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Preßburger Friebens und der Füderations=
Akte alle lehenherrliche Rechte, welche ein
Konfdderirter über die Unterthanen des an-
dern bisher auszuüben hatte, als wechsel-
seitig überwiesen anzusehen. Hiernach sollen
alle Lehengüter der adelichen Gutsbesitzer,
welche in Unsern Staaten gelegen sind, und
die bisher einen auswärtigen Lehenherrn
hatten, bey Unserm einschlägigen Lehenhofe
eingetragen werden, und von Uns künfiig
zu Lehen gehen. Die Anstände, welche mit
den betheiligten auswärtigen Lehenherren
sich ergeben können, und mit welchen Wir
Uns darüber noch nicht verstanden haben,
werden Wir durch eine gätliche Ueberein-
kunft zu heben suchen.
C. Auflösung der bisherigen Kan-
tonal-Verfassung.
Da die Auflösung der bisherigen Kanto-
nalVerfassung nur mit Einverständniß der-
jenigen Souverainen geschehen kann, in
deren Gebiethen die zu jedem Kanton gehböri-
gen ritterschaftlichen Besitzungen gelegen sind,
so werden Wir durch ministerielle Korrespon-
denz die erfoderliche Einleitung hiezu treffen
lassen.
Unsere hiezu beauftragte Kommitssäre
haben hierbey folgende Vorschriften zu be-
folgen:
1. Die ritterschaftlichen Direktoren und
Diener sind, in Ansehung ihrer bisher bezo-
genen Gehalte und Pensionen, nach den Be-
slimmungen des §. 50 des Reichsdeputati-
onsschlußes zu behandeln.
Ihre fassionirte Besoldungen und Emo=
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lumente sollen nach den in aͤhnlichen Faͤllen
zeither angewendeten Vorschriften liquidirt,
und regulirt werden.
Zur Beurtheilung dessen, was ein jeder
bezogen hat, ist der Zeitpunkt des 1. Jaͤn-
ners 1806 anzunehmen.
2. Die Abtheilung der Pensionen, und
respektive die Uebernahme der ritterschaft-
lichen Diener geschieht nach einem Einver-
staͤndniße mit den betheiligten Souverainen
nach dem Verhaͤltniße der Steuern, die ihnen
aus den subjicirten Rittergütern zugefallen
sind; indem aus diesen die Besoldungen des
bey dem Kanton angestellten Dienstpersonals
biöoher bestritten worden.
3. Die verfassungsmäßig kontrahirten,
und gehbrig liquldirten Schulden werden
von den betheiligten Souverainen nach dem
Verhältniße der ihnen zugefallenen Ritter=
steuern von Jedem derselben übernommen
werden.
4. Das gemeine Vermögen der ritter-
schaftlichen Kantone wird unter die bethei-
ligten Souveraine, welche auch alle darauf
liegende Lasten zu bestreiten haben, nach
Verhüältniße der Jedem derselben zugefalle-
nen Rüttersteuern vertheiler.
§. Die in den Registraturen und Archioen
befindlichen Urkunden und Papiere werden
dergestalt gesondert, daß
a. diejenigen, welche auf die vormalige
Kantonalverfassung einzig Bezug haben
bey demjenigen Souverain deponirt bleiben,
welchem der größte Theil des aufgelösten
Kantons zugefallen ist.