205
der Staats-Kirchengewalt fließenden Ver-
ordnungen unterworfen.
2. Die von den adelichen Insassen in ihrer
vormaligen reichsunmittelbaren Eigenschaft
bisher ausgeübte Konfistorlal-Gerichtsbar=
keit über ihre protestantische Unterthanen
geht an Unsere einschlágigen Hofgerichte über,
welche für solche Fälle für die Zukunft als
die einzig kompetenten Behörden zu betrach-
ten sind.
3. Für die anderen nicht gerichtlichen Kon-
sissorial -Sachen sind Unsere angeordnete
protestamische Konsistorien die Behbörden,
an welche die Pfarrer und Beamte in den
dahin gerigneren Fällen sich zu wenden haben.
4. Das Patronat-Recht bleibt den adeli-
chen Gutêbeshern da, wo sie es hergebracht
haben; jedoch unter der Einschränkung, daß
der zu dem erledigten Benefizium ernannte
Geistliche Unserer einschlägigen Landesstelle,
welche bey Protestanten das Konsistorium
ist, zur Untersuchung seiner Qualifikation
für die Seelsorge und Bestatrigung vor-
gestellt werden muß.
Das Installations -Recht kan nur in
Unserem Namen ausgeübt werden.
§5. Wo der adeliche Gutsbesiher Patron
der Kirche ist, werden ihm die allda herge-
brachten Ehrenrechte bestattiget, wornach,
nebst dem Kirchengebethe, und dem Trauer-
geläute für den Landes-Regenten, dieselbe
auch für ihn zugelassen werden können.
6. Die Verwaltung des Kirchen = Schul-
und milden Stistungs-Vermögens steht
zwar unter unmittelbarer Aufsicht des Pa-
206
trimonial-Gerichtshalters; ist aber der Lei-
tung der einschlägigen obersten administra-
tiven Behörde untergeben.
V. Der Staatsfinanz-Gewalt.
A. Steuerverhäáltniß der adelichen
Gutsbesiber und ihrer Hinter-
" sassen.
1. Da die adelichen Gutsbesitzer, und ihre
Hintersassen alle Vortheile der Vereinigung
mit dem Staate, den Schutz desselben, die
Wohlthaten aller oͤffentlichen Landesanstalten,
wie Unsere uͤbrige Unterthanen, genießen, so
muͤssen sowohl die adelichen Einsassen (in so
weit sie nicht ausdruͤcklich befreyet sind) als
ihre Angehoͤrige zur Bestreitung allgemeiner
Staatsbeduͤrfnisse und Staatsausgaben, wie
auch zu den zur Errichtung und Erhaltung
allgemeiner Landesanstalten bestimmten Abga-
ben verhaͤltnißmaͤßig konkurriren.
2. Alle aus dem Unterthans-Verbande
seither entrichtete, oder kuͤnftig zu entrichtende
Abgaben und Landessteuern fließen kuͤnftig
einzig in Unsere Staatskassen, wie Wir in
Ansehung der in die vormaligen Kantonskassen
entrichteten Steuern bereits verordnet haben.
3. Auf gleiche Art sind in die Staatskas-
sen einzuziehen alle jene Steuern, welche die
adelichen Gutsbesitßzer bezogen haben:
a. Durch einen unerlaubten Mißbrauch
aus sogenannten Drüberschlägen;
b. was sie von ihren Unterthanen unter
dem Namen von Steuern mehr nahmen, als
die paktirte Steuer betrug. In Ansehung
dieser Gattungen von Steuern können die
adelichen Gutsbesitzer auf keinen Ersaß An-