Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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b. Diejenigen Papiere, welche bie einem 
Theile zugetheilten Schulben, und das ihm 
zugewiesene Vermögen betreffen, auch an 
diesen abgeliefert werden. 
c. Die Urkunden und Papiere, welche 
einzelnen ritterschaftlichen Familien angehö- 
ren, entweder diesen zurückgegeben, oder 
an die einschlägigen Behörden desjenigen Sou- 
verain, unter dessen Hohheir sie sich befin- 
den, abgeliefert werden, z. B. Vormund- 
schafts -, Kurarel-Rechnungen. 
6. Die bey einzelnen Kantonen befindlichen 
Si#stungen sind zu untersuchen: ob sie fer- 
ner fortbestehen können. In dlesem Falle 
geht die Rufficht öber solche Stiftungen, 
und ihre Verwendung nach dem Stiftungs- 
briefe an densenigen Souverain über, in 
dessen Gebiethe der größte Theil des Stif- 
tungsfonds gelegen ist. 
Nach diesen Vorschviften sollen die künf-= 
tigen Verbéltnisse der rirterschaftlichen Guts- 
besitzer und ihrer Angehbrigen zu den ver- 
schiedenen Zweigen Unserer Staatsgewalt 
sogleich reguliret, und das Erfoderliche zur 
Auflösung ihrer vormaligen Kantonalver- 
fassung mit den dabey bethelligten Sonve- 
rainen eingeleitet werden. 
Alle Gesetze, Verträge und Privilegien, 
welche in Beziehung auf die vormalige rit- 
terschaftliche Verfassung errichtet, und den 
ritterschaftlichen Mitgliedern ertheilet wor- 
1 in sind, haben alle verbindliche Kraft ver- 
loren, und wenn über elnen Gegenstand in 
der gegenwärtigen Deklaration beine befon- 
dere Normenthalten ist, so sind Unsere all- 
  
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gemeinen Gesetze und Verorbiumgen zu be. 
felgen. 
Da Wir in derselben überall auf das in- 
Diouiduelle Wohl der Uns subsicirten ritter- 
schaftlichen Familien, so weit die neue vo- 
litische Ordnung der Dinge es Uns gestattet 
hat, die billigste Rücksicht genommen haben, 
so erwarten Wir von ihnen, daß sie vor- 
züglich durch Treue und patriotische An- 
hänglichkeit an Uns und Unsern Staat sich 
jederzeit auszeichnen werden. 
Unseren Landes-Kollegien und übrigen 
Behbrden werden diese Vorschriften zur 
schuldigen Nachachrung hierdurch bekannt 
gemacht. München den 31. Dezember 1806. 
WMar Josepfp. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerböchsten Befehl. 
von Flad. 
  
(Die Hevraths-Bewilligungen betreffend) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch einige an Uns gebrachte Anfragen, 
hinsichtlich Unierer über die Heyraths-Be- 
willigungen für Staatediener unterm 16. 
Dezember vorigen Jahres erlassenen Verord- 
nung, seben Wir Uns veranlaßt, solgende 
nadhere Bestimmungen nachzutragen: 
1. Die Magistrats= und Stadtgerichts- 
räthe find nicht unter jenes Personal zu 
reihen, bey dessen Verehelichunnen Wir 
Uns die Bewilligungen Selbst zu ertbeilen in 
dem 6. F. obiger Verordnung vorbehalten 
haben,; sondern bep vorkommenden solchen
	        
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