Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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unter dem Titel: Muͤnchner Zeitung, 
um Verleihung eines Druck- und Verlag- 
Privilegiums allerunterthaͤnigst gebeten, und 
Wir Uns bewogen gefunden, seiner Bitte 
zu willfahren; so ertheilen Wir ihm hiemit 
allergnädigst die Freyheit, vom ersten Jaͤuner 
1807 angefangen, die erwaͤhnte Muͤnchner 
Zeitung allein, ohne sremden Eingrif so lan- 
ge, bie Wir es anderst zu verordnen für gut 
finden werden, herausgeben, feilhaben, ver- 
kaufen und versenden zu dürfen. 
Diesem ###mäß gebieten Wie sämmrlichen 
Unterthanen Unserer königlichen Staaten, 
namentlich allen und jeden darin angesessenen 
Buchdruckern und Buchhändlern, sich bey 
Vermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade 
und Verwirkung einer Strafe von hundert 
Dukaten, wovon jedesmal die eine Hälfte 
dem Zeitungsverleger, die andere aber Unse- 
rer Staatskasse zufallen solle, so lange dieses 
Privileglum bestehe, wider Wissen und Wok- 
ken des Privilegirten auf keinerley Weise und 
unter keinerley Form weder mittel= noch un- 
mittelbar eines Nachdruckes oder Debits der 
ermeldten Münchner Zeitung anzumassen;: 
woselbst Wir zugleich den geistlichen Rath 
und Herausgeber, Hübner, ermächtigen, 
zur selbsteigenen Sicherung des ihm verlie- 
henen Rechtes bey verspürtem Frevel, mit 
Hilse Unserer Obrigkeiten, gegen die Kon- 
(vravenienten einzuschreiten, die unbefugt ge- 
machte oder beygeschafte Auflage hinwegzu- 
nehmen, und nach seinem Gurdünken damit 
zu schaleen. 
Jedoch soll derselbe bey unmittelbarem Ver- 
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luste des Privilegiums schuldig und gehalten 
seyn, die für öffentliche Blätter dieser Art 
hierorrs angeordnete Zenfur Unsers geheimen 
Ministerial-Departemenes der auswärcigen 
Agngelegenheiten unter keinem Vorwande zu 
umgehen, und an dieses Ministerium von 
jedem Blatte, wie es erscheint, achtzehen 
Eyemplare zur weiltern Disposttion abzu- 
geben. 
Zu Urkund dessen haben Wir diesen Brief 
allerhöchsteigenhändig unrerzeichnet, und mit 
Unserm aufgedrückten königlichen Sekret= In- 
siegel befestiger. 
Gegeben in Unserer Haupt und Residenz 
stadt München den dreyßigsten Tag des Mo- 
nats Dezember im eintausend, achthundert 
und sechsten Jahre. — Unfers Reiches im 
ersten. 
Mar Joseppb. 
Freyherr von Montgelas. 
#uf kdulgl. allerhecsten Besfehkl. 
von Flad. 
  
  
Probinzial-Verordnungen. 
(Die freve Gewerbs-Ausübung der Handwerker 
in der Provinz Bamberg betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Aus den häufig eingelaufenen Beschwerden 
der Professionisten hat unterzeichnete Stelle 
die Ueberzeugung geschöpft, daß der freyen 
Gewerbe-Ausübung der Handwerker in der 
Provinz Bamberg stäts noch mannichfalnge 
Hindernisse entgegengesetzt werden. 
Noch immer halten sich die Meister in den 
Städten für berechtiger, die Landmeister von
	        
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