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ist, blos auf die gedachten diesseitigen Pro-
vinzen in Franken Beziehung habe. Mün-
chen den 2. Februar 1807.
Auf Seiner kniglichen Majestt besondern
allerhöchsten Befehl.
Freyherr von Montgelacs.
von Krempelhuber.
Auftrag
an sämmtliche Rent= und Forst-Aemter in
Baiern.
(dDen Gehalt der Forstgehilfen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In Folge eines allerhöchsten Rescripto vom
30. Dezember verflossenen Jahrs darf den zum
Jägerkorps ausgehobenen Forstgehilfen für
das zweyte und weitere Quartal dee Finanz=
Jahres 180#, wo dieselben bereits bey dem
Militär verpflegt und besoldet wurden, kein
Forstgehilfen = Gehalt verabfolgt werden;
wornach sich also sämmtliche konigliche Rent-
und Forstämter zu achten haben. München
den 13. Jaͤnner 1807.
Koͤnigliche Landes-Ditektion.
Freyherr von Weichs.
von Schmbger.
Auftrag
ah sämmtliche Landgerichte, Mautämter und
Hallverwaltungen, dann übrige Jurisdik-
tions·= Behörden in Baiern.
(Das Spielen mit ungessegelten Karten betr.)
Ungeachtet der schon öfters erlassenen An-
mahnungen mußte man wiederholt wahrneh-
men, daß die unterm 1. Maͤrz 1805 erlassene
Stempel: Ordnung in Ansehung des Spiel=
karten Stempels nicht in gehörige Pollzie=
hung gebracht wird.
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Im 12. J. Lit. E. dieser Verordnung ist
zwar vorgeschrieben, daß der Verkauf unge-
stempelter Spielkarten, oder das Spielen da-
mit in Privat-Wohnungen einer Strafe von
4 Reichsthalern unterliegen, jeder mit solch
ungestempelten Karten Spielende aber, ohne
Unterschied des Standes und der Würde, um
2 Reichsthaler gestraft werden soll. Auch
wurde allen Obrigkriten und Polizeybehörden
aufgetragen, über die genaue Befolgung nicht
nur selbst zu wachen, sondern auch durch ihre
Amtssubalrernen und Diener die erfoderliche
Nachsichr hierüber pflegen zu lassen, wofür sie
sortwährend verantwortlich gemacht wurden.
Do jedoch die seither beobachteten häufigen
Kartenstempel- Defraudationen sowohl wegen
des Nachtheils, der hierdurch den Stempelge=
sällen zugeht, so wie vorzüglich wegen den
allgemein schädlichen Wirkungen, welche die
Nichebefolgung der Verordnungen im Staate
nach sich ziehet, nicht ferner geduldet wer-
den können, besonders da es nur von der
Wachsamkeit der Obrigkeiten und Polizeybe=
hörden größrentheils abhängt, diesem Unfuge
mit Erfolg entgegen zu wirken, so erhalten
hiemit sämmtliche Ortsobrigkeiten und Poli-
leybehbrden den ernstgemessensten Auftrag, ih-
ren in dieser Beziehung auferlegten Pflichten
unter persönlicher Verantwortlichkeit genauest
nachzukommen.
Unterzeichnete Stelle wird mit stäter Auf-
merksamkeit das Verfahren sämmelicher Aem-
ter hiebey beobachten, und jeden enddeckten
Saumsal oder Konnivenz mit unnachsschrli-
cher Sienge behandeln, die sehligen Amts-
Individuen aber selbst zur Kennniß der al-