Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Beylage I. 
Auszug 
aus den Statuten des Milltär- 
Max-Joseph-Ordens. 
Art. a. Dieser Orden wird nach dem 
Namen des allerdurchlauchtigsten Stifters — 
Militärischer Max-Joseph-Orden 
— benannt, und in drey Klassen, nämlich 
Großkreuze, Commandeurs und 
Ritter getheilt. 
Akct. 3. Seine Majestät der König find 
in allerhöchst eigner Person Großmeister 
desselben. 
Art. 4. Jeder Offizier, von welchem 
Grade und von welcher Militär-Branche er 
auch seyn mag, ohne Rücksicht auf Religion, 
Geburt, Rang, oder andere Umstände, kann 
in deuselben aufgenommen werden; doch kön- 
nen nur Generale das Großkreuz erhalten. 
Art. 5. Sechs der Großkreuze erhalten 
ein jährliches Einkommen von 1500 fl. — 
acht der Commandeurs jährlich soo fl. und 
fünfzig der Ritter jährlich Joo fl. — Doch 
verstehet sich von selbst, daß diese festgesezte 
Anzahl der Pensionen keineswegs auf die Ver- 
leihung des Ordens sich erstrecke, indem so 
viele Großkreutze, Commandeurs und Ritter 
aufgenommen werden, als sich hiezu qgualift- 
ziren, wo sodann die jüngern, wenn schon 
alle Pensionen verliehen sind, bev den sich 
ergebenden Erledigungen, nach der genau zu 
beobachtenden Ordnung ihrer Aufnahme, in 
solche einzurücken, bis dahin aber sich den- 
noch des Ehrenzeichens ihrer geleisteten Dien= 
ste zu erfreuen haben. 
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Art. 6. Die Insignien bestehen fuͤr die 
Ritter in dem bisherigen Ehrenzeichen und 
Bande, welches forthin auf der linken Brust 
getragen wird. 
Die Commandeurs tragen dasselbe um et- 
was groͤsser — das Band um etwas breiter 
— um den Hals. 9 
Die Großkreutze noch einmal so groß, an 
einem breiten Bande von der namlichen Farbe, 
von der rechten Schulter zur linken Hüfte; 
nebst dem haben dieselben das Ordenskreuz mit 
der Aufschrift — Virruti pro patria — auf 
der linken Brust gestickt. 
Art. 7. Da es ohuehin eines jeden Offi- 
ziers Pflicht ist, ssch vor dem Feinde nach 
dußersten Kräften und mit Aufopferung sei- 
nes beibs und Lebens tapfer gebrauchen zu 
lassen, und dasjenige, was desfalls die Kriegs- 
artikel und besonderen Befehle vorschreiben, so 
lieb ihm seine Ehre und sein Leben ist, stand- 
haft und getreu zu erfüllen: so folgt von 
selbst, daß nicht jede tapfere und muthvolle 
Handlung zur Aufnahme in den Orden wür- 
dig mache. 
Art. 8. Auch wird zur unverbrüchlich zu 
beobachtenden Grundregel festgesezt: daß Nie- 
mand, wer er auch immer sey, wegen seiner 
hohen Geburt, langen Dienste, vor dem 
Feinde erhaltenen Wunden — noch viel wer 
niger aber aus Gnaden und auf das Vorwor#t 
Auderer den Ovden erhalte, sondern 
Art. r es werden hierzu tapfere Thaten 
erfordert, und zwar solche, die ein Offizier 
entweder ohne Verantwortung hätte unter- 
lassen können, und die zum Nutzen der Armee
	        
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