Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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spruͤche machen, da dieselbe nur zur Bestrei- 
tung der oͤffentlichen Beduͤrfnisse erhoben wur- 
den, und nur unter diesem Titel von den ade- 
lichen Hintersassen erhoben werden konnten; 
fuͤr welche Beduͤrfnisse der Souverain kuͤnf- 
tig einzig zu sorgen hat, und bey jenen folg- 
lich aller Titel zur ferneren rechtmaͤßigen Per- 
zeption dergleichen Abgaben aufhoͤret. 
4. Wenn eine vormals landesherrliche 
Steuer mit einem Gute gekauft, und zeither 
von dem adelichen Besiter desselben als eine 
Mivatsteuer bezogen worden, so geht diese 
zwar gleichfalls an Uns über; der adeliche 
Gutsbesitzer soll aber dafür verhältnißmäßig 
emschädigert werden, — zu welchem Ende ein 
selcher Fall besonders zu untersuchen, und 
mit Gutachten Uns anzuzeigen ist. 
§. Wenn ein adelicher Gutsbesitzer von 
seinen eigenen Gütern einige an seine Unter- 
thanen übergeben, und darauf eine Steuer 
gelegt hat, so soll diese als grundherrliche 
Abgabe demselben verbleiben; jedoch soll die 
Benennung: Steuer, bey dergleichen Ab- 
gaben, wie bey allen grundherrlichen, künf- 
tig nicht mehr gebraucht werden. 
6. Wenn Beyde durch einen besondern 
Vertrag mit den Unterthanen, oder durch ein 
rechtmäßiges Herkommen eingeführt worden, 
und in eine ständige, un veränderliche 
Abgabe übergegangen find, so sollen sie, je- 
doch unter der Rubrik von grundherrlichen 
Abgaben, dem Gutsbesitzer belassen werden. 
7. Da die Personalsteuern, wie die Real- 
steuern, aus dem Unterthansverbande abge- 
leitet werden, so gehören sie, wie diese, in 
  
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die Staatskasse, und der adellche Gursbesitzer 
kann dafür keine Entschädigung fodern. 
8. Ein gleiches Verhältniß trict ein in An- 
sehung des Accißes und Umgeldes, als indi- 
rekter Auflagen, welche nur durch den Landes= 
regenten für Staatsbedürfnisse erhoben wer- 
den können. Die adelichen Gursbesitzer waren 
deshalb nicht berechtiget, diese Staatsabga- 
ben, wie grundherrliche, für ihren Privat= 
nuhen einzuziehen. Kein adelicher Gutsbesi- 
ber darf daher künftig eine Konsumtions-Ab- 
gabe, unter welchem Namen es geschehe, von 
seinen Unterthanen erheben. Die Negulirung 
und Erhebung dergleichen Auflagen kömmt 
einzig Uns, als dem Souverain, zu. 
Um indessen den Verlust, den manche Fa- 
milien durch die Anwendung strenger Grund= 
sätze erleiden könnten, zu vermindern, wollen 
Wir diesenigen, welche dergleichen Konsum- 
tions-Auflagen von ihren Unterthanen bisher 
bezogen haben, im Verhälmiß ihres Titels 
und Bezuges nach Billigkeit entschddigen 
lassen, worüber nach geschehener Untersuchung 
derselben das einschldgige Generalkommissariat 
gutachtlichen Bericht an Uns zu erstatten hat. 
Uebrigens hat von den eingeführten Kon- 
sumtions-Auflagen künftig keine Besreyung 
Statt, und die adelichen Gutsbesiher können 
sich dagegen auf keine Eremtionen berusen, 
welche sie in ihren vorigen Verhältnissen her- 
gebracht hatten. 
B. Regulirung des Steuerfußes. 
1. Die Scteuern von den subjicirten Ritter- 
gütern sollen zwar vor der Hand nach dem bie- 
herigen Fuße erhoben werden; da aber
	        
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