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erfoderlich sey, welches zu Jedermanns Wis-
senschaft und Darnachachtung andurch be-
kannt gemacht wird. Bamberg den 19.
Jaͤnner 1807.
Königliche Landes-Direktion.
Frepherr von Stengel.
Hanauer.
(Die vorschriftswidrigen Eingaben der protestan-
tischen Pfarrämter betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Nachdem bisher mehrere protestantische
Pfarrämmer in ihren Berichten die vorge-
schriebene Form durchaus vernachläßiget ha-
ben, so wird denselben aufgegeben, sich
künftig genau an die hierüber ergangenen
Verordnungen, vorzüglich an jene, welche
in den fränkischen Regierungsblättern 13803,
Seite 146, und 1805. Seite 235. etschlenen
sind, zu halten, oder zu gewaͤrtigen, daß
solche vorschriftswidrige Eingaben hierorts
zurückgewiesen werden. Bamberg den al.
Jaͤnner 1807.
Koͤnigliche Landes-Direktion, als
protestantisches Konsistorium.
Frepherr von Stengel.
Wepyermann.
(Den Biersatz in Ober-und Niederhalern betr.)
Im Namen Er. Majestät des Königs.
Rachdem Seine königliche Majestát mit-
telst allerhöchsten Reseripts vom 10. laufen-
den Monats allergnddigst zu verordnen ge-
ruhet haben, daß der Sat des Winterbiers
bis zur Regulirung nach der jüngsten aller-
höchsten Vorschrift auf 4kr. 2 pf. die Maaß
provisorisch soll bestimmt seyn, so wird die-
*l“
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ses zu Jedermanns Wissenschaft und Nach-
achtung hiemit bekannt gemacht. München
den 13. Februar 1806.
Königliche Landes-Direktion.
„ieyhert von Weichs.
Ralnprechter.
Auftra 6
an die äußern allgemeinen Rentämter.
(Die Einsendung der Tagbuchs-Ertrakte betreff.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Ungeachtet des im V. Stücke, Seite 162.
heurigen Regierungsblatts an sämmtliche
dußere Rentämter erlassenen allerhöchsten Auf-
trages, die Tagbuchs-Extrakte jedesmal bey
Strafe von 6 Reichsthalern den 3ten des neu-
angehenden Monats zur Erats-Kuratel ein-
zusenden, trasen doch die meisten Journal-
Extrakte erst am A##en und sten ein, wodurch
die Verfassung der generalen Uebersicht dul-
serst erschwert wurde.
Nur allein in der Voraussehung der pünkt-
lichen Folgeleistung für die Zukunft, will
man den säumigen Aemtern für dermal die
verdieme Geldstrafe erlassen; dagegen bleibt
denselben unverhalten, daß, wenn die Er-
trakte nicht jedesmal an dem verordnungsmäs
sig prdfigirten dritten Tage einlaufen, sogleich
ein eigener Erekurionsboth auf Kosten der Be-
amten zu Erholung der Strafen abgeordner,
und jedes jögernde Amt namentlich im Regie-
rungsblatte bekannt gemacht werden wird.
Ueberdas bemerkte man aus den eingesen-
deren Geld, Extrakten für den Monat Jänner,
daß mehrere Rentämter bey der Gumachung