Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Sterbende oder Verstorbene, — wenn sie es 
für schädlich hält, z. B. bey epidemischen 
Krankheiten, — auf unbestimmte Zeit ganz 
verbiethen. 
d) Das Gelkure des Morgen: Mittags= 
und Abendgrußes bleibt unverändert. 
ee) Zu den Abend und allen übrigen er- 
laubten Andachten soll nur ein einziges kur- 
zes Zeichen, nicht über drey Minuten lang, 
gegeben werden. 
)LDas Geldute bey Hochgewittern ist 
nach der neuesten Verordnung gänzlich ver- 
bothen. 
Wir haben diese Verordnung durch das 
Regierungsblatt öffentlich bekannt, machen 
lassen. München den 14. Februar 1807. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Rang und Uniforme der dußeren Fiskalen be- 
treffend. ) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Da Wir den, bey den vom Sihe der Lan- 
des= Direktionen entfernten Hofgerichten an- 
gestellten dußeren Fiskalen den Rang und 
die Uniforme Unserer Rentbeamten bewilligen 
wollen, so haben Unsere Landes-Direktionen 
dieselben hiernach anzuweisen. München den 
17. Februar 1807. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhbcbsten Befehl. 
von Flad. 
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Privilegium 
fuͤr 
das Intelligenzblatt der koͤnigl. Provinz 
Schwaben. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Urkunden und fuͤgen andurch zu wissen: 
Da Uns der vormalige Oberamtsrath 
und Landrichter zu Guͤnzburg, Doktor Herr, 
um Erlaubniß zur Herausgabe eines In- 
telligenzblattes fuͤr die Provinz Schwaben, 
und um Verleihung eines Druck- und Ver- 
lagsprivilegiums zu diesem Ende allerunter- 
thaͤnigst gebeten, und Wir Uns bewogen 
gefunden, seiner Bitte zu willfahren, so 
ertheilen Wir hiemit demselben allergnaͤdigst 
die Freyheit, vom 1. Jaͤnner 1807 ange- 
fangen, das erwaͤhnte Intelligenzblatt, bis 
Wir hieruͤber eine andere Verfuͤgung zu 
treffen fuͤr gut finden werden, allein, ohne 
fremden Eingriff, in Druck legen, heraus- 
geben, feil haben, verkaufen, und versen- 
den zu duͤrfen. 
Diesem gemaͤß gebieten Wir sämmtlichen 
Unterthanen Unserer koͤniglichen Staaten, 
namentlich allen und jeden darin angesesse- 
nen Buchdruckern und Buchhaͤndlern, sich 
waͤhrend dem Bestande des Privilegiums 
wider Wissen und Wollen des Privilegirten 
auf keinerley Weise, und unter keinerley 
Form weder mittel= noch unmittelbar eines 
Nachdruckes oder Debits des besagten In- 
telligenzblattes anzumaßen — alles bey 
Vermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade, 
Hinwegnahme der unbefugt gemachten, oder
	        
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