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Dem Administrater kömmt hiernach
4. zum Behufe des Dienstes keine andere
Aufrechnung zu, als «
a. der Kosten fuͤr die urspruͤngliche
Einrichtung der Amtszimmer;
b. der Bothenlohne bey Geldlieferungen,
und
c. der Gefahrte-Gelder und der
Taggebühren zu 1 fl. in den außerordemlichen
Fällen einer Geschäfts -Pflege
außer dem Amtssige.
B. Der Jahregehalt der beyden für das
Vermögen der Wohlthätigkeits-Stiftungen
angeorducten Administratoren wird, in Erwägung
ihrer ausgedehntern und angestrengtern
Geschäftsführung,
##. in dem Haupt-Geldbezuge auf
kausend Gulden festgesezt;
b. in allen übrigen Bezugs= Bestimmungen
mit den vorstehenden gleich gestellt.
C. Die Oekonomen in den Stiftungen
erhalten einen, der individuellen Beschaffenheit
ihrer Verrichtungen angemessenen
Funktions-Gehalt.
D. Der Amtsdiener erhält einen
Jahrgehalt von drephundert Gulden.
VIII. Die Administratoren des Stiftungs-Wermögens
werden in die Kategorie
der Staatodiener eingereihr; und die
Pragmatik für den Staatsdienst vom
1. Jaͤnner 1805 tritt bey ihnen in allen, den
Stand, das Gehalt und die Pensionirung
betreffenden Bestimmungen in Anwendung.
Die Oekonomen und die Amtsdie-——
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ner gehbren nicht zur Klasse der Staatsdiener;
ihre Bezüge sind bloße Funktions-Gehalte,
welche sich niche über die
Zeit des Dienstes erstrecken; worüber zwischen
der Stifrungs = Kuratel und diesen
Funktiondren eine vierteljährige Aufkündigung
statt hat.
In Folge dessen kann daher bev diesem
Personale weder ein Quieszenz-Gehalt,
noch eine Pensiontrung ihrer Hinterlassenen
eintreten. Dlese lezten siud, im Falle der
Armuth, gleich andern zur Unterstützung
aus der Lokal-Armenanstalt geelgner; und
das erste hat nur alsdann, wenn es aus
Alter oder Unglück zur Fortsetzung der mit
Zufriedenheit geleisteten Dienste unfäbig
wird, auf eine verhältnismäßige Alimentation
Anspruch.
Ein Quieszent, welchem die Funktlon eis
nes Oekonomen oder Amtsdieners übertragen
wird, bann die Vefugniß einer Aufkündigung
nicht ausüben; ist aber auch nicht
der aus der Dienstes= Pragmatik ihm zuständigen
Ansprüche, sondern nur alleln im
Falle, wenn er wieder außer Funktion gesezt
wird, und ihm zu seinem Quleszenz-Gehalte
eine Funktionczulage verliehen war,
dieser Zulage verlustig.
IX. Zu den vorgenannten Stellen werden
nunmehr ernannt, und zwar:
a. Zum Stiftuugs-Administrator für das
katbolische Kultus= und Schulvermögen:
Der vormalige Umgeldschreiber, Peter
Biolley; zu dessen Amtodiener: der vormalige
Stadt-Kanzellist Martin Stark.