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(Die mit dem Blutbann begabten Herrschafts-
gerichte betreffend.) 6
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da jede Gerichtsbarkeit in dem Staate
der gesezgebenden Gewalt uutergeordnet ist,
mithin keine derselben anders als den beste-
henden oder noch zu gebenden Landegese-
hen, so wle überhaupt der Rechtsverfassung
gemäß ausgeübt werden darf, bisher aber
einige mit dem Blutbanne begabte Herr-
schastsgerichte weder ihre Untersuchungs-Ak-
ten an die landesherrlichen Dikasterien zum
Spruch eingesender, noch durch eigene Ge-
richte, welche mit der zu Abfassung peinli-
cher Urtheile erfoderlichen Anzahl rechtsge-
lehrter Beysißer besezt gewesen, ihre Ju-
risdiktion ausgeübt, vielmehr durch einen
einzigen Gerichtshalter, von welchem zu-
gleich der Prozeß instruirt worden, über
Gut, Ehre, Leib und Leben der Untertha-
nen gerichtet haben, daher von Unsern Di-
kasterien mehrfälrige schwere Klagen über
die von diesen Gerichten, sowohl in Prozeßi-
rung, als Aburtheilung der Verbrechen häu-
fig begangenen Gesezwidrinbeiten und Nul-
liräten schon seit langen Jahren ber an Un-
sere allerhöchste Stelle wiederholt gebracht
worden sind, auch die dießfalls erlassenen
frühern allerhöchsten Verfügungen ihrem
Zwecke durch den Erfolg nicht entsprochen
haben; so gebiethen und verordnen Wir hie-
mit allergnädigst wie folar:
1. Sämmrliche mit dem Blutbanne
begabte Herrschaftsgerichte sollen sich in
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Ausuͤbung ihrer Gerichtsbarkeit, sowohl in
Prozeßirung als Aburtheilung und Bestra-
fung der Verbrecher, Unsern bestehenden
oder kuͤnftig zu gebenden Landesgesetzen stets
auf das puͤnktlichste gemaͤß verhalten.
g. 2. Es kann daher auch keinem ihrer
Straf-Urtheile rechtliche Guͤltigkeit zukom-
men, außer wenn dasselbe von einem mit
der gehörigen Anzahl geprüfter rechtsgelehr=
ter Beysitzer besezten Gerichte (nach den in
dem Kriminal-Koder Th. II. Kap. 10. S.
3. enthaltenen Bestimmungen) unter Be-
obachtung dar gesezlich vorgeschriebenen For-
men geschöpft, und abgefaßt worden ist.
K. 3. Da Wir den mit dem Blutbanne
privilegirten Gerichtsherren nicht zumuthen,
solche Gerichte auf ihre eigene Kosten beson
ders herzustellen, wenn sie es nicht freywil-
lig thun wollen; so weisen Wir ihnen Un-
sere Hofgerichte zur Ausübung ihrer eige-
nen Gerichtobarkeit und Abfassung eines
rechtlichen Erkenntnisses an. Demnach sind
von ihnen nach gehörig instruirtem Prozeße
die sämmrlichen Akten zur Aburtheilung an
dasjenige Hosgericht einzusenden, in dessen Be-
zirk ihr Herrschaftsgericht eingeschlossen ist.
K. 4. Unsere Hofgerichte sollen diejenigen
Urtheile, welche auf die von solchen Herr-
schaftagerichten eingesendeten Untersuchungs-
Akten gesprochen werden, nicht in Unserm
Namen, sondern im Namen dee einsenden-
den Herrschaftsgerichts selbst abfaßen, ohne
daß jedoch ein solches Gericht Befugniß ha-
ben könnte, das von dem Hofgerichte zurück-
kommende Urtheil zu ändern, oder dessen