Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

Schulwesen  —  Schuzpocken

Schulwesen  rücksichlich  der  mediatisirten  Fürsten
  2c.  480.

Borschriften  wegen  Emimpfung  der  Schuz-Pocken
  in  den  Erziehungs-Instiruten  und  sogena
  inten  vinderhaͤusern  mit  Ausdehnung  auf  alle
Schalen  354,  355  571,  572.

Schuillehrer  und  Schulamts--Kandidaten  wer-EEIIIIIIIIIIIIII

Be  b.  den  eigenbändig  zu  sch  eiben,  und  die  erfoderlichen
  Zeugnisse  verschlossen  beizulegen  375.

Aufldsung  des  Lozaums  in  Eichstide,  —
Versezung  desselb  n  nach  Neuburg,  und  Verfügungen
  wegen  dr  heberen  Bürgerschulen  in

ichstädt  1503  —  1508.

Die  Auescheidung  der  Schulantheile  aus  den
unkultiwirzen  Gemneinde-Gründen  wird  näher  bestimmt
  1124  —  116.

Das  theologische  Studium  zu  München  wird
aufgeheben,  —  das  Goymnasium  zu  Laudhur  in
eine  höhere  Bürgerschule  von  drei  Klassen  verwande:t,
  und  der  Gebalt  der  geistlichen  und
weltlichen  Professoren  an  den  Mittelschulen  verbesse.t
  1056  —  1058.

Verordnung  wegen  Vorlage  der  herauszugebenden
  Elementar-Schulschriften  zur  Censur  bei
der  konigl.  Landredirektion  572.

Die  Schullebrer  sollen  unter  gewissen  Modifskationen
  von  Leistung  bürgerlicher  Militärdienste
frei  seyn  182x.

Man  see  auch  über  Schulen:  Pfarrei-Konkurse,
  —  Seipendien,  —  und  Unive  sitär.

Schuzpocken-Impfung.  Allgemeine  und  gesezliche
  Einführung  derselven  in  den  sämmrlichen
Provinzen  des  Konigreichs  für  Impfungefhige
Erwachsene,  und  Kinder,  mit  Bestimmung  der

Strafe  für  die  hlerin  saumseligen  Aektern,  Pfllegviter
  und  Vo-münder,  —  dann  fernerer  Bestimmung
  der  hlezu  berechtigten  Aerzte  in  Stidten
und  auf  dem  Lande,  —  der  Verfahrungsart  bei  dem
Impfungs-Geschäfte,  —  der  Behanolung  eines
Hauses,  worin  ein  von  natirlichen  Blattern
Erkrankter  sich  befindet  2c.  r426  —  1437.

JIustruktion  für  die  in  den  kdulgl.  Baierischen

Provinzen  zur  Schuzpocken  Impfung  in  zukunft
berebtigten  Aerzte;  als  Beilage  jur  angeführ'en
alleryochten  Verordnung  über  die  Schuzpocken=Impfung
  r403  —  140.

Provisorische  Erneunung  der  Provinzial-Impf-Aerzte
  #r735,  1736.

Schuzpocken  —  Siegeltaren

Erläuterungen  der  wegen  gesezlich  =  allgemeln
einzuführender  Schuzpocken-Imp#ung  elasse,  en
allerbochsten  Vererdnung  rücksichrlich  der  Prooinz
Ansbach  1802  —  18698.

Schuzpocken-Impfungs-Institut  is
Augsburg  375.

Tabellarische  Uebersicht  der  bis  zum  Ende  März
1807  M  den  Schuzpocken-Geimpften,  und  der
in  den  Jahre  180.]  dis  „god  an  den  nakürlichen
Blaktern  Verstorbenen  in  der  königlichen  Provinz
Bamberg,  mit  Benenn  ug  derienigen  Aerste,
Chirurgen,  und  anderer  Indioiduen,  die  sich
bei  dem  Imptgeschäfte  vorzüglich  auszeichneten
1507  —  1336.

—  —  der  bis  zum  En'e  Oktobers  rgor  in
der  Po#inz  Schwaben  mut  den  Schuzpecken
Geinpften  1028.  -

Nachtrag  zu  den  dießfalls  für  diese  Provinz
erlassenen  Verordnungen  941  —  943.

Ve.  ordnung  zur  Befbrderung  der  Schuzpocken
fuͤr  die  Provinz  Tirol  705  —  711.

Schweine.  Kennzeichen  und  Beschreibung  einer
unter  denselben  in  ver  Provinz  Anobach  unter
dem  Namen:  Milzbrand,  ausgebrechenen
Krankheit,  nebst  Vorschrift  der  Heilmirtel  27133,
11  34.

Sequester-Aufbebung.  Erkldrung  der  mit

DOesterreich  verabrer  eten  Aufhebung  des  #r  6###ch
Staaten  auf  das  Vermdgen  ven  Pii#aten  und
beftchenden  Stiftungen,  nach  irriger  Auslegung
der  anaenommenen  Inkamertrumgs-Grundsze
von  Staatsgitern  gelegten  Sequesters  1722  —
1723.

Sicherbeses-Polizei  in  den  sudjicirten  rirterschafttichen
  Orten  201.

—  —  —  rücksichtüch  der  mediattsirten  Fürsten
47.

Siegel,  kbulgl.  Baierisches,  neues.  Sieh
Wappen.

Siegel-Anzeigen  über  Untertbans=  Briefereen
  und  Oofumente  in  der  P#ovinz  Baiern.
Werschrikk  an  die  berreffenden  Aemter  wegen  kunftiger
  genaner  Einfendung  derselben,  mit  Bestimmung
  der  ielzeiten,  und  Strafe  bei  Versäumniß
derselben  6r3—é#r#.

Siegelmäßige.  Sleh  Vormundschafts-Wesen
in  Schwaben.

Siegeltaren  von  Bestandbriefen  in  der
Proomz  Schwaben.  Die  hierüber  erlassenen