Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Publikation zuruͤckzuhalten, oder zu verzö- 
gern. 
k. 5. Wenn das einschlaͤgige Hofgericht 
die eingesendeten Akten noch nicht fuͤr ge- 
schlossen erkennt, sondern Ersetzungen fuͤr 
nothwendig erachtet, so hat das inquirirende 
Herrschaftsgericht diesen Weisungen puͤnkt- 
lich nachzukommen. 
K. . Den Inspektionen über Unsere; 
Zucht= und Arbeitshäuser ist verbothen, ki- 
nen von einem Herrschaftegerichte prozefir- 
ten Delinquenten, ausier auf Vorzeigung ei- 
ner vidimirten Abschrift des hofgerichtlichen 
Straf-Erkenntnisses, aufzunehmen. 
. 7. Was in Ansehung der Qualifizi- 
Trung und Prüfung der fändischen Herr- 
schafts-Beamten, welche das Malefiz zu be- 
sorgen haben, schon in der Verordnung vom 
16. Julh 1794 verfuͤgt worden, wird hie- 
mit ausdruͤcklich bestaͤttiget, und von neuem 
eingeschärft. 
K. 8. Voranstehende Vevordnung soll 
noch zur Zeit blos auf die in den dltern Pro- 
vinzen Unsers Königreichs bestehenden, mit 
dem Blurbanne versehenen Patrimonial-Ge- 
richte ihre Gültigkeit erstrecken, und Wir 
behalten Uns in Ansehung der übrigen Un- 
sere weitere Verfügungen bevor. München. 
den 7. Februar 1807. 
Marx Joseph. 
Graf Morawitzky. 
Auf kduiglichen allerhbchsten Befehl. 
v. Rauffer. 
  
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(Die Konkurse zur Besetzung der Pfarrepen betr.) 
Wir Mart#ilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die, wegen Besehung der Pfarreyen 
und Benefizien Uns vorgelegten gutachrlichen 
Vorschläge, und damit den verdienten Seel- 
sorgern und Volkslehrern die Bahn, welche 
sie allein zu einer angemessenen Beförderung 
führen soll, bestimmt angewiesen werde, ha- 
ben Wir Folgendes beschlossen: 
1. Alle geistlichen Pfründen, welche zu 
Unserm Patronate gehören, werden Wie zu- 
künftig nicht anders, als nach einer strengen 
Prüfung der sich darum meldenden Sub- 
jekte verleihen. 
2. Zu diesem Ende wollen Wir, daß in 
jeder Provinz von der betreffenden Landes: 
direktion alle zwey Jahre für die dahin ge- 
eigneten Kandidaten ein Konkurs ausgeschrie- 
ben werde. 
3. Die Bekanntmachung muß wenigstens 
drey Monate zuvor geschehen, und der Kon- 
kurs selbst wird gewöhnlich im Monate Man 
eröfnet. 
4. Bey dem Konkurse können nur jene 
Landeseingebohrne, oder sonstige Geistliche, 
denen Wir bas Indigenat verliehen haben, 
und 
§. welche die Seelsorge wenigstens zehen 
Jahre lang auf inlindischen Pfarreyen aus- 
geübt, oder fünf Jahre ein öffentliches Amt 
im Staate begleitet haben, auftreten. Fer- 
ners müssen sich 
6. alle Konkurskandidaten über die gesetz- 
mäßige Vollendung ihrer Studien auf in-
	        
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