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Beylage I.
Auszug
aus den Statuten des Milltär-
Max-Joseph-Ordens.
Art. a. Dieser Orden wird nach dem
Namen des allerdurchlauchtigsten Stifters —
Militärischer Max-Joseph-Orden
— benannt, und in drey Klassen, nämlich
Großkreuze, Commandeurs und
Ritter getheilt.
Akct. 3. Seine Majestät der König find
in allerhöchst eigner Person Großmeister
desselben.
Art. 4. Jeder Offizier, von welchem
Grade und von welcher Militär-Branche er
auch seyn mag, ohne Rücksicht auf Religion,
Geburt, Rang, oder andere Umstände, kann
in deuselben aufgenommen werden; doch kön-
nen nur Generale das Großkreuz erhalten.
Art. 5. Sechs der Großkreuze erhalten
ein jährliches Einkommen von 1500 fl. —
acht der Commandeurs jährlich soo fl. und
fünfzig der Ritter jährlich Joo fl. — Doch
verstehet sich von selbst, daß diese festgesezte
Anzahl der Pensionen keineswegs auf die Ver-
leihung des Ordens sich erstrecke, indem so
viele Großkreutze, Commandeurs und Ritter
aufgenommen werden, als sich hiezu qgualift-
ziren, wo sodann die jüngern, wenn schon
alle Pensionen verliehen sind, bev den sich
ergebenden Erledigungen, nach der genau zu
beobachtenden Ordnung ihrer Aufnahme, in
solche einzurücken, bis dahin aber sich den-
noch des Ehrenzeichens ihrer geleisteten Dien=
ste zu erfreuen haben.
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Art. 6. Die Insignien bestehen fuͤr die
Ritter in dem bisherigen Ehrenzeichen und
Bande, welches forthin auf der linken Brust
getragen wird.
Die Commandeurs tragen dasselbe um et-
was groͤsser — das Band um etwas breiter
— um den Hals. 9
Die Großkreutze noch einmal so groß, an
einem breiten Bande von der namlichen Farbe,
von der rechten Schulter zur linken Hüfte;
nebst dem haben dieselben das Ordenskreuz mit
der Aufschrift — Virruti pro patria — auf
der linken Brust gestickt.
Art. 7. Da es ohuehin eines jeden Offi-
ziers Pflicht ist, ssch vor dem Feinde nach
dußersten Kräften und mit Aufopferung sei-
nes beibs und Lebens tapfer gebrauchen zu
lassen, und dasjenige, was desfalls die Kriegs-
artikel und besonderen Befehle vorschreiben, so
lieb ihm seine Ehre und sein Leben ist, stand-
haft und getreu zu erfüllen: so folgt von
selbst, daß nicht jede tapfere und muthvolle
Handlung zur Aufnahme in den Orden wür-
dig mache.
Art. 8. Auch wird zur unverbrüchlich zu
beobachtenden Grundregel festgesezt: daß Nie-
mand, wer er auch immer sey, wegen seiner
hohen Geburt, langen Dienste, vor dem
Feinde erhaltenen Wunden — noch viel wer
niger aber aus Gnaden und auf das Vorwor#t
Auderer den Ovden erhalte, sondern
Art. r es werden hierzu tapfere Thaten
erfordert, und zwar solche, die ein Offizier
entweder ohne Verantwortung hätte unter-
lassen können, und die zum Nutzen der Armee