Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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fungen werden in der Form von Reserlpeen 
ausgefertiget, die nach Beschaffenheit des 
Segenstandes der dirigirende Minister enr- 
weder allein, oder Wir Selbst eigenhändig 
unterzeichnen. 
IV. Derjenige unter den geheimen Refe- 
rendaren, welcher von Unserm geheimen Mi- 
nisterio des Innern dazu bestimmt werden 
wird, soll nebst dem Vortrag über die hö- 
hern Lehr-Anstalten auch zugleich den un- 
mittelbaren Vortrag bey diesem Ministerium 
über die übrigen Unterriches-Institute über- 
nehmen, in so weit nicht Rechnungs= oder 
sonstige finanzielle Gegenstände dabey vor- 
kommen, über welche unten eine ndhere Ver- 
fügung getroffen werden wird. 
V. Zur sorgfältigen und schnellen Bear- 
beitung der vorzüglich bey den mittlern und 
deutschen Schulen vorkommenden Gegenstän- 
de sollen dem geheimen Ministerial-Referen- 
ten zwey Zentral Schulräthe, einer der ka- 
tholischen, und einer der protestantischen Kon- 
session beygegeben werden. Diese haben, wie 
den Referendären bey dem vormallgen gehei- 
men Schul; und Seudien: Büreau bewilli- 
set war, Rang, Gehalt und Uniform der 
wirklichen Landes direktions -NRäthe. 
VI. Die bey dem ebengenannten Seudien- 
Büreau zeither angestellt gewesenen zwey Re- 
ferend rre sollen in der obenbemerkten Eigen- 
schaft als Zentral: Schulräthe ferner verwen- 
det werden; da beyde aber zur katholischen 
Konfession gehören, so soll sogleich auch ein 
Zentral-Schulrarh der evangelischen Konfes- 
sten angestellt werden, jedoch bleibt die sta- 
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tusmaͤßige Zahl, wie eben bestimmt worden 
ist, künftig nur auf zwey beschränkt. 
VII. Diese theilen sich unter der Leitung. 
des Ministerial-Referenten in die ihren Kennte 
nissen und Erfahrungen angemessene Arbeiten. 
Sie machen über alle Gegenstände, die keine 
Systematics betreffen, kurze Anträge, oder 
nach Beschaffenheit der Sache, gleich Ent- 
würfe von Resolutionen, und zwar auf fol- 
gende Art: 
Auf einem oder auf mehreren gebrochenen 
Bögen wird unter dem Rumer des Pro- 
tokolls der Gegenstand kurz angezeigt, und 
auf der ndmlichen Seite der Antrag oder die 
Resolution darunter gesezt, und von dem 
respizirenden Nath unterschrieben; dle ent- 
gegengesezte Seite bleibt für die allenfallsigen 
Bemerkungen des Ministerial -Neferenten 
frey, an welchen sämmtliche Anträge und 
respektive Enewürse von Resolutionen in je- 
der Woche mit den Beylagen am Abende 
des vorhergehenden Tages, der ihm zum 
Vortrage bey dem dirigirenden Minister be- 
stimmt ist, geschickt werden müssen. Findet 
der Ministerial-Referent bey den Anträgen 
der Räthe nichts zu erinnern, so bezeichnet 
er seine Beystimmung durch seine Unrerschrift; 
ist er aber verschiedener Meynung, so wird 
diese von ihm auf der freygelassenen Seite 
schriftlich beygesezt, und über das Ganze so- 
dann an dem festgesezten Tage dem dirigi- 
renden Chef des Ministeriums Vortrag er- 
stattet. 
Nach desselben Entscheidung und beyge- 
sügter Unterschrift geschehen in der eingeführ-
	        
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