kandger. Prokuratoren — Lehenwesen
kandgerschts-Prokuratoren. Verordnung,
in wie ferne dieselben als Patrimonial-Gerichts=
halter angestellt werden kbumen 1361, 1363.
Prüfung derselben 1682.
bKandrichter. Prüfung und Begutachtung zu
Gerichrsstellen, dann Versezung und Befdrderung
derlelben 1683 — 1684
Man sehe auch: Gefährre-Gelder.
— — — Keutbeamte, und Landgerichts-
Aktuare. Uniforms-Vorschrift für dieselben
— 555.
258SSch Kül0te und ständische Steuer-
Kassen. Aufhebung der besonderen Verwalrung
dieser Kassen, und Konzemrirung derselben mit
den Staarekassen 973 — 976.
— aͤndische Verfassung 980, 981.
Landsassen-Güter-Inhaber. Slteh Hof-
marken.
Läuten, Läute-Ordnung. Sieh Glocken.
Leheuwesen, und Lebenverband in den ruter-
schäftlichen subjicirten Orten. Gesezliche Bestim-
mungen für dasselbe 214— a7;.
— — — ruücksichtlich der Besizungen der medlati-
sirten Fürsten 2c 488— 400
Aufruf an die Lehen-Vasallen in der Provinz
Anebach, sich zur Lehenemuthung bei dem kdnigl.
Lehenhofe allda zu stellen 6r7, 618.
— — an die neuen Vasallen der Provinz
Baiern, welche Lehen besizen, die a) von den
durch den Preßburger-Frieden und der Rheinischen
Bundesakte mit Souverainitaͤt und Eigenthum
angefallenen Laͤndern und Gebieten ruͤhren; oder
b) blaber von einem im Ryeinischen Bunde be-
griffenen Souverain; oder c) von dem vormaligen
Reichs-Lebenhofe verliehen wurden, diese Lehen
innerhalb Jahr und Tag zu muthen 1080 —
1
2.
Ernenerung des Verbotes, obrigkeirliche Ver-
briefung. n Uber Alienarions-Fälle der mit dem
Staateslehen= Nerns behafteren Gülter oder ein-
zelner Realiräten beil den Patrimonial-Gerichten
zu protokoliren und aus #ufertigen, nebst weiteren
gesezlichen Vorschriften für die Provinzen Balern,
und obere Pfalz zur Brnehmung in Fällen, wo
Lebensiclcke in Gemenschaft mir Allodien zur
Verdusiez-ung kommen. — Zwangsveränßerungen
o"ber Ganten eintreten, und die Beutel-Lehen-
Ver #ußerung bei den Landgerichten vorgenommen
wird 1114 — 1121.
Erlaͤuterung und Modifikationen dieser Ver-
ordnung in Betreff der Protakollirung und obrig-
keitlichen Verbriefung der Lehen-Verdugerungen
Lehenwesen
in Baiern, besonders in Beziehung auf die
Bentel= und anderen gemeinen Lehen 1775—
7777.
Bestimmungen, nach welchen die Behandlung
der Lebengeschäfte in der Provinz Baiern künfueg
gescheben soll 1137, 1158
Normen, welche bei Erholung der Konsense“
zur Verpfändung der Lehen vorgeschrieben werden
1260 — 1262
Auftrag an die Rentämter der Provluz Baiern,
die Aufldsung der Vasallen= Verhälrnisse Seiner
kbniglichen Majestär gegen die Landcounterthanen-
betreffend 1345 — 1347.
Aufruf an die Renrämter wegen Beschreibung
der vormale reichsgräflich-Orrenburgischen Leyen
1372.
3— — an die neuen Vasallen der Provinz
Bamberg wegen Murbung vorhin fremdherrischer
und deutscher Reichelehen 1176, 1177.
Die mediatisirten Guteherrschaften der Provinz
Bamberg werden auf die in dem Bambergischen
Landrechte rucksichtlich der Ertheilung lebenherr=
licher Verpfänoungs-Konsense und deren Vor-
zugsrecht enthaltenen Normen bingewiesen 113a3
— 1124.
Verordnung, wodurch die Befugnisse der Civil=
Gerichrostellen, so wie jene der Lehen-Behdrden
der Provinz Bamberg in Ansehung der lehenherr=
lich = konsentirten Schulden und der Hilfevoll-
streckung zu derselben Bezahlung, ihre gesegliche
Bestimmung erhalten 1364— 136.
Aufruf an die neuen Vasalien der Provinz
Neuburg wegen Muthung der ehemaligen Reichs=
und fremdberrlichen Lehen 1313 — 1315.
— — an die kdniglichen vehen-WMasallen der
Provinz Schwaben, ihre vormals Oesterreichi-
schen Lehen bei der kbniglichen Landes-Direkrion
nachzusuchen 83— 86.
— — andie ehemaligen Mitglieder der Reichs-
Rirterschaft und andere vom Adel= und Bürger-
Stande in der Provinz Schwaben, die Reichs= und
Territorial= Lehen dei der kon. Landes-Oirekrion
allda zu requiriren 437 — 440.
Verordnung, welche die Normen beftimmr,
nach welchen die sogenanmen Einschreib-, Hand-
oder Freilehen in der Provinz Schwaben behan-
delr werden sollen 667— 1673.
Lehenwesen in der Provinz Tirol. Die
verschiedenen I henherrlichen Observanzen der vor-
maligen Lehbenkurien in Alt-Tirol, Trient
und Briren werden zu festerer Begründung der
Glec sormigkei der lehenherrlichen Verhaͤltuisse