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Publikation zuruͤckzuhalten, oder zu verzö-
gern.
k. 5. Wenn das einschlaͤgige Hofgericht
die eingesendeten Akten noch nicht fuͤr ge-
schlossen erkennt, sondern Ersetzungen fuͤr
nothwendig erachtet, so hat das inquirirende
Herrschaftsgericht diesen Weisungen puͤnkt-
lich nachzukommen.
K. . Den Inspektionen über Unsere;
Zucht= und Arbeitshäuser ist verbothen, ki-
nen von einem Herrschaftegerichte prozefir-
ten Delinquenten, ausier auf Vorzeigung ei-
ner vidimirten Abschrift des hofgerichtlichen
Straf-Erkenntnisses, aufzunehmen.
. 7. Was in Ansehung der Qualifizi-
Trung und Prüfung der fändischen Herr-
schafts-Beamten, welche das Malefiz zu be-
sorgen haben, schon in der Verordnung vom
16. Julh 1794 verfuͤgt worden, wird hie-
mit ausdruͤcklich bestaͤttiget, und von neuem
eingeschärft.
K. 8. Voranstehende Vevordnung soll
noch zur Zeit blos auf die in den dltern Pro-
vinzen Unsers Königreichs bestehenden, mit
dem Blurbanne versehenen Patrimonial-Ge-
richte ihre Gültigkeit erstrecken, und Wir
behalten Uns in Ansehung der übrigen Un-
sere weitere Verfügungen bevor. München.
den 7. Februar 1807.
Marx Joseph.
Graf Morawitzky.
Auf kduiglichen allerhbchsten Befehl.
v. Rauffer.
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(Die Konkurse zur Besetzung der Pfarrepen betr.)
Wir Mart#ilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die, wegen Besehung der Pfarreyen
und Benefizien Uns vorgelegten gutachrlichen
Vorschläge, und damit den verdienten Seel-
sorgern und Volkslehrern die Bahn, welche
sie allein zu einer angemessenen Beförderung
führen soll, bestimmt angewiesen werde, ha-
ben Wir Folgendes beschlossen:
1. Alle geistlichen Pfründen, welche zu
Unserm Patronate gehören, werden Wie zu-
künftig nicht anders, als nach einer strengen
Prüfung der sich darum meldenden Sub-
jekte verleihen.
2. Zu diesem Ende wollen Wir, daß in
jeder Provinz von der betreffenden Landes:
direktion alle zwey Jahre für die dahin ge-
eigneten Kandidaten ein Konkurs ausgeschrie-
ben werde.
3. Die Bekanntmachung muß wenigstens
drey Monate zuvor geschehen, und der Kon-
kurs selbst wird gewöhnlich im Monate Man
eröfnet.
4. Bey dem Konkurse können nur jene
Landeseingebohrne, oder sonstige Geistliche,
denen Wir bas Indigenat verliehen haben,
und
§. welche die Seelsorge wenigstens zehen
Jahre lang auf inlindischen Pfarreyen aus-
geübt, oder fünf Jahre ein öffentliches Amt
im Staate begleitet haben, auftreten. Fer-
ners müssen sich
6. alle Konkurskandidaten über die gesetz-
mäßige Vollendung ihrer Studien auf in-