Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Dem  Administrater  kömmt  hiernach

4.  zum  Behufe  des  Dienstes  keine  andere
Aufrechnung  zu,  als  «

a.  der  Kosten  fuͤr  die  urspruͤngliche
Einrichtung  der  Amtszimmer;

b.  der  Bothenlohne  bey  Geldlieferungen,
  und

c.  der  Gefahrte-Gelder  und  der
Taggebühren  zu  1  fl.  in  den  außerordemlichen
  Fällen  einer  Geschäfts  -Pflege
außer  dem  Amtssige.

B.  Der  Jahregehalt  der  beyden  für  das
Vermögen  der  Wohlthätigkeits-Stiftungen
angeorducten  Administratoren  wird,  in  Erwägung
  ihrer  ausgedehntern  und  angestrengtern
  Geschäftsführung,

##.  in  dem  Haupt-Geldbezuge  auf
kausend  Gulden  festgesezt;

b.  in  allen  übrigen  Bezugs=  Bestimmungen
  mit  den  vorstehenden  gleich  gestellt.


C.  Die  Oekonomen  in  den  Stiftungen
  erhalten  einen,  der  individuellen  Beschaffenheit
  ihrer  Verrichtungen  angemessenen
Funktions-Gehalt.

D.  Der  Amtsdiener  erhält  einen
Jahrgehalt  von  drephundert  Gulden.

VIII.  Die  Administratoren  des  Stiftungs-Wermögens
  werden  in  die  Kategorie
der  Staatodiener  eingereihr;  und  die
Pragmatik  für  den  Staatsdienst  vom

1.  Jaͤnner  1805  tritt  bey  ihnen  in  allen,  den
Stand,  das  Gehalt  und  die  Pensionirung
betreffenden  Bestimmungen  in  Anwendung.

Die  Oekonomen  und  die  Amtsdie-——



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ner  gehbren  nicht  zur  Klasse  der  Staatsdiener;
  ihre  Bezüge  sind  bloße  Funktions-Gehalte,
  welche  sich  niche  über  die
Zeit  des  Dienstes  erstrecken;  worüber  zwischen
  der  Stifrungs  =  Kuratel  und  diesen
Funktiondren  eine  vierteljährige  Aufkündigung
  statt  hat.

In  Folge  dessen  kann  daher  bev  diesem
Personale  weder  ein  Quieszenz-Gehalt,
noch  eine  Pensiontrung  ihrer  Hinterlassenen
eintreten.  Dlese  lezten  siud,  im  Falle  der
Armuth,  gleich  andern  zur  Unterstützung
aus  der  Lokal-Armenanstalt  geelgner;  und
das  erste  hat  nur  alsdann,  wenn  es  aus
Alter  oder  Unglück  zur  Fortsetzung  der  mit
Zufriedenheit  geleisteten  Dienste  unfäbig
wird,  auf  eine  verhältnismäßige  Alimentation
  Anspruch.

Ein  Quieszent,  welchem  die  Funktlon  eis
nes  Oekonomen  oder  Amtsdieners  übertragen
  wird,  bann  die  Vefugniß  einer  Aufkündigung
  nicht  ausüben;  ist  aber  auch  nicht
der  aus  der  Dienstes=  Pragmatik  ihm  zuständigen
  Ansprüche,  sondern  nur  alleln  im
Falle,  wenn  er  wieder  außer  Funktion  gesezt
  wird,  und  ihm  zu  seinem  Quleszenz-Gehalte
  eine  Funktionczulage  verliehen  war,
dieser  Zulage  verlustig.

IX.  Zu  den  vorgenannten  Stellen  werden
nunmehr  ernannt,  und  zwar:

a.  Zum  Stiftuugs-Administrator  für  das
katbolische  Kultus=  und  Schulvermögen:

Der  vormalige  Umgeldschreiber,  Peter
Biolley;  zu  dessen  Amtodiener:  der  vormalige
  Stadt-Kanzellist  Martin  Stark.