Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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der bestehenden Reste nicht auszuscheiben wuß- 
ten, was sie 
a. an baarem Gelde, und 
b. mittels Papieren 
zur königlichen Provinzial= Heuptkasse erleg- 
ten, da doch in dem mitgetheilten Formular 
diese Ausscheidung so deutlich bemerkt ist. 
Hierauf werden also die königlichen Reneim- 
ter vorzüglich aufmerksam gemache, so wie sie 
auch bey Aufführung der Getreidvorräthe bloß 
jene Kastenbestände anzuzeigen haben, welche 
sich aus den in narurs eingedlenten Gerreid= 
gattungen ergeben. München den 13. Feb- 
ruar 1807. 
Königliches General-#and eskom= 
missariat, als Provinzial- 
Etats-Kuratel. 
Neumayr. Fr. v. Weichs. Fr. v. Wi#nmann. 
von Schmbger. 
Auftrag 
an die gefrepte Grundherrschaften in Ober- 
" und Niederbaiern. 
  
(Die außerordentliche Kriegsanlags-Rückstände 
von 1806 betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Das königlich -balerische General-Lan- 
des-Kommissariat, als Provinzial-Etats- 
Kuratel, beauftragt hiemit sämmtliche ge- 
frepte Grundherrschaften, welche nach dem 
königlichen General-Mandat vom 22. Jän- 
ner 1806. J. 4. ad Lir. b. und c. die Kon- 
kurrenz-Beyträge von ihrem sämmtlichen 
grund= und lehenbaren Besihthume zur 
königlichen Provinzial= Haupt-Kasse noch 
nicht eingesender haben, dieselben binnen 74 
3233 
Tagen a dat. hod. mittelfst so vielen getren- 
ten individuellen Anzeigen, als in verschiede- 
nen Rentamts--Bezirken ihre Grundbarkel- 
ten entlegen sind, um so mehr zur Beendung 
dieses Geschäftes einzubefördern, als außer 
dessen gegen dle Säumigen eine entfprechende 
Verfägung getroffen werden würde. Mön- 
chen den ro. Februar 1807. 
Konigliches General-Landes-Kom- 
missartat, als Drovinzial= 
Etats-Kuratel. 
Neumavr. Fr. v. Welchs. Fr. v. Widumann. 
von Schmbger. 
. Auftrag 
an saͤmmtliche Gerichts- und Amtsbehoͤrden 
in der Provinz Baiern. 
(Die Erlänterung des Eradations= Stempels 
Inventuren und Interi schaf 
nungen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des König 8. 
Da sich mehrere Aemter bey dießortiger 
* angefeagt haben: 
. Ob der Gradations= Stemrel, wenn 
nrornm Inventario schon aufgesezt worden ist, 
auch abermals bey der nachfolgenden Erbs- 
vertheilung angewendet werden soll; dann 
2. ob dieser Gradations'Stempel jedesmal 
bey Interims" Vormundschafts-Rechnungen 
genommen werden soll, wenn er dem dietzfall- 
sigen Inventario schon einmal beygedruckt 
worden; so wird hiemit als Erldurerung fest- 
geseze, daß der Gradations-Scempel ohne 
Ausnahme jedesmal dem Inventario aufge- 
seze, bey allen nachfolgenden Erbschaftever- 
 
	        
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