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spruͤche machen, da dieselbe nur zur Bestrei-
tung der oͤffentlichen Beduͤrfnisse erhoben wur-
den, und nur unter diesem Titel von den ade-
lichen Hintersassen erhoben werden konnten;
fuͤr welche Beduͤrfnisse der Souverain kuͤnf-
tig einzig zu sorgen hat, und bey jenen folg-
lich aller Titel zur ferneren rechtmaͤßigen Per-
zeption dergleichen Abgaben aufhoͤret.
4. Wenn eine vormals landesherrliche
Steuer mit einem Gute gekauft, und zeither
von dem adelichen Besiter desselben als eine
Mivatsteuer bezogen worden, so geht diese
zwar gleichfalls an Uns über; der adeliche
Gutsbesitzer soll aber dafür verhältnißmäßig
emschädigert werden, — zu welchem Ende ein
selcher Fall besonders zu untersuchen, und
mit Gutachten Uns anzuzeigen ist.
§. Wenn ein adelicher Gutsbesitzer von
seinen eigenen Gütern einige an seine Unter-
thanen übergeben, und darauf eine Steuer
gelegt hat, so soll diese als grundherrliche
Abgabe demselben verbleiben; jedoch soll die
Benennung: Steuer, bey dergleichen Ab-
gaben, wie bey allen grundherrlichen, künf-
tig nicht mehr gebraucht werden.
6. Wenn Beyde durch einen besondern
Vertrag mit den Unterthanen, oder durch ein
rechtmäßiges Herkommen eingeführt worden,
und in eine ständige, un veränderliche
Abgabe übergegangen find, so sollen sie, je-
doch unter der Rubrik von grundherrlichen
Abgaben, dem Gutsbesitzer belassen werden.
7. Da die Personalsteuern, wie die Real-
steuern, aus dem Unterthansverbande abge-
leitet werden, so gehören sie, wie diese, in
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die Staatskasse, und der adellche Gursbesitzer
kann dafür keine Entschädigung fodern.
8. Ein gleiches Verhältniß trict ein in An-
sehung des Accißes und Umgeldes, als indi-
rekter Auflagen, welche nur durch den Landes=
regenten für Staatsbedürfnisse erhoben wer-
den können. Die adelichen Gursbesitzer waren
deshalb nicht berechtiget, diese Staatsabga-
ben, wie grundherrliche, für ihren Privat=
nuhen einzuziehen. Kein adelicher Gutsbesi-
ber darf daher künftig eine Konsumtions-Ab-
gabe, unter welchem Namen es geschehe, von
seinen Unterthanen erheben. Die Negulirung
und Erhebung dergleichen Auflagen kömmt
einzig Uns, als dem Souverain, zu.
Um indessen den Verlust, den manche Fa-
milien durch die Anwendung strenger Grund=
sätze erleiden könnten, zu vermindern, wollen
Wir diesenigen, welche dergleichen Konsum-
tions-Auflagen von ihren Unterthanen bisher
bezogen haben, im Verhälmiß ihres Titels
und Bezuges nach Billigkeit entschddigen
lassen, worüber nach geschehener Untersuchung
derselben das einschldgige Generalkommissariat
gutachtlichen Bericht an Uns zu erstatten hat.
Uebrigens hat von den eingeführten Kon-
sumtions-Auflagen künftig keine Besreyung
Statt, und die adelichen Gutsbesiher können
sich dagegen auf keine Eremtionen berusen,
welche sie in ihren vorigen Verhältnissen her-
gebracht hatten.
B. Regulirung des Steuerfußes.
1. Die Scteuern von den subjicirten Ritter-
gütern sollen zwar vor der Hand nach dem bie-
herigen Fuße erhoben werden; da aber