Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

277 
neten Klassifikations-Tabelle jedesmal mitge- 
theilt werde. München den 6. Februar 1807. 
Max Josepb. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
Bekanntmachung. 
  
(Den Militäh-Kanton betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Durch ein allerhöchstes Reseripe vom à#. 
Jinner 1807 werden die königliche Landge- 
richee: Eichstäde, Kipfenberg, Beilngries, 
Naitenbuch und Stauf nebst der Stadt Eich- 
stddt, in Rücksicht der Militaͤr-Konscriptiou 
dem fünften Militär-Kanton; und die Land= 
Ferichte Wegscheid und Wolfstein dem vierten 
Milickhr-Kanton zugetheilt. München den 
4. Februar 1807. 
Königliches General= bandes- 
Kommissariat. 
Frepherr von Weichs. 
von Schmöger. 
  
Auftrag 
an die königlichen Rentämter in Ober= und 
Niederbaiern. 
(Die Einbringung einer Antizipations-Landsteuer 
betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Masestät haben auf die 
Erklárung Auerhechn Ihrer gemeincu Land- 
278 
schaft in Baiern vermög eines allerhöchsten 
Reseripts vom 30. Jänner 1807. allergnädigst 
verordnet, daß zum Behufe der laufinden 
gemeinen Staatsbedürfnisse vor der Hand 
eine gemeine Landsteuer auf das Ziel Maric 
Lichtmeß ausgeschrieben, und eingebracht wer- 
den soll; wornach heute sämmrliche Rent- 
admter und gefreyte Herrschaftsgerichte zum 
schleunigsten Vollzug angewiesen worden sind. 
München den 6. Februar 180). 
Koönigliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Weichs. 
Schießl. 
  
Auftrag 
an alle königliche Rentämter und andere Be- 
hörden in Ober= und Niederbaiern. 
(Die Selbstzahlung der Wasser = und Straßenbau- 
Individnen betreffend.) 
Im Namen Er. Majestät des Könias 
werden alle königliche Rencämter in Baiern 
und #2dere Behärden ernstgemessenst ange- 
wiesen, keinen Bau-Individuen Gelder für 
Wasser= und Straßenbauten zu geben, son- 
dern die Zahlungen selbst zu leisten, oder 
zur Ersparniß der Taggelder bey entfernten 
Bauplätzen durch andere verpfichtete Per- 
senen leisten zu lassen. Auch wird der wei- 
tere Auftrag gemacht, den Werk= und Weg- 
Meistern die in das Verdienen gebrachten Tag= 
gelder nicht eher zu bezehlen, als bie die 
Svpezifikation derselben von der ihnen vorge- 
sezten Inspektion kontrasignint, und als rich- 
tig anerkannt ist. 
Wegen der brigen Zahlungs- Berechnun-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.