Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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laͤndischen Gymnasien, Lyzaͤen, Universitaͤten 
legitimiren; « 
7. uͤber ihre Sitten und Verdienste or- 
dentliche, verschlossene Zeugnisse ihres Bi- 
schofs, der Landgerichte, in deren Bezirke 
sie die Seelsorge ausgeuͤbt haben, dann der 
vorgesezten Landesdirekrion selbst beybringen, 
und diese 
g. vierzehn Tage vor Eröfnung des Kon- 
kurses bey der Landesdirektion einreichen. 
9. Die Qualitaͤt des Tischtitels des Saͤ- 
kularpriesters, oder ehemals angenommenen 
Religiosenstandes u. s. w. geben eben so we- 
nis einen Grund der Zulassung, als der Aus- 
schließung vom Konkurse. 
10. Dem Konkurse sind niche mehr unter- 
worsen: 
u. wirklich installiree und investirte Pfarrer; 
b. Landesdirekrionsräthe; 
c. Prefessoren auf Universsedten und Lyzden; 
d. rofessoren auf Mittelschulen, wenn 
ste zehen Jahre das Lehramt versehen haben; 
. alle bey einem Konkurse bereits Appro- 
Ubirte; doch sollen diese leztere nach Umstän- 
den durch Zeugnisse die Forrsehung ihres gu- 
##en Benehmens beweisen. 
11. Die teitung des Konkurses geschieht 
durch drey von dem Präsidenten der Landes- 
direktion zu ernennende Räthe, mit Zuzie: 
hung der theologischen Professoren des Lyz4= 
ums, und eines wirklichen Pfarrers; befin- 
det sich am Sitze der Landesdirektion kein Ly- 
zäum, so können statt der theologischen Pro- 
sessoren drey der verdientesten geistlichen Dro- 
sessoren der Mittelschule beygezogen werden. 
  
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12. Die Prüfang besteht in einem schrifts 
lichen Eramen aus den theologischen Wissen- 
schaften mit besonderer Rücksicht auf Exegese 
und Kirchengeschichte, dann aus den praktie 
schen Pastoral-Uebungen und der Pädagogik. 
13. Jeder Kandidat soll eine Rede für das 
Volk ausarbeiten, und wenigstens einen Theil 
derselben mündlich vortragen; auch 
14. sich einer Katechisir Uebung unter- 
ziehen. 
15. Die Kommissaͤre haben Sorge zu 
tragen, daß die Arbeiten der Kandidaten 
durchgehends das aͤchte Resultat ihres eigenen 
Wissens und ihrer wirklich besitzenden Faͤhig- 
keiten ausdruͤcken, sofort, daß sie waͤhrend 
den Pruͤfungen gehoͤrig gesondert, und von 
allem ungeeigneten Einfluß entfernt werden. 
16. Die Klassifikation der Kompetenten, 
mit besonderer Ruͤcksicht auf die Sitten und 
Verdienste derselben, geschieht nach der Mehr- 
heit der Stimmen der Kommissaͤre und 
uͤbrigen Examinatoren, welche ein jeder uͤber 
die Faͤhigkeiten und Kenntnisse dieser Indi- 
viduen schriftlich abzugeben, und dem Pro- 
tokolle beyzulegen hat. 
17. Die saͤmmtlichen Verhandlungen wer- 
den sodann durch den vorsitzenden Rath ge- 
saminelt, dem Ptraͤsidenten der Landesdirek- 
tion zugestellt, daruͤber der erfoderliche Vor- 
trag erstattet, und hiernach die Eintragung 
in das Folium beneliciorum, und die Ber 
kannemachung der Resultate an die Bethei- 
ligten verfüget. 4 
18. Ueber einen jeden Konkurs ist an Uns 
ein besonderer Bericht zu erstatten, welchem
	        
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