Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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den Betrag die Anzeige hieher gemacht 
werden. « 
7. Um den Unterschleifen moͤglichst vorzu- 
beugen, müssen auch diejenigen, welche ein- 
heimisches Salz von einem Orte zum andern 
liesern, sich an dem Orte, wo sie aufladen, 
mit polizeyobrigkeitlichen, unentgeltlich aus- 
zustellenden Zeugnissen versehen, daß, und 
wie viel sie einheimisches Sahz geladen ha- 
ben. Ohne Vorzeigung eines solchen Zeug- 
nisses wird das geführte Salz konsiczire. 
8. Kömmt an der Gränze fremdes Saiz 
an, welches für Transikogut angegeben wird, 
so ist von der treffenden Dolizen Obrigkeir 
sogleich die Richrigkeix des Angebens genau 
zu untersuchen, und, weun sich nicht auf ei- 
ne rechtsgültige Art dazu ausgewiefen wird, 
der Eingang in das Land durchaus zu unter- 
sagen; sinder sich aber kein Anstand, so stellt 
die gedachte Polizeybehörde gegen die vererd- 
neten Dargebühren dem Fuhrmanne darüber ein 
#U ffentliches Zeugniß aus, und bemerkt darin 
besonders: 
a. woher das Salz komme, 
b. wie viel es am Gewicht sey? 
e. wohin es seine Bestimmung habe, und 
d. daß dem Vorzeiger das Verboth, Salz 
im Lande zu verkaufen, deutlich erklärt wor- 
Pen sey. 
Nur mit einem solchen Zeugnisse kann der 
Durchpaß errheilt werden. — An der Aus- 
nir## . Starion ist hiernach die geeignete Un- 
terfuchung und Vergleichung anzastellen. 
Die Ortsobrigkeiten werden angewie- 
sen, auf die Käufer, Kontrabandeurs und 
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Uneerschleisgeber genaue Aufsicht zu haben, 
die Unterthanen von Zeit zu Zeit durch un- 
vermuehere VBistearionen in gehöriger Auf- 
merksamkeit zu erhalten, und gegen die Straf- 
baren ohne Nachsiche zu verfahren. 
Sämmrliche unmirrelbare und mittelbare Po- 
lizepbehörden sind für den pünkrkichsten Voll- 
ug dieser Anordnungen, deren Bekannema= 
chung dieselben in der gehbrigen Art zu bewir- 
ken haben, verantwortlich. Bey vorkom- 
menden Anstaͤnden erwartet man ungesaͤumte 
Anzeige. Bamberg den 11. Februar 1807. 
Königliche andes-Direktion. 
Frepherr von Stengek. 
Sartorius. 
(Die Bepschaffung der Feuerlbsch--Requisiten be- 
treffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Nachdem man sich aus den über den Vor- 
rath der Feuerlösch-Requisiten bey den Ger 
meinden in den Bezirken der Land- und Herr- 
schaftsgerichte eingezogenen Nachrichten höchst 
mißfällig überzeugen mußte, daß die Vor- 
schriften der Fener-Ordnung von 17091 K. 64. 
bis 70. noch nicht in Vollzug gekommen find; 
so siehr man sich hierdurch veranlaßt, solche 
ihrem ganzen Inhalte nach hiermit zu wieder- 
holen, und folgende ndhere Bestimmungen 
sestzusetzen: 
1) Haben sämmtliche Land= und Herr- 
schaftsgerichte innerhalb 4 Wochen zu begut- 
achten, welche Sté#dte und Märkte ihres 
Amtsbezirkes in die Klasse der mittlern, und 
welche in die Klasse der kleinern Städte und 
Märkte zu setzen nd.
	        
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