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der bestehenden Reste nicht auszuscheiben wuß-
ten, was sie
a. an baarem Gelde, und
b. mittels Papieren
zur königlichen Provinzial= Heuptkasse erleg-
ten, da doch in dem mitgetheilten Formular
diese Ausscheidung so deutlich bemerkt ist.
Hierauf werden also die königlichen Reneim-
ter vorzüglich aufmerksam gemache, so wie sie
auch bey Aufführung der Getreidvorräthe bloß
jene Kastenbestände anzuzeigen haben, welche
sich aus den in narurs eingedlenten Gerreid=
gattungen ergeben. München den 13. Feb-
ruar 1807.
Königliches General-#and eskom=
missariat, als Provinzial-
Etats-Kuratel.
Neumayr. Fr. v. Weichs. Fr. v. Wi#nmann.
von Schmbger.
Auftrag
an die gefrepte Grundherrschaften in Ober-
" und Niederbaiern.
(Die außerordentliche Kriegsanlags-Rückstände
von 1806 betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Das königlich -balerische General-Lan-
des-Kommissariat, als Provinzial-Etats-
Kuratel, beauftragt hiemit sämmtliche ge-
frepte Grundherrschaften, welche nach dem
königlichen General-Mandat vom 22. Jän-
ner 1806. J. 4. ad Lir. b. und c. die Kon-
kurrenz-Beyträge von ihrem sämmtlichen
grund= und lehenbaren Besihthume zur
königlichen Provinzial= Haupt-Kasse noch
nicht eingesender haben, dieselben binnen 74
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Tagen a dat. hod. mittelfst so vielen getren-
ten individuellen Anzeigen, als in verschiede-
nen Rentamts--Bezirken ihre Grundbarkel-
ten entlegen sind, um so mehr zur Beendung
dieses Geschäftes einzubefördern, als außer
dessen gegen dle Säumigen eine entfprechende
Verfägung getroffen werden würde. Mön-
chen den ro. Februar 1807.
Konigliches General-Landes-Kom-
missartat, als Drovinzial=
Etats-Kuratel.
Neumavr. Fr. v. Welchs. Fr. v. Widumann.
von Schmbger.
. Auftrag
an saͤmmtliche Gerichts- und Amtsbehoͤrden
in der Provinz Baiern.
(Die Erlänterung des Eradations= Stempels
Inventuren und Interi schaf
nungen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des König 8.
Da sich mehrere Aemter bey dießortiger
* angefeagt haben:
. Ob der Gradations= Stemrel, wenn
nrornm Inventario schon aufgesezt worden ist,
auch abermals bey der nachfolgenden Erbs-
vertheilung angewendet werden soll; dann
2. ob dieser Gradations'Stempel jedesmal
bey Interims" Vormundschafts-Rechnungen
genommen werden soll, wenn er dem dietzfall-
sigen Inventario schon einmal beygedruckt
worden; so wird hiemit als Erldurerung fest-
geseze, daß der Gradations-Scempel ohne
Ausnahme jedesmal dem Inventario aufge-
seze, bey allen nachfolgenden Erbschaftever-