Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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gnaͤdigsten doch ernstgemessensten Auftrag, 
wiederholte Realitaͤts-Tabellen binnen sechs 
Wochen a dato dieses um so gewisser anher 
zu übermachen, als man sonst auf Kosten der 
säumigen Magistrate eigene Kanzleybothen 
hierum abordnen würde. München den z. 
Februar 1807. 
Koͤnigliche Landes--Direktion. 
Frepherr von Weichs. 
Haider. 
  
Auftrag 
an särmmtliche königliche Landgerichte, Stadt- 
gerichte, Polizey-Direktionen, Patrimonial= 
Gerichee und Oberámeter der königlichen 
Provinz Schwaben. 
(Die Stempel-Taren von Attestaten und Jeug- 
nissen betreffend.) 
Im Namen Er. Majestät des Königs. 
Nach einem von dem königlichen Stempel- 
amt der Provinz Schwaben unterm 16. vori- 
gen Monats und Jahrs erstatteten Berichte 
wird von den Gußern königlichen mierelbaren 
und unmittelbaren Behörden die königlich- 
baierische Stempel-Ordnung, hinsichtlich der 
Stempeltare von Artestaren und Zeugnissen, 
sehr verschieden angewendet, indem einige 
diese Attestate, sobald sie auf bestimmte Sum- 
men lauten, dem Gradationsstempel, andere 
aber nur dem Klassen= Stempel unterwerfen, 
und noch andere sich zu allen derley Ausfer- 
tigungen auch nur des drey Krenzerstempels 
bedienen. · 
Man sieht sich daher gemuͤßigt, die uͤber 
die Stempeltaxe der Attestate und Zeugnisse 
  
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in der allgemeinen Stempel: Ordnung enthalte- 
nen Bestimmungen hierdurch nachdrücklich zu 
genauer Beobachtung einzuschärsen, und hin- 
lichtlich derselben noch folgende nachträgliche 
Erlduterungen zu ertheilen: 
1) Unter Aktestaten, Certifikaten und Zeug- 
nissen werden diejenigen von einer Amtsbehörde 
oder auch von einem Privaten ausgeferrigten 
Urkunden verstanden, durch welche sich der- 
senige, auf welchen sie lauten, gegen jeden 
Dritten über seine Personal-Verhältnisse, 
oder über den Besttz einer Sache, oder über 
eine vollbrachte Handlung, oder über einen 
geleisteten Dienst legal ausweisen kann; da- 
hin gehören z. B. Vermögens-Attestate, Un- 
terthans-Entlassungs-Aetestate, Karakters= 
Attestate, Waaren Certifikate, mtliche 
Wohlverhaltungs-Zeugnisse 2c. 
a)) Alle diese Artestate, Certistkate und 
Zeugnisse, welche niemals zwischen zwey Kon- 
trahenten errichtet werden, folglich weder als 
Vertrags-Dokumente, noch als Quittungen 
über eine kontraktmäßig erfüllte Verbindlich- 
keit angesehen werden können, unterliegen 
niemals, welche Summen sie auch betreffen 
mögen, dem Gradations-Stempel, sondern 
nur allein dem Klassen= Stempel, und zwar 
dem von fünfzehn Kreuzern. Sie missen 
also immer auf einem fünszehn Kreuzer Stem- 
pelbogen ausgefertiget werden. 
3) Von diesen Attestaten und Zeugnissen 
sind aber wieder die Reisevdsse, die Kund- 
schaften und Abschiede der Domestiken zu un- 
terscheiden; diese werden durchgehends nur 
mit dem drey Kreuzer-Stempel belegt, und
	        
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