Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

303 
und mit der Anrede: 
Koͤnigliche General-Salinen-Admi- 
nistration! 
Da der Salinen-Administrator Wagner 
zu Reichenhall und Traunstein als Bergwerks- 
Direktor nach Schwatz verseze, und hiedurch 
dessen Stelle als Salinen-Administrator er- 
ledige ist; so ist diese, mit dem Titel eines 
Salinen-Oberinspektors, dem Ober-Berg-= 
verweser zu Bergen, Kaspar Reiner, 
verliehen worden. 
Ueber die Organisation der Geschäftefüh- 
rung bey den Haupt= Salzämtern wird eine 
abgesonderte Entschließung erfolgen. Mün- 
chen den 13. Februar 1807. 
Auf Seiner kdniglichen Majestät besondern 
allerhöchsten Befehl. 
Frepyherr von Hompesch. 
G. Geiger. 
  
  
(Die Organisation des kdniglichen obersten Berg- 
Amtes betreffend.) 
Da gemäß organischer Verfügungen vom 
8. dieses Monats das gesammte Salinenwe- 
sen in den königlichen Staaten von dem Berg= 
und Hüttenwesen abgesondert, und die Leitung 
des erstern unter der unmittelbaren obersten 
Aufssicht des königlichen geheimen Finanz- 
Ministeriums, einer eigenen General= Sali- 
nen= Administration übertragen worden ist, 
fo ist hiedurch auch die Nothwendigkeit ein- 
getreten, dem Berg= und Hüttenwesen eine an- 
dere, dieser Absonderung gemäße Einrichtung, 
so wie der Geschäftsführung desselben, den 
ihrer besondern Selbstständigkeit entsprechen- 
304 
den analogen Zusammenhang zu geben; — hie- 
durch bestimmt, haben Seine koͤnigliche Majestaͤt 
unterm 8. dieses Monats allergnaͤdigst beschlos- 
sen, das bisherige Zentral-Buͤrean im Berg- 
und Huͤttenwesen voͤllig aufzuloͤsen, und au 
dessen Stelle, in unmittelbarer Verbindung mit 
dem königlichen geheimen Finanz-Ministerio, 
ein zentralisirtes oberstes Berg= Amr zu setzen, 
welches die oberste administrative Behörde in 
allen, das Berg= und Hürtenwesen, so wie 
die Münz-Aemter betreffenden Gegenständen 
bildet. Ihm sind ohne fernere Dazwischen- 
kuuft der administrativen Landesstellen alle 
Berg= Hütten= und Münz-Aemter unterge- 
ordnet, und diese haben sämmtlich alle auf 
sene Gegenstände sich beziehenden Berichte, 
Anzeigen, Rechnungen und Vorstellungen 
unmittelbar an dasselbe einzusenden. Die 
übrigen, auf den Geschästsgang Bezug ha- 
bende Normen sind in der, dieser obersten Be- 
hörde ertheilten vollständigen Instruktion nd- 
her enthalten. 
Der Vorstand des obersten Berg= Amtes 
ist in Rücksicht der unmittelbaren Geschäfts- 
Verbindung zugleich geheimer Referendär 
beym Ministerial-Finanz-Departement, und 
träge bey demselben alle Gegenstände persoͤn- 
lich vor, welche nach der Instruktion der 
Entscheidung des Ministeriums vorbehalten 
sind. 
Zum Vorstande des obersten Berg Amtes 
ist der bisherige Chef des geheimen Zentral- 
Büreau im Berg= und Hüttenwesen, der 
königliche geheime Referendär, dann Käm-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.