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neten Klassifikations-Tabelle jedesmal mitge-
theilt werde. München den 6. Februar 1807.
Max Josepb.
Freyherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.
Bekanntmachung.
(Den Militäh-Kanton betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Durch ein allerhöchstes Reseripe vom à#.
Jinner 1807 werden die königliche Landge-
richee: Eichstäde, Kipfenberg, Beilngries,
Naitenbuch und Stauf nebst der Stadt Eich-
stddt, in Rücksicht der Militaͤr-Konscriptiou
dem fünften Militär-Kanton; und die Land=
Ferichte Wegscheid und Wolfstein dem vierten
Milickhr-Kanton zugetheilt. München den
4. Februar 1807.
Königliches General= bandes-
Kommissariat.
Frepherr von Weichs.
von Schmöger.
Auftrag
an die königlichen Rentämter in Ober= und
Niederbaiern.
(Die Einbringung einer Antizipations-Landsteuer
betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Masestät haben auf die
Erklárung Auerhechn Ihrer gemeincu Land-
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schaft in Baiern vermög eines allerhöchsten
Reseripts vom 30. Jänner 1807. allergnädigst
verordnet, daß zum Behufe der laufinden
gemeinen Staatsbedürfnisse vor der Hand
eine gemeine Landsteuer auf das Ziel Maric
Lichtmeß ausgeschrieben, und eingebracht wer-
den soll; wornach heute sämmrliche Rent-
admter und gefreyte Herrschaftsgerichte zum
schleunigsten Vollzug angewiesen worden sind.
München den 6. Februar 180).
Koönigliche Landes-Direktion.
Frepherr von Weichs.
Schießl.
Auftrag
an alle königliche Rentämter und andere Be-
hörden in Ober= und Niederbaiern.
(Die Selbstzahlung der Wasser = und Straßenbau-
Individnen betreffend.)
Im Namen Er. Majestät des Könias
werden alle königliche Rencämter in Baiern
und #2dere Behärden ernstgemessenst ange-
wiesen, keinen Bau-Individuen Gelder für
Wasser= und Straßenbauten zu geben, son-
dern die Zahlungen selbst zu leisten, oder
zur Ersparniß der Taggelder bey entfernten
Bauplätzen durch andere verpfichtete Per-
senen leisten zu lassen. Auch wird der wei-
tere Auftrag gemacht, den Werk= und Weg-
Meistern die in das Verdienen gebrachten Tag=
gelder nicht eher zu bezehlen, als bie die
Svpezifikation derselben von der ihnen vorge-
sezten Inspektion kontrasignint, und als rich-
tig anerkannt ist.
Wegen der brigen Zahlungs- Berechnun-