Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Preßburger Friebens und der Füderations= 
Akte alle lehenherrliche Rechte, welche ein 
Konfdderirter über die Unterthanen des an- 
dern bisher auszuüben hatte, als wechsel- 
seitig überwiesen anzusehen. Hiernach sollen 
alle Lehengüter der adelichen Gutsbesitzer, 
welche in Unsern Staaten gelegen sind, und 
die bisher einen auswärtigen Lehenherrn 
hatten, bey Unserm einschlägigen Lehenhofe 
eingetragen werden, und von Uns künfiig 
zu Lehen gehen. Die Anstände, welche mit 
den betheiligten auswärtigen Lehenherren 
sich ergeben können, und mit welchen Wir 
Uns darüber noch nicht verstanden haben, 
werden Wir durch eine gätliche Ueberein- 
kunft zu heben suchen. 
C. Auflösung der bisherigen Kan- 
tonal-Verfassung. 
Da die Auflösung der bisherigen Kanto- 
nalVerfassung nur mit Einverständniß der- 
jenigen Souverainen geschehen kann, in 
deren Gebiethen die zu jedem Kanton gehböri- 
gen ritterschaftlichen Besitzungen gelegen sind, 
so werden Wir durch ministerielle Korrespon- 
denz die erfoderliche Einleitung hiezu treffen 
lassen. 
Unsere hiezu beauftragte Kommitssäre 
haben hierbey folgende Vorschriften zu be- 
folgen: 
1. Die ritterschaftlichen Direktoren und 
Diener sind, in Ansehung ihrer bisher bezo- 
genen Gehalte und Pensionen, nach den Be- 
slimmungen des §. 50 des Reichsdeputati- 
onsschlußes zu behandeln. 
Ihre fassionirte Besoldungen und Emo= 
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lumente sollen nach den in aͤhnlichen Faͤllen 
zeither angewendeten Vorschriften liquidirt, 
und regulirt werden. 
Zur Beurtheilung dessen, was ein jeder 
bezogen hat, ist der Zeitpunkt des 1. Jaͤn- 
ners 1806 anzunehmen. 
2. Die Abtheilung der Pensionen, und 
respektive die Uebernahme der ritterschaft- 
lichen Diener geschieht nach einem Einver- 
staͤndniße mit den betheiligten Souverainen 
nach dem Verhaͤltniße der Steuern, die ihnen 
aus den subjicirten Rittergütern zugefallen 
sind; indem aus diesen die Besoldungen des 
bey dem Kanton angestellten Dienstpersonals 
biöoher bestritten worden. 
3. Die verfassungsmäßig kontrahirten, 
und gehbrig liquldirten Schulden werden 
von den betheiligten Souverainen nach dem 
Verhältniße der ihnen zugefallenen Ritter= 
steuern von Jedem derselben übernommen 
werden. 
4. Das gemeine Vermögen der ritter- 
schaftlichen Kantone wird unter die bethei- 
ligten Souveraine, welche auch alle darauf 
liegende Lasten zu bestreiten haben, nach 
Verhüältniße der Jedem derselben zugefalle- 
nen Rüttersteuern vertheiler. 
§. Die in den Registraturen und Archioen 
befindlichen Urkunden und Papiere werden 
dergestalt gesondert, daß 
a. diejenigen, welche auf die vormalige 
Kantonalverfassung einzig Bezug haben 
bey demjenigen Souverain deponirt bleiben, 
welchem der größte Theil des aufgelösten 
Kantons zugefallen ist.
	        
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