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gnaͤdigsten doch ernstgemessensten Auftrag,
wiederholte Realitaͤts-Tabellen binnen sechs
Wochen a dato dieses um so gewisser anher
zu übermachen, als man sonst auf Kosten der
säumigen Magistrate eigene Kanzleybothen
hierum abordnen würde. München den z.
Februar 1807.
Koͤnigliche Landes--Direktion.
Frepherr von Weichs.
Haider.
Auftrag
an särmmtliche königliche Landgerichte, Stadt-
gerichte, Polizey-Direktionen, Patrimonial=
Gerichee und Oberámeter der königlichen
Provinz Schwaben.
(Die Stempel-Taren von Attestaten und Jeug-
nissen betreffend.)
Im Namen Er. Majestät des Königs.
Nach einem von dem königlichen Stempel-
amt der Provinz Schwaben unterm 16. vori-
gen Monats und Jahrs erstatteten Berichte
wird von den Gußern königlichen mierelbaren
und unmittelbaren Behörden die königlich-
baierische Stempel-Ordnung, hinsichtlich der
Stempeltare von Artestaren und Zeugnissen,
sehr verschieden angewendet, indem einige
diese Attestate, sobald sie auf bestimmte Sum-
men lauten, dem Gradationsstempel, andere
aber nur dem Klassen= Stempel unterwerfen,
und noch andere sich zu allen derley Ausfer-
tigungen auch nur des drey Krenzerstempels
bedienen. ·
Man sieht sich daher gemuͤßigt, die uͤber
die Stempeltaxe der Attestate und Zeugnisse
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in der allgemeinen Stempel: Ordnung enthalte-
nen Bestimmungen hierdurch nachdrücklich zu
genauer Beobachtung einzuschärsen, und hin-
lichtlich derselben noch folgende nachträgliche
Erlduterungen zu ertheilen:
1) Unter Aktestaten, Certifikaten und Zeug-
nissen werden diejenigen von einer Amtsbehörde
oder auch von einem Privaten ausgeferrigten
Urkunden verstanden, durch welche sich der-
senige, auf welchen sie lauten, gegen jeden
Dritten über seine Personal-Verhältnisse,
oder über den Besttz einer Sache, oder über
eine vollbrachte Handlung, oder über einen
geleisteten Dienst legal ausweisen kann; da-
hin gehören z. B. Vermögens-Attestate, Un-
terthans-Entlassungs-Aetestate, Karakters=
Attestate, Waaren Certifikate, mtliche
Wohlverhaltungs-Zeugnisse 2c.
a)) Alle diese Artestate, Certistkate und
Zeugnisse, welche niemals zwischen zwey Kon-
trahenten errichtet werden, folglich weder als
Vertrags-Dokumente, noch als Quittungen
über eine kontraktmäßig erfüllte Verbindlich-
keit angesehen werden können, unterliegen
niemals, welche Summen sie auch betreffen
mögen, dem Gradations-Stempel, sondern
nur allein dem Klassen= Stempel, und zwar
dem von fünfzehn Kreuzern. Sie missen
also immer auf einem fünszehn Kreuzer Stem-
pelbogen ausgefertiget werden.
3) Von diesen Attestaten und Zeugnissen
sind aber wieder die Reisevdsse, die Kund-
schaften und Abschiede der Domestiken zu un-
terscheiden; diese werden durchgehends nur
mit dem drey Kreuzer-Stempel belegt, und