Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Einsendung der Inventarien über die 
Löschgeräthschaften vollzogen, und 
was zu deren Beyschaffung verfügt worden 
sey? Auf die Fortschritte der Brand-Af 
lekuranz in jedem Landgerichte wird bey 
der öffentlichen jährlichen Abrechnung von 
der pafür aufgestellten Kommission Auf- 
merksamkeit getragen werden. 
16. Jedes Landgericht liefert eine Ueber- 
sicht, in welche Obmannschaften, Haupt- 
männschaften eder Unterabtheilungen daesel- 
be eingetheilt sey, — welche Einrichtung 
und Verfassung die darunter begriffenen 
Dôrfer haben, — auf welche Art allenthal- 
ben für gute Dorf= und Feld-Polizey gesorgt 
werde? 
17. Ueber das Verhalten des Landge- 
richts-Aktuars, der Prokuratoren, 
Schreiber, Praktikanten, Ge- 
richtsdiener, soll der Jahrs-Bericht 
die Anzeige enthalten. 
18. Die Individuen, welche sich in der 
Religionslehre, Unterricht medizinischer Hil- 
se, Armen-Besorgung, Beförderung der 
Kultur, Industrie, durch eine rühmliche 
Handlung auszeichnen, sollen in dem Be- 
richte benannt werden. 
19. Jedes Landgericht hat endlich seine 
eigenen Vorschläge, was es in einem oder 
dem andern Theile der Administration, nach 
den allgemeinen oder lobalen Bedürfnissen 
zweckmäáßig findet, noch beyzufügen. 
Auf die namliche Weise, wie die Landge- 
richte, sind auch die Stadt= und Polizey- 
Kommissariate derjenigen Städte, wo beson- 
dere Beamte dafür angestellt sind, verbun- 
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den, uͤber ihre Administration den Jahrsbe- 
richt an das General-Kommissariat zu er- 
statten. 
Dieser soll die nämlichen Rubriken r. 2. 
3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. — 14. 15. 18. 19. 
und zugleich eine summarische Ueborsicht 
der letzten Stadtkanier- Kirchen- und 
milden Stiftungs-Rechnungen, wodurch die 
Verwaltung dieser Staͤdte bestaͤndig uͤber- 
sehen, und verglichen werden kann, ent- 
halten. 
Insonderheit haben die Polizey-Direk- 
tionen anzuzeigen, wie sie für die Reinlich= 
beir der Straßen, Verbesserung des Pfla- 
sters, Beobachtung der vorgeschriebenen 
Bauordnung, Feuer-Ordnung, für Ar- 
menpflege, Fremden, Polizey, Erhaltung 
der Marktfreyheit, richtiges Maaß und Ge- 
wicht, Gesundheit der Lebenamittel, und 
wo es nothwendig ist, für Die nchtliche 
Beleuchtung gesorgt haben. 
Die hlesige Polizey-Direktion wird noch 
besonders angewiesen, die hergestellten Ma- 
tribeln über die Bierwirthe, Trai- 
teurs, Däntler und Verdinger zu 
konserviren, und die Verzeichnisse dersel- 
ben, um sie mit den vorgehenden zu kon- 
trolliren, einzusenden. 
Die Landgerichte, Stadt= und Polizey- 
Direktionen übersenden ihre Jahrsberichte 
allzeit im Lause des Monats Jänner an 
das General-Landes-Kommissariat, und 
dieses schickt seinen Hauptbericht mit Bey- 
lage derselben im Laufe des Monats Feb- 
ruar an Unser Ministerium der innern An- 
gelegenheiten.
	        
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