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zwey Exemplare der Klassifikations-Tabelle,
wie sie in das Folium beneficiorum einge-
tragen worden ist, beyliegen sollen.
19. Diese Tabelle soll den Vor= und Zu-
namen, den Geburtsort, die Resultate der
Studien--Zeugnisse, mit Anfuͤhrung der Zeit
ihrer Vollendung, den Namen der Schulan-
stalt, wo sie vollendet wurden, die Qualitaͤt
dieser Zeugnisse, das physische Alter und die
Zahl der in der Seelsorge zugebrachten Jahre,
die Diozeß, die Sitten, die Verdienste um
die Seelsorge und den Schulunterricht, die
Konkursnote, und endlich die noch besonders
sich ergebenden Bemerkungen, z. B. auffal-
lende physsche Gebrechen u. s. w. in einer
gedrängten Uebersicht darstellen.
20. Wir werden diese Tabellen bey Unserer
geheimen Ministerial-Registratur des Innern
nach chronologischer Ordnung sammeln lassen.
al. Kein riester kann nach Eröfnung
des ersten Konkurses auf eine geistliche Pfrün=
de in Unsern Erbstaaten Anspruch machen,
welcher nicht bey dem Konkurse ein entspre:
chendes Zeugniß seiner Fähigkeiten erworben
hat, und sofort in die Klassifkkation ausge-
nommen, dann in das Folium beneliciorum
eingetragen worden ist.
az. Die auf solche Art als fähig erkann-
ten Geistlichen werden Wir sodann nach der
Ordnung der Klassiskation — und, wo alles
Uebrige gleich ist, — nach ihrem Alter in der
Seelsorge, auf die erledigten Pfarreyen und
Benefzien befördern, auch bewilligen, daß
33. verdiente Pfarrer, welche auf gerin-
sern Pfarreyen längere Zeit gestanden haben,
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auf einträglichere, oder ihnen sonst zutrágli-
chere Pfarreyen versezt werden.
24. Die Kandidaten der ersten Klasse,
oder diejenigen, welche die Ordnung der Be-
förderung am ersten berrifft, können eine un-
ter boo fl. Bruto-Einnahme fatirte Pfar-
rey dreymal, jedoch nicht öster, an einen der
Ordnung nach Folgenden überlassen, und die
Erledigung einer bessern erwarten; jene der
zweyten oder folgenden Klassen hingegen ha-
ben das Befugniß dieser Wahl nicht.
a5S. Die Kandidaten der frühern Konkurse
gehen jenen der spétern vor, und in der Re-
gel wird von den leztern Konkursen keiner
befördert werden, so lange noch einige in den
vorhergegangenen Geprüfte und Approbirte
vorhanden sind.
26. Jene Priester, welche in der Prüfung
nicht bestehen würden, können sich noch bey
zwey folgenden Konkursen prüfen lassen. Wer-
den sie auch bey der dritten Prüfung zurück-
gewiesen, so hat keine weitere Zulassung für
sie statt.
27. Uebrigens hat es bey der Verordnung
zu bewenden, daß die Weltpriester auf Sä-
kular= Pfarreyen, die ehemaligen Religiosen
hingegen auf die Klosterpfarreyen vorzüglich
be fördert werden sollen; auch
28. wiederholen Wir Unsere Entschließung
vom 14. Hornung # goz. (Regierungsblatt
von 1803, Seite 115.), wodurch die Re-
signationen der Pfarreyen an ein bestinmtes
Subjekt verbothen sind, und wollen, daß
sich darnach geachtet werden soll.
29. Alle Privatpatrenen sind gehalten,