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unter dem Titel: Muͤnchner Zeitung,
um Verleihung eines Druck- und Verlag-
Privilegiums allerunterthaͤnigst gebeten, und
Wir Uns bewogen gefunden, seiner Bitte
zu willfahren; so ertheilen Wir ihm hiemit
allergnädigst die Freyheit, vom ersten Jaͤuner
1807 angefangen, die erwaͤhnte Muͤnchner
Zeitung allein, ohne sremden Eingrif so lan-
ge, bie Wir es anderst zu verordnen für gut
finden werden, herausgeben, feilhaben, ver-
kaufen und versenden zu dürfen.
Diesem ###mäß gebieten Wie sämmrlichen
Unterthanen Unserer königlichen Staaten,
namentlich allen und jeden darin angesessenen
Buchdruckern und Buchhändlern, sich bey
Vermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade
und Verwirkung einer Strafe von hundert
Dukaten, wovon jedesmal die eine Hälfte
dem Zeitungsverleger, die andere aber Unse-
rer Staatskasse zufallen solle, so lange dieses
Privileglum bestehe, wider Wissen und Wok-
ken des Privilegirten auf keinerley Weise und
unter keinerley Form weder mittel= noch un-
mittelbar eines Nachdruckes oder Debits der
ermeldten Münchner Zeitung anzumassen;:
woselbst Wir zugleich den geistlichen Rath
und Herausgeber, Hübner, ermächtigen,
zur selbsteigenen Sicherung des ihm verlie-
henen Rechtes bey verspürtem Frevel, mit
Hilse Unserer Obrigkeiten, gegen die Kon-
(vravenienten einzuschreiten, die unbefugt ge-
machte oder beygeschafte Auflage hinwegzu-
nehmen, und nach seinem Gurdünken damit
zu schaleen.
Jedoch soll derselbe bey unmittelbarem Ver-
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luste des Privilegiums schuldig und gehalten
seyn, die für öffentliche Blätter dieser Art
hierorrs angeordnete Zenfur Unsers geheimen
Ministerial-Departemenes der auswärcigen
Agngelegenheiten unter keinem Vorwande zu
umgehen, und an dieses Ministerium von
jedem Blatte, wie es erscheint, achtzehen
Eyemplare zur weiltern Disposttion abzu-
geben.
Zu Urkund dessen haben Wir diesen Brief
allerhöchsteigenhändig unrerzeichnet, und mit
Unserm aufgedrückten königlichen Sekret= In-
siegel befestiger.
Gegeben in Unserer Haupt und Residenz
stadt München den dreyßigsten Tag des Mo-
nats Dezember im eintausend, achthundert
und sechsten Jahre. — Unfers Reiches im
ersten.
Mar Joseppb.
Freyherr von Montgelas.
#uf kdulgl. allerhecsten Besfehkl.
von Flad.
Probinzial-Verordnungen.
(Die freve Gewerbs-Ausübung der Handwerker
in der Provinz Bamberg betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Aus den häufig eingelaufenen Beschwerden
der Professionisten hat unterzeichnete Stelle
die Ueberzeugung geschöpft, daß der freyen
Gewerbe-Ausübung der Handwerker in der
Provinz Bamberg stäts noch mannichfalnge
Hindernisse entgegengesetzt werden.
Noch immer halten sich die Meister in den
Städten für berechtiger, die Landmeister von