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stand der Postbeamten die naͤheren speziellen
Vorschriften zu ertheilen.
Nachdem Uns hieruͤber die Verhaͤltnisse vorge-
magen worden sind, verordnen Wir, wie folgt:
1. Ruͤcksichtlich des Gerichtsstandes des
in Unsern Pflichten stehenden Postpersonals
treten im Allgemeinen jene Bestimmungen
ein, welche in der baierischen Gerichts-Ord-
nung (Kap. 1. G. 1I.)festgeseze sind.
2. Es fiud daher alle Oberpostmeister,
Inspektoren der fahrenden Dosten, Ober-Dost-
amtsverwalter, Postmeister, Postverwalter,
Ober-Postkassiere, Ober= und Postamtesekre-
räre, Poststallmeister, Post= und Rechnungs-
kommis, Posthalcer und Post-Erxpeditoren,
nebst den Unrerbedienten von dem gewöhnli-
chen Gerichtszwange (loro ordinerio) aus-
genommen.
3. Da jedoch der wegen Dienstver-
halinisse verliehene befreyte Gerichtestand
voraussezt, daß die benannten Individnen
Janz oder doch vorzüglich Unserm Dienste
Jgewidmet seyen, und nicht, wie in den An-
merkungen zur angeführten Gesehstelle näher
erldurert ist, das Ame blos vom Hause
aus versehen, oder gar eigne bürgerliche
Gewerbe dabey treiben, so können die lezte-
tren das forum privilegiatum oftislium
nicht in Anspruch nehmen, sondern diese
Ktehen unter dem ordentlichen Gerichte ihr'
res Wohnsitzes.
4. In diese Klasse gehèren alle auf dem
Lande, und selbst die meisten in Städten an-
gestellten Posthalter und Unterbediente, wel-
che zwar in Postsachen der administrativen
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Behörde veranewortlich bleiben, aber darum
von dem ordentlichen Gerichtszwange nicht
ausgenommen werden.
§. Rücksichtlich Unserer Haupt= und Re-
sidenzstade München, wo nebst dem Hofge-
richte noch ein besonderes Hofoberrichteramt
angeordnet ist, verbleibt es bey den aller-
höchsten Entschlietzungen vom 1. Februar
1805, und 20. Jänner 1806, vermög wel-
chen dahier nur der Oberpostmeister und ein
allenfalls demselben koordinirter Postbeamter
seinen Gerichtsstand bey dem Hosgerichte hat,
die übrigen Individuen aber, wenn sie nicht
aus andern Gründen denselben Gerichtsstand
haben, dem Hof-Oberrichter= Amt unterge-
ordnet sind.
6. Uebrigens erklären Wir hiermie aus-
drücklich, daß diese Ausnahme von dem or-
dentlichen Gerichtsstande keine Folge auf die
Siegelmäßigkeit begründe, sondern
diese nach der Analogie der gesezlichen Be-
stimmungen (Cod. judiciar. Cap. 20. &. 9.)
nur den Ober-Postmeistern und Inspektoren der
fahrenden Posten zukommen, nicht aber auf
die übrigen Individuen ausgedehnt werden
könne, in soferne nicht dieselben wegen ihres
Adelstandes oder akademischer Würden dieses
Worrechtes sich zu erfreuen haben.
Gegenwärtige Verordnung haben Wir zur
allgemeinen Nachachtung durch das Regie-
rungeblate bekannt machen zu lassen befohlen.
München am 29. Jänner 180).
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl.
von Flad.