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und mit der Anrede:
Koͤnigliche General-Salinen-Admi-
nistration!
Da der Salinen-Administrator Wagner
zu Reichenhall und Traunstein als Bergwerks-
Direktor nach Schwatz verseze, und hiedurch
dessen Stelle als Salinen-Administrator er-
ledige ist; so ist diese, mit dem Titel eines
Salinen-Oberinspektors, dem Ober-Berg-=
verweser zu Bergen, Kaspar Reiner,
verliehen worden.
Ueber die Organisation der Geschäftefüh-
rung bey den Haupt= Salzämtern wird eine
abgesonderte Entschließung erfolgen. Mün-
chen den 13. Februar 1807.
Auf Seiner kdniglichen Majestät besondern
allerhöchsten Befehl.
Frepyherr von Hompesch.
G. Geiger.
(Die Organisation des kdniglichen obersten Berg-
Amtes betreffend.)
Da gemäß organischer Verfügungen vom
8. dieses Monats das gesammte Salinenwe-
sen in den königlichen Staaten von dem Berg=
und Hüttenwesen abgesondert, und die Leitung
des erstern unter der unmittelbaren obersten
Aufssicht des königlichen geheimen Finanz-
Ministeriums, einer eigenen General= Sali-
nen= Administration übertragen worden ist,
fo ist hiedurch auch die Nothwendigkeit ein-
getreten, dem Berg= und Hüttenwesen eine an-
dere, dieser Absonderung gemäße Einrichtung,
so wie der Geschäftsführung desselben, den
ihrer besondern Selbstständigkeit entsprechen-
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den analogen Zusammenhang zu geben; — hie-
durch bestimmt, haben Seine koͤnigliche Majestaͤt
unterm 8. dieses Monats allergnaͤdigst beschlos-
sen, das bisherige Zentral-Buͤrean im Berg-
und Huͤttenwesen voͤllig aufzuloͤsen, und au
dessen Stelle, in unmittelbarer Verbindung mit
dem königlichen geheimen Finanz-Ministerio,
ein zentralisirtes oberstes Berg= Amr zu setzen,
welches die oberste administrative Behörde in
allen, das Berg= und Hürtenwesen, so wie
die Münz-Aemter betreffenden Gegenständen
bildet. Ihm sind ohne fernere Dazwischen-
kuuft der administrativen Landesstellen alle
Berg= Hütten= und Münz-Aemter unterge-
ordnet, und diese haben sämmtlich alle auf
sene Gegenstände sich beziehenden Berichte,
Anzeigen, Rechnungen und Vorstellungen
unmittelbar an dasselbe einzusenden. Die
übrigen, auf den Geschästsgang Bezug ha-
bende Normen sind in der, dieser obersten Be-
hörde ertheilten vollständigen Instruktion nd-
her enthalten.
Der Vorstand des obersten Berg= Amtes
ist in Rücksicht der unmittelbaren Geschäfts-
Verbindung zugleich geheimer Referendär
beym Ministerial-Finanz-Departement, und
träge bey demselben alle Gegenstände persoͤn-
lich vor, welche nach der Instruktion der
Entscheidung des Ministeriums vorbehalten
sind.
Zum Vorstande des obersten Berg Amtes
ist der bisherige Chef des geheimen Zentral-
Büreau im Berg= und Hüttenwesen, der
königliche geheime Referendär, dann Käm-