Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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der Staats-Kirchengewalt fließenden Ver- 
ordnungen unterworfen. 
2. Die von den adelichen Insassen in ihrer 
vormaligen reichsunmittelbaren Eigenschaft 
bisher ausgeübte Konfistorlal-Gerichtsbar= 
keit über ihre protestantische Unterthanen 
geht an Unsere einschlágigen Hofgerichte über, 
welche für solche Fälle für die Zukunft als 
die einzig kompetenten Behörden zu betrach- 
ten sind. 
3. Für die anderen nicht gerichtlichen Kon- 
sissorial -Sachen sind Unsere angeordnete 
protestamische Konsistorien die Behbörden, 
an welche die Pfarrer und Beamte in den 
dahin gerigneren Fällen sich zu wenden haben. 
4. Das Patronat-Recht bleibt den adeli- 
chen Gutêbeshern da, wo sie es hergebracht 
haben; jedoch unter der Einschränkung, daß 
der zu dem erledigten Benefizium ernannte 
Geistliche Unserer einschlägigen Landesstelle, 
welche bey Protestanten das Konsistorium 
ist, zur Untersuchung seiner Qualifikation 
für die Seelsorge und Bestatrigung vor- 
gestellt werden muß. 
Das Installations -Recht kan nur in 
Unserem Namen ausgeübt werden. 
§5. Wo der adeliche Gutsbesiher Patron 
der Kirche ist, werden ihm die allda herge- 
brachten Ehrenrechte bestattiget, wornach, 
nebst dem Kirchengebethe, und dem Trauer- 
geläute für den Landes-Regenten, dieselbe 
auch für ihn zugelassen werden können. 
6. Die Verwaltung des Kirchen = Schul- 
und milden Stistungs-Vermögens steht 
zwar unter unmittelbarer Aufsicht des Pa- 
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trimonial-Gerichtshalters; ist aber der Lei- 
tung der einschlägigen obersten administra- 
tiven Behörde untergeben. 
V. Der Staatsfinanz-Gewalt. 
A. Steuerverhäáltniß der adelichen 
Gutsbesiber und ihrer Hinter- 
" sassen. 
1. Da die adelichen Gutsbesitzer, und ihre 
Hintersassen alle Vortheile der Vereinigung 
mit dem Staate, den Schutz desselben, die 
Wohlthaten aller oͤffentlichen Landesanstalten, 
wie Unsere uͤbrige Unterthanen, genießen, so 
muͤssen sowohl die adelichen Einsassen (in so 
weit sie nicht ausdruͤcklich befreyet sind) als 
ihre Angehoͤrige zur Bestreitung allgemeiner 
Staatsbeduͤrfnisse und Staatsausgaben, wie 
auch zu den zur Errichtung und Erhaltung 
allgemeiner Landesanstalten bestimmten Abga- 
ben verhaͤltnißmaͤßig konkurriren. 
2. Alle aus dem Unterthans-Verbande 
seither entrichtete, oder kuͤnftig zu entrichtende 
Abgaben und Landessteuern fließen kuͤnftig 
einzig in Unsere Staatskassen, wie Wir in 
Ansehung der in die vormaligen Kantonskassen 
entrichteten Steuern bereits verordnet haben. 
3. Auf gleiche Art sind in die Staatskas- 
sen einzuziehen alle jene Steuern, welche die 
adelichen Gutsbesitßzer bezogen haben: 
a. Durch einen unerlaubten Mißbrauch 
aus sogenannten Drüberschlägen; 
b. was sie von ihren Unterthanen unter 
dem Namen von Steuern mehr nahmen, als 
die paktirte Steuer betrug. In Ansehung 
dieser Gattungen von Steuern können die 
adelichen Gutsbesitzer auf keinen Ersaß An-
	        
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