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Sterbende oder Verstorbene, — wenn sie es
für schädlich hält, z. B. bey epidemischen
Krankheiten, — auf unbestimmte Zeit ganz
verbiethen.
d) Das Gelkure des Morgen: Mittags=
und Abendgrußes bleibt unverändert.
ee) Zu den Abend und allen übrigen er-
laubten Andachten soll nur ein einziges kur-
zes Zeichen, nicht über drey Minuten lang,
gegeben werden.
)LDas Geldute bey Hochgewittern ist
nach der neuesten Verordnung gänzlich ver-
bothen.
Wir haben diese Verordnung durch das
Regierungsblatt öffentlich bekannt, machen
lassen. München den 14. Februar 1807.
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Rang und Uniforme der dußeren Fiskalen be-
treffend. )
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Da Wir den, bey den vom Sihe der Lan-
des= Direktionen entfernten Hofgerichten an-
gestellten dußeren Fiskalen den Rang und
die Uniforme Unserer Rentbeamten bewilligen
wollen, so haben Unsere Landes-Direktionen
dieselben hiernach anzuweisen. München den
17. Februar 1807.
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhbcbsten Befehl.
von Flad.
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Privilegium
fuͤr
das Intelligenzblatt der koͤnigl. Provinz
Schwaben.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Urkunden und fuͤgen andurch zu wissen:
Da Uns der vormalige Oberamtsrath
und Landrichter zu Guͤnzburg, Doktor Herr,
um Erlaubniß zur Herausgabe eines In-
telligenzblattes fuͤr die Provinz Schwaben,
und um Verleihung eines Druck- und Ver-
lagsprivilegiums zu diesem Ende allerunter-
thaͤnigst gebeten, und Wir Uns bewogen
gefunden, seiner Bitte zu willfahren, so
ertheilen Wir hiemit demselben allergnaͤdigst
die Freyheit, vom 1. Jaͤnner 1807 ange-
fangen, das erwaͤhnte Intelligenzblatt, bis
Wir hieruͤber eine andere Verfuͤgung zu
treffen fuͤr gut finden werden, allein, ohne
fremden Eingriff, in Druck legen, heraus-
geben, feil haben, verkaufen, und versen-
den zu duͤrfen.
Diesem gemaͤß gebieten Wir sämmtlichen
Unterthanen Unserer koͤniglichen Staaten,
namentlich allen und jeden darin angesesse-
nen Buchdruckern und Buchhaͤndlern, sich
waͤhrend dem Bestande des Privilegiums
wider Wissen und Wollen des Privilegirten
auf keinerley Weise, und unter keinerley
Form weder mittel= noch unmittelbar eines
Nachdruckes oder Debits des besagten In-
telligenzblattes anzumaßen — alles bey
Vermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade,
Hinwegnahme der unbefugt gemachten, oder