Sieh Brand-
Asekuranz.
Oenchtsstandes Bestimmung. Sieh Post-
Beamte, — adeliche Gutsobesizer, unter der
Rubrik: Ritterschaft, — und geistliche
Regenten.
— — — der subiicirten ehemaligen Reichsritter-
schaft ros, 106.
— der mediatisirten Fürsten, Grafen und
Herren 460 — 472.
Gerichtsordnung. Sieh Oesterreichlsche Cloil-
Geseze.
Gerichtestaxen. Sley Tar-Einschreibbüchel.